Urteil des BGH vom 07.12.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 180/11
Verkündet am:
7. Dezember 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VermG § 1
Eine Enteignung im Sinne von § 1 VermG liegt nicht vor, wenn ein Privatgrundstück
versehentlich als Volkseigentum gebucht wird und die zuständige staatliche Stelle
diese Buchung in der irrigen Annahme hinnimmt, das Grundstück sei bereits auf an-
derer Grundlage enteignet worden. Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach §
894 BGB wird dann nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11 - KG Berlin
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 7. Juli 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 84
des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist 1817 als Verein kraft Verleihung entstanden und erhielt
1824 ein Grundstück in Berlin im Bereich Unter den Linden zur Errichtung ei-
nes Veranstaltungs- und Konzerthauses, das er auch errichtete und als solches
betrieb. Nach dem zweiten Weltkrieg führte der Kläger seine Tätigkeit fort, al-
lerdings nicht in dem während des Krieges schwer beschädigten Gebäude.
Dieses wurde nach Kriegsende von der sowjetischen Militäradministration in
Deutschland (SMAD) in Besitz genommen und wiederhergestellt. Pläne der
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Besatzungsmacht, das Anwesen (fortan: die Akademiegrundstücke) zu kaufen,
zerschlugen sich. Das Gebäude wurde zunächst für das Theater des "Hauses
der Kultur der Sowjetunion" genutzt. Dieses Theater ging 1950 in die Verwal-
tung der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft über. Es wurde
1952 als Maxim-Gorki-Theater selbständig und in dem Gebäude untergebracht,
das ihm noch heute als Spielstätte dient.
Am 17. November 1961 wurde das Grundbuch auf Grund eines im Vor-
griff auf eine Gemeinsame Anweisung des Ministers der Finanzen und des Mi-
nisters des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 am 4. September 1961 ge-
stellten Ersuchens berichtigt. Die Akademiegrundstücke wurden als Eigentum
des Volkes gebucht. 1963 wurde im Ostteil von Berlin eine Berliner Singaka-
demie gegründet, was die Zeitung "Die Welt" veranlasste, die Frage nach der
legitimen Nachfolge der Sing-Akademie zu Berlin und die weitere Frage da-
nach aufzuwerfen, wem die Akademiegrundstücke gehörten. Dieser Bericht
wiederum veranlasste das Kultusministerium der DDR, den Magistrat von Ber-
lin (Ost) um Prüfung zu bitten, ob die Sing-Akademie zu Berlin noch Eigentü-
merin der Akademiegrundstücke sei und Miete verlangen könne. Der zuständi-
ge Sachbearbeiter der Verwaltung des Stadtbezirks Berlin Mitte hielt in einem
Vermerk fest, die Eintragung sei seines Erachtens im Ergebnis zu Recht er-
folgt. Es sei zwar fraglich, ob es sich bei den Akademiegrundstücken um ehe-
maliges Reichsvermögen handele. Der Kläger habe sein Vermögen aber als
verbotene und aufgelöste Vereinigung verloren. Der Magistrat teilte dem Kul-
tusministerium als Ergebnis der erbetenen Prüfung mit, die Grundstücke stün-
den im Eigentum des Volkes.
Als solche wurden sie nach der Wiedervereinigung dem beklagten Land
zugeordnet. Die von dem Kläger im Jahre 1990 beantragte Restitution der
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Grundstücke wurde mit Bescheid des zuständigen Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 19. November 1996 abgelehnt. Der hiergegen eingeleg-
te Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 18. Juni 1999 zurück-, die Klage gegen den Bescheid
mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 abgewiesen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ließ das Bundesverwaltungs-
gericht nach längeren, letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen mit Be-
schluss vom 5. April 2011 die Revision zu und setzte das Verfahren durch ei-
nen weiteren Beschluss vom 10. Oktober 2011 mit Rücksicht auf den vorlie-
genden Rechtsstreit aus.
Der Klage auf Zustimmung des Beklagten zur Eintragung des Klägers
als Eigentümer der Akademiegrundstücke hat das Landgericht stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Kammergericht abgewiesen. Mit
der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Wiederherstel-
lung des Urteils des Landgerichts an. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Grundbuchberichtigung für
unbegründet. Er werde durch die vorrangigen Vorschriften des Vermögensge-
setzes verdrängt, wenn ein Restitutionstatbestand erfüllt oder die Restitution
ausgeschlossen sei. So liege es hier. Die Akademiegrundstücke seien im Sin-
ne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG entschädigungslos enteignet und in
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Volkseigentum überführt worden. Das schließe den Grundbuchberichtigungs-
anspruch unabhängig davon aus, ob die Restitution begründet sei oder ob die-
se etwa nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG wegen einer besatzungsrechtli-
chen oder besatzungshoheitlichen Enteignung unterbleibe. Zwar habe nicht
allein die Berichtigung der Grundbücher zu einer Enteignung geführt. In der
Gesamtschau der Ereignisse liege eine solche Enteignung aber vor. Dafür
komme es nicht entscheidend auf die Einschätzung des Verfassers des Ver-
merks über die Buchung als Eigentum des Volkes an, sondern auf die Ein-
schätzung der verantwortlichen Entscheidungsträger. Diese hätten die Ergeb-
nisse des Vermerks gebilligt und damit dem Kläger im Ergebnis das Eigentum
entzogen.
II.
Die Revision ist begründet.
1. Der Kläger kann nach § 894 BGB von dem Beklagten die Zustimmung
zu der Berichtigung der Grundbücher in der Weise verlangen, dass er statt des
Beklagten als Eigentümer der Akademiegrundstücke eingetragen wird. Die
Vorschrift des § 894 BGB ist im vorliegenden Fall anwendbar; sie wird nicht
durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt (unten 2.). Die Vor-
aussetzungen des § 894 BGB liegen vor; die Grundbücher für die genannten
Grundstücke sind unrichtig (unten 3.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht das Vermögensge-
setz der Anwendung von § 894 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil
sein Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
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a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zivilrecht-
liche Ansprüche durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen werden, soweit
sie ihre Grundlage in dem von dem Vermögensgesetz tatbestandlich erfassten
Unrecht haben oder auf Umständen beruhen, die mit diesem Unrecht in einem
engen inneren Zusammenhang stehen. Das Vermögensgesetz regelt abschlie-
ßend, ob und in welchem Umfang solches Unrecht wiedergutgemacht wird und
dazu eine Restitution von Vermögenswerten erfolgt. Mit diesen Regelungen
wäre die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften nicht verein-
bar, weil diese anderen Grundsätzen folgen und ihre Anwendung geeignet wä-
re, die Vorschriften des Vermögensgesetzes zu unterlaufen (Senat, Urteile vom
3. April 1992 - V ZR 83/91, BGHZ 118, 34, 36 f., 39 und vom 7. Juli 1995
- V ZR 243/94, BGHZ 130, 231, 235 sowie Beschluss vom 9. November 1995
- V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 174). Der Vorrang des Vermögensgesetzes
hängt nicht davon ab, ob es zu einer Restitution kommt oder ob diese nach § 1
Abs. 8, § 4 oder § 5 VermG unterbleibt. Ausgeschlossen wird im Anwendungs-
bereich des Vermögensgesetzes auch der Anspruch auf Grundbuchberichti-
gung nach § 894 BGB (Senat, Urteil vom 16. April 1993 - V ZR 87/92, BGHZ
122, 204, 207).
b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, dass die Buchung
der Akademiegrundstücke als Eigentum des Volkes und das weitere Vorgehen
der staatlichen Stellen im Zusammenhang mit dieser Umschreibung ein von
dem Vermögensgesetz erfasstes staatliches Unrecht darstellen. Das setzte
voraus, dass es sich dabei um eine Überführung in Volkseigentum auf Grund
einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a
VermG oder um eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungs-
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hoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG handelt.
