Urteil des BGH vom 23.02.2000

BGH (schwerer fall, strafkammer, strafzumessung, strafe, freiheitsstrafe, stgb, stpo, nachteil, raub, anstiftung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 18/00
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Raubes
zu 2.: Anstiftung zum versuchten schweren Raub
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Februar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 3. September 1999 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat hinsichtlich der Angeklagten Petra W. :
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die
Aussage des Zeugen und Mitanstifters B. ist noch
mit der erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt und gewür-
digt. Weiterhin hat die Strafkammer erörtert, ob wegen des
vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs ein minder
schwerer Fall angenommen werden kann, dies jedoch verneint.
Daß sie die bei der konkreten Strafzumessung gefundene
Strafe nicht dem gemilderten Strafrahmen der §§ 23 Abs. 2, 49
Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten
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bis 11 Jahre drei Monaten - entnommen haben könnte,
schließt der Senat aus.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen