Urteil des BGH vom 16.11.2006

BGH (wert, beschwer, zpo, beseitigung, erhöhung, antrag, gutachten, entsorgung, grundstück, abweisung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 97/06
vom
16. November 2006
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006
wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil nicht
dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02,
NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend
zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO,
§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage auf
Beseitigung des Überbaus ist gem. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu
bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat,
Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; OLGR
Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140). Der Wert der Klage auf
Herausgabe der Standfläche des Anbaus und der Freiflächen des
Flurstücks 27 ist gem. § 6 ZPO nach deren Wert zu bestimmen. Der
Bodenwert des insgesamt 51 m
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großen Flurstücks 27 ist in dem mit
der Beschwerdebegründung vorgelegten Gutachten des
Sachverständigen V. auf 6.630 € eingeschätzt worden. Der Wert
der Beschwer der Kläger übersteigt diesen Wert nicht. Eine Erhöhung
der Beschwer durch den Antrag auf Beseitigung des Überbaus ist
nicht dargelegt. Der Wertverlust eines Grundstücks durch den
Überbau des Nachbarn ist dann mit dem Wert der überbauten Fläche
anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist,
dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt
worden ist (OLGR München 1997, 140).
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Der Wert des nach dem Klageantrag abzureißenden Gebäudes
(Anbaus) und die Kosten der Entsorgung weiterer baulicher Anlagen
(Terrassenbelag, Holzzaun, Eternitplatten) haben dagegen bei der
Bestimmung der Beschwer der Kläger außer Ansatz zu bleiben; sie
wären nur für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn diese
gemäß den Anträgen der Kläger verurteilt worden wäre (dazu Senat,
BGHZ 124, 313, 317).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt danach
6.630 €.
Krüger Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 O 16/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 20 U 129/05 -