Beides ist nicht der Fall; der Vorgang stellt keine Enteignung dar.
aa) Eine Enteignung im Sinne der genannten Vorschriften liegt allerdings
nicht nur vor, wenn das Eigentum an einem Grundstück durch einen förmli-
chen, ordnungsgemäß zugestellten Bescheid der zuständigen staatlichen Stel-
le entzogen wird. Es genügt vielmehr, wenn der frühere Eigentümer durch eine
hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus seinem
Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, VIZ 1997, 220 und BVerwGE 104,
84, 87). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Maßnahme wirksam oder un-
wirksam gewesen ist (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ
1999, 44, 45; BVerwG, VIZ 1997, 220; 1998, 212) oder ob sie von den seiner-
zeit geltenden Vorschriften gedeckt war (BVerwG, VIZ 1997, 220 und BVerw-
GE 112, 106, 108). Eine Enteignung kann deshalb auch vorliegen, wenn ein
Grundstück auf Ersuchen einer staatlichen Stelle im Grundbuch als Eigentum
des Volkes eingetragen wird. Eine solche Umschreibung stellte zwar für sich
genommen noch keine Enteignung dar (Senat, Urteil vom 29. März 1996
- V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 253 f. und Beschluss vom 30. Oktober 1997
- V ZB 8/96, VIZ 1998, 96). Sie kann aber äußerer Ausdruck eines Vorgangs
sein, der der Sache nach insgesamt als Enteignung zu bewerten ist (Senat,
Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 und Urteil vom
16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45 f.).
bb) Nach diesen Maßstäben sind die Grundstücke des Klägers nicht
enteignet worden.
(1) Die sowjetische Besatzungsmacht hat sie zwar beschlagnahmt und
den Kläger von ihrer Nutzung ausgeschlossen. Eine solche Inbesitznahme al-
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lein stellt aber noch keine Enteignung dar (Senat, Beschluss vom 30. Oktober
1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96). Sie sollte es nach den von dem Berufungsge-
richt in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts
auch nicht sein. Das ergibt sich daraus, dass sich die Besatzungsmacht in der
Folge bemüht hat, das Anwesen zu erwerben. Dazu hätte keine Veranlassung
bestanden, wenn die Inbesitznahme der Grundstücke äußerer Ausdruck einer
(faktischen) Enteignungsmaßnahme gewesen wäre.
(2) Eine Enteignung lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten,
dass die Besatzungsmacht die Verwaltung des Anwesens mit einem Schreiben
vom 23. Mai 1950 auf die Regierung der DDR übertrug. Denn der Magistrat
von Berlin teilte der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft mit
Schreiben vom 13. Dezember 1951 mit, die Überlassung der Grundstücke an
diese ändere nichts an den Eigentumsverhältnissen und der treuhänderischen
Verwaltungszuständigkeit des Magistrats. Ein solcher Hinweis wäre nicht ver-
anlasst gewesen, wäre das Anwesen zuvor enteignet worden. Denn dann wäre
der Magistrat nicht treuhänderischer Verwalter, sondern der zuständige
Rechtsträger von Volkseigentum gewesen. Auch wäre nicht zu erklären, wes-
halb die Grundstücke nicht als Folge einer solchen Enteignung in den Jahren
1950 oder 1951, sondern erst zehn Jahre später, nämlich im November 1961,
als Eigentum des Volkes gebucht wurden.
(3) Auch die Buchung der Grundstücke des Klägers als Eigentum des
Volkes am 17. November 1961 war keine Enteignung. Sie beruhte auf einem
Ersuchen vom 4. September 1961, das im Vorgriff auf die - später förmlich er-
lassene - Gemeinsame Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und
Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-,
Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens der Minister der Fi-
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nanzen und des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 (abgedruckt bei Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anhang I Nr. 10a) gestellt
wurde. Nach Abschnitt A Nr. 1 dieser Anweisung waren die Bücher nur bei im
Eigentum der früheren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften einschließ-
lich des früheren Wehrmachtsfiskus stehenden Grundstücken zu berichtigen.
Diese Grundstücke waren nicht durch Enteignung, sondern dadurch Eigentum
des Volkes geworden, dass diese früheren Körperschaften in der DDR aufge-
gangen waren. Die ersuchende Stelle ging nach dem Text des Ersuchens da-
von aus, dass der Kläger eine Einrichtung des früheren preußischen Staates
war, die Grundstücke daher zum ehemals preußischen Staatsvermögen gehör-
ten und die Grundbücher nach der Anweisung zu berichtigen waren. Die Um-
schreibung beruhte damit nicht auf einer Enteignung, sondern auf der irrigen
Annahme, es handele sich um Staatsvermögen.
(4) Die Grundstücke des Klägers sind, anders als das Berufungsgericht
meint, auch nicht durch die Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vermerk
des Hauptreferats "Staatliches Eigentum" der Abteilung Finanzen des Rats des
Stadtbezirks Berlin Mitte vom 5. August 1963 (faktisch) enteignet worden.
(a) Dieser Vermerk und die Billigung seines Ergebnisses durch den Ma-
gistrat von Groß-Berlin und das Kultusministerium der DDR ergeben nach ih-
rem formalen Inhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger enteignet wer-
den sollte. Darin teilte der Verfasser seine Einschätzung mit, er sei sich sicher,
dass die Akademiegrundstücke Eigentum des Volkes seien. Diese seien zwar
nicht Vermögen des durch die Alliierten aufgelösten preußischen Staates. Sie
seien aber als durch Nr. 1 Buchstabe d des SMAD-Befehls Nr. 124 vom
30. Oktober 1945 (VOBl. d. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4/5/6 S. 10) beschlag-
nahmtes Vermögen von "Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem
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sowjetischen Militärkommando verboten und aufgelöst worden sind" durch § 1
der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Dezember 1950
(VOBl. f. Groß-Berlin (Ost) 1951 I S. 21) enteignet und in Volkseigentum über-
führt worden. Die Enteignung des Klägers war danach längst erfolgt, was eine
neuerliche Enteignung im Zusammenhang mit der Erstellung des Vermerks
gerade überflüssig machte.
(b) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man mit dem Beklagten annähme,
der Verfasser des Vermerks habe gewusst, dass der Kläger nicht zu den Orga-
nisationen gehört, welche die Besatzungsmacht verboten hat, und dass seine
nachgeschobene Begründung für das Entstehen von Volkseigentum deshalb
falsch war.
(aa) Anhaltspunkte dafür, dass die von der Verwaltung des Stadtbezirks
Berlin Mitte erbetene Prüfung nicht ergebnisoffen, sondern darauf angelegt
war, die Akademiegrundstücke in Volkseigentum zu halten, liegen nicht vor.
Äußerer Anlass für diese Prüfung war ein Schreiben des Kultusministeriums
der DDR vom 2. August 1963. Darin hat das Ministerium weder den Auftrag
erteilt, für den Verbleib der Akademiegrundstücke in staatlichem Zugriff zu sor-
gen, noch die Frage einer Enteignung auch nur angesprochen, sondern ledig-
lich danach gefragt, ob der Kläger noch offiziell Eigentümer der Grundstücke ist
und Anspruch auf Miete geltend machen könnte. Etwas anderes lässt sich
auch nicht daraus ableiten, dass in der Einleitung des Schreibens ein voraus-
gegangenes Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter des Hauptreferats
"Staatliches Eigentum" der Abteilung Finanzen des Rats des Stadtbezirks Ber-
lin Mitte erwähnt wird. Der dort angesprochene Mitarbeiter hat in dem Vor-
spann zu dem Vermerk über seine Prüfung festgehalten, dass er bei diesem
Telefonat um eine schriftliche Anfrage gebeten habe, weil er anhand der vor-
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handenen Unterlagen keine sichere Auskunft geben könne. Der Anlass der
Anfrage des Kultusministeriums an den Magistrat - der Artikel in der Zeitung
"Die Welt" - deutet eher darauf hin, dass sich das Kultusministerium zunächst
über die Gegebenheiten informieren wollte.
(bb) Der Vermerk ist seinem Inhalt nach auch nicht darauf angelegt, ei-
ner bestimmten inhaltlichen Erwartung an das Ergebnis der Prüfung zu ent-
sprechen. Er kommt nicht zu einer eindeutigen abschließenden Feststellung.
Vielmehr formuliert der Verfasser nur die persönliche Einschätzung, er sei sich
sicher, dass die Akademiegrundstücke Volkseigentum seien. Mögliche Zweifel
an der Richtigkeit der von ihm gefundenen Begründung für das Entstehen von
Volkseigentum an diesen Grundstücken legt der Verfasser des Vermerks offen.
Der Kläger sei, so heißt es dort, "nach den bisher vorliegenden Feststellungen"
als verbotene Organisation anzusehen. "Ob sich die Feststellung des Volksei-
gentums aufgrund der genannten Bestimmungen
… erforderlich mach(e),
bleib(e) zu entscheiden". Der Verfasser unterlässt es auch nicht, am Ende des
Vermerks festzuhalten, dass der Kläger im Behördenführer durch Berlin aus
dem Jahr 1948 als eine der Abteilung Volksbildung des Magistrats von Groß-
Berlin angegliederte Einrichtung geführt werde.
(cc) Diese inhaltliche Offenheit des Vermerks schließt es aus, in ihm und
der weiteren Behandlung durch den Magistrat von Groß-Berlin und das Kul-
tusministerium der DDR eine Enteignung zu sehen. Sie führt nämlich dazu,
dass die Entscheidung darüber, ob dem Kläger nachträglich das Eigentum ent-
zogen werden soll, gerade nicht (sofort) getroffen, sondern auf einen unbe-
stimmten Zeitpunkt verschoben wird. Die nachgeschobene Begründung - eine
Enteignung sei bereits vor mehr als zehn Jahren erfolgt - machte einen Zugriff
auf das Grundstück entbehrlich. Die zuständigen Stellen konnten den durch die
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versehentliche Buchung der Grundstücke als Volkseigentum entstandenen Zu-
stand hinnehmen und sich gegebenenfalls auf die bereits erfolgte Enteignung
berufen. Das konnte angesichts der von dem Kultusministerium der DDR in
seiner Anfrage formulierten Einschätzung, es sei "eine weitere politische Kam-
pagne von dieser Seite aus [d. h. von Seiten der Zeitung "Die Welt"] zu erwar-
ten", durchaus opportun erscheinen. Die in dem Vermerk offen gelegten Zwei-
fel an der Richtigkeit der Lösung boten zugleich die Möglichkeit, sich bei Bedarf
darauf zu berufen, dass die nachgeschobene Begründung ebenfalls auf einem
Irrtum beruhte, dass also keine Enteignung stattgefunden hatte. Schließlich
konnte die in dem Vermerk zurückgestellte "Entscheidung über die Feststellung
von Volkseigentum" später doch noch getroffen werden.
(dd) Der Magistrat von Groß-Berlin hat sich bei der Beantwortung der
Anfrage des Kultusministeriums dafür entschieden, diesem mitzuteilen, die
Akademiegrundstücke stünden in Volkseigentum. Er ist damit der in dem Ver-
merk aufgezeigten Begründung für das Entstehen von Volkseigentum gefolgt
und davon ausgegangen, der Kläger sei bereits enteignet. Das schließt die An-
nahme aus, es habe entsprechend einer in dem Vermerk aufgezeigten Option
über die Feststellung von Volkseigentum entschieden und der Kläger nachträg-
lich enteignet werden sollen.
(5) Eine Enteignung lässt sich, anders als der Beklagte meint, auch nicht
daraus ableiten, dass für den Kläger angesichts "einer schlüssigen Behör-
denentscheidung zur Entziehung seines Eigentums" kein Anlass zu der An-
nahme bestanden habe, die Angelegenheit könne sich noch in der Schwebe
befinden. Eine solche Behördenentscheidung gab es gerade nicht. Die Be-
schlagnahme seiner Grundstücke durch die sowjetische Besatzungsmacht ist
ihm bekannt geworden, war für ihn aber nicht im Sinne einer Enteignung
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"schlüssig". Die Besatzungsmacht hat sich bei ihm um den Ankauf des Anwe-
sens bemüht. Ob er über die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch be-
nachrichtigt worden ist, ist zweifelhaft. Für eine solche Benachrichtigung be-
stand nämlich kein Anlass, weil sie in der Annahme erfolgte, der bisherige Ei-
gentümer sei eine in der DDR aufgegangene staatliche Einrichtung. Ihr lag je-
denfalls keine Behördenentscheidung zugrunde. Die Anfrage des Kultusminis-
teriums der DDR an den Magistrat und ihre Behandlung sind behördeninterne
Vorgänge ohne Außenwirkung.
(6) Ein anderes staatliches Handeln, das sich als Enteignung werten lie-
ße, ist nicht ersichtlich. Das Vermögensgesetz ist damit nicht anwendbar und
steht der Anwendung von § 894 BGB nicht entgegen.
3. Das Grundbuch ist unrichtig. Eigentümer der Akademiegrundstücke
ist nicht der Beklagte, sondern der Kläger.
a) Der Beklagte hat das Eigentum an diesen Grundstücken weder nach
den Vorschriften der Art. 21 oder 22 EinigV noch nach anderen Vorschriften
über die Zuordnung von ehemaligem Volkseigentum erworben. Diese Vor-
schriften begründen kein Volkseigentum. Sie verteilen es nur und setzen vo-
raus, dass es - teils vor dem 1. Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990 - wirk-
sam entstanden ist (Senat, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136,
228, 231). Auf der Grundlage dieser Vorschriften konnte der Beklagte deshalb
Eigentum nur erwerben, wenn das Grundstück des Klägers wirksam in Volks-
eigentum überführt worden war.
b) Volkseigentum war an den Grundstücken vor dem 3. Oktober 1990
jedoch nicht entstanden. Sie sind, wie ausgeführt, nicht durch eine staatliche
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Einzelmaßnahme enteignet worden und waren nicht Gegenstand der Legalent-
eignung durch § 1 der erwähnten Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin
vom 30. Dezember 1950 (VOBl. f. Groß-Berlin (Ost) 1951 I S. 21). Diese er-
fasst nur das mit Nr. 1 Buchstabe d des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Okto-
ber 1945 (VOBl. d. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4/5/6 S. 10) beschlagnahmte
Vermögen von "Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem sowjetischen
Militärkommando verboten und aufgelöst worden sind". Zu diesen Vereinigun-
gen gehört der Kläger nicht. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug ge-
nommenen Feststellungen des Landgerichts haben die zuständigen Stellen der
DDR dem Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 1945 die Veranstaltung öf-
fentlicher Konzerte erlaubt und ihn mit einem weiteren Bescheid vom 3. April
1946 als gemeinnützig anerkannt. Sie haben ihn im Jahr 1947 mit finanziellen
Zuwendungen unterstützt und sich für ihn bei der sowjetische Zentralkomman-
dantur mit Erfolg um die Genehmigung für Konzerte in der Weihnachtszeit
1946 verwandt. Die Militärverwaltung hat sich bei dem Kläger, wie erwähnt, um
den Erwerb der Akademiegrundstücke bemüht. Zu diesen Vorgängen wäre es
nicht gekommen, hätte die Militärverwaltung den Kläger als Organisation ver-
boten und aufgelöst.
c) Der Beklagte hat auch nicht auf Grund von Art. 237 § 1 Abs. 1
EGBGB in Verbindung mit den Vorschriften des Zuordnungsrechts wirksam
Eigentum an den Grundstücken erworben.
aa) Nach Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind Fehler bei der Enteig-
nung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur
zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften,
Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im
Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich waren (§ 4
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Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes), nicht wirksam in
Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Über-
führung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin un-
vereinbar war. Das letztere ist nach Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei
Maßnahmen der Fall, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der
Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen
oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
bb) Danach hat der Beklagte Eigentum an den Akademiegrundstücken
nicht erworben. Diese sind zwar als Eigentum des Volkes im Grundbuch ge-
bucht worden. Dieser Eintragung lag aber, wie dargelegt, keine (fehlerhafte)
Enteignung zugrunde. Sie kann auch nicht als sonstige Überführung in Volks-
eigentum angesehen werden. Mit diesem Tatbestandsmerkmal erfasst die Vor-
schrift des Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allerdings auch rein faktische
Vorgänge. Voraussetzung ist indessen, dass diesen ein staatlicher Wille und
nicht bloß ein Versehen zugrunde lag (Senat, Urteil vom 8. Dezember 2000
- V ZR 489/99, VIZ 2001, 213, 214). An dem erforderlichen Willen, das Grund-
stück in Volkseigentum zu überführen, fehlt es hier. Die Umschreibung sollte,
wie ausgeführt, Eigentum des Volkes nicht begründen, sondern lediglich ver-
meintlich bereits entstandenes Volkseigentum im Grundbuch dokumentieren.
Auch die spätere Hinnahme dieser Eintragung hatte nicht den Zweck, Volksei-
gentum entstehen zu lassen. Sie beruht, wie ebenfalls bereits dargelegt, auf
der irrigen Annahme, Volkseigentum sei, zwar nicht als ehemals preußisches
Staatsvermögen, wohl aber auf Grund der Legalenteignung verbotener Organi-
sationen bereits entstanden.
d) Der Beklagte ist schließlich nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1
EGBGB Eigentümer der Grundstücke des Klägers geworden.
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aa) Danach erwirbt die nach den Vorschriften über die Abwicklung des
Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen Rechts das Ei-
gentum an einem Grundstück, das im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 113
Abs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grundstücks als Eigentum des
Volkes eingetragen ist, ohne dass Volkseigentum entstanden ist, wenn die Ein-
tragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des
30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Ei-
gentümers oder durch einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch die
einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung ei-
nes Widerspruchs angegriffen worden ist. Diese Ausschlussfrist hat der Kläger
gewahrt.
bb) Er hat zwar erst am 2. August 2005 eine einstweilige Verfügung ge-
gen den Beklagten erwirkt, mit welcher die Eintragung eines Widerspruchs ge-
gen die Richtigkeit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer angeordnet
worden ist. Diese einstweilige Verfügung ist am 25. August 2005 in den Grund-
büchern der Akademiegrundstücke vollzogen worden. Sie reichte aber zur
Wahrung der Ausschlussfrist aus und war auch rechtzeitig.
(1) Die Frist war nämlich nicht schon mit dem 30. September 1998 abge-
laufen. Bei Inkrafttreten des Artikels 237 EGBGB am 24. Juli 1997 war das Ver-
fahren über den Restitutionsantrag des Klägers nach dem Vermögensgesetz
anhängig. Das führte nach Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu, dass die in
§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmte Ausschlusswirkung erst nach Ablauf
eines Monats nach Beendigung des Verfahrens eintrat. Zweck dieser Regelung
ist es, denjenigen, die ein solches Verfahren eingeleitet haben, die Möglichkeit
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zu geben, die Frist anderweitig zu wahren, wenn sich dieser Weg als irrig er-
weist (Beschlussempfehlung zum Nutzerschutzgesetz in BT-Drucks 13/7275
S. 34). Die von dem Kläger erwirkte einstweilige Verfügung wahrte deshalb die
Frist, weil das Restitutionsverfahren bei ihrem Vollzug im Grundbuch noch nicht
länger als einen Monat beendet war.
(2) Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
3. Dezember 2004 bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dieses hatte
weder über die Beschwerde entschieden noch das Verfahren wegen der Ver-
gleichsverhandlungen der Parteien zum Ruhen gebracht. Ob das Restitutions-
verfahren, wie der Beklagte meint, später - nach dem Abbruch der Vergleichs-
verhandlungen im September oder Oktober 2008 - in entsprechender Anwen-
dung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB als beendet anzusehen ist, muss nicht ent-
schieden werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war der zur Wahrung der Aus-
schlussfrist ausreichende Widerspruch bereits in das Grundbuch eingetragen
worden.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1
ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2010 - 84 O 56/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2011 - 28 U 10/10 -
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