Urteil des BGH vom 12.12.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 108/06
vom
12. Dezember 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR:
ja
ZPO § 240
Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröff-
nung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im
Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373
= Rpfleger 207, 405).
ZPO § 725, InsO § 89 Abs. 1
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzuläs-
sig.
ZPO § 727 Abs. 1
Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise
übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch
nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers
grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen
als auch der Grundschuld ist.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06 - AG Charlottenburg
LG
Berlin
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Berlin, Zivilkammer 52, vom 23. Oktober 2006 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Eheleute B. (im Folgenden: Schuld-
ner) die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Schuldner
haben sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gewandt.
1
Die Schuldner, die Eigentümer mehrerer Grundstücke waren, bewilligten
am 19. August 1999 zur Urkunde des Notars B. die Eintragung einer brieflosen
Grundschuld für die D.-Bank. Für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des
Grundschuldbetrags, einer einmaligen Nebenleistung und der jährlichen Zinsen
übernahmen sie die persönliche Haftung. Insoweit ist in der notariellen Urkunde
festgelegt, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld sie aus dieser Haftung
schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz und schon vor und unabhängig
von einer Eintragung der Grundschuld im Grundbuch in Anspruch nehmen
kann. Des Weiteren ist bestimmt, dass sich jeder Schuldner insoweit der sofor-
2
- 3 -
tigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen
unterwirft.
3
Am 31. Januar 2006 trat die D.-Bank neben der Grundschuld ihre An-
sprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme einschließlich der Zwangs-
vollstreckungsunterwerfung an die B.-Bank ab, die nach Verwertung und Lö-
schung der Grundschuld am 25. April 2006 diese Ansprüche ihrerseits am
30. Mai 2006 an die Gläubigerin abtrat.
Am 16. Juni 2006 hat Notar B. der Gläubigerin unter Zurückziehung der
ursprünglich erteilten Vollstreckungsklausel eine Ausfertigung der notariellen
Urkunde vom 19. August 1999 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen
des persönlichen Anspruchs gegen die Schuldner erteilt. Diese haben dagegen
Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die soforti-
ge Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Beschluss des Amtsge-
richts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel
vom 16. Juni 2006 für unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich die vom Landge-
richt zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
4
Über das Vermögen der Schuldner wurde am 3. Mai 2007 das Insol-
venzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Sch. als Insolvenzverwalter
bestellt.
5
II.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg.
6
1. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter an-
stelle der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren Verfahrensbeteiligter
7
- 4 -
kraft Amtes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997,
1445). Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat
bereits entschieden, dass diese Vorschrift bei Pfändungsmaßnahmen im
Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet (BGH, Beschluss
vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rechtspfleger 2007, 405
= JurBüro 2007, 383). Nichts anderes hat für die die Zwangsvollstreckung
vorbereitenden und sie erst ermöglichenden Maßnahmen, wie die Erteilung der
Vollstreckungsklausel (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., vor § 704 Rdn. 29),
zu gelten.
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
8
a) Das Landgericht ist der Auffassung, aus der vollstreckbaren Urkunde
vom 19. August 1999 ergebe sich, dass die Schuldner die persönliche Haftung
nur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger übernommen und sich nur
diesem gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten.
9
Der Notar habe daher die Vollstreckungsklausel nicht zugunsten der
Gläubigerin erteilen dürfen, da diese nicht nachgewiesen habe, dass sie als
Grundschuldgläubigerin Rechtsnachfolgerin der D.-Bank geworden sei.
10
b) Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Meinung, die Voll-
streckungsklausel sei zu Recht erteilt worden, da die Rechtsnachfolge der
Gläubigerin hinsichtlich des Anspruchs aus der persönlichen Haftungsüber-
nahme der Schuldner durch die vorgelegten Abtretungsurkunden nachgewiesen
sei. Im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO könnten nur formelle
Fehler der Vollstreckungsklausel gerügt werden. Die von den Schuldnern
geltend gemachte fehlende Sachlegitimation der Gläubigerin sei als materiell-
rechtliche Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch unzulässig.
11
- 5 -
c) Der Gläubigerin kann die beantragte vollstreckbare Ausfertigung der
notariellen Urkunde vom 19. August 1999 nicht erteilt werden.
12
13
aa) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings nicht bereits im
Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Insolvenzeröffnung gem. § 89 Abs. 1
InsO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist lediglich die Zwangsvollstreckung in
die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen der Schuldner für die Dauer
des Insolvenzverfahrens für den einzelnen Insolvenzgläubiger ausgeschlossen.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel als die Zwangsvollstreckung lediglich
vorbereitende Maßnahme wird von dem Vollstreckungsverbot nicht erfasst
(MünchKommInsO-Breuer, § 89 Rdn. 30; Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., § 89
Rdn. 3; Diederich Eckardt in Jaeger, InsO, § 89 Rdn. 55).
bb) Ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel während des
laufenden Insolvenzverfahrens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt
und ob dies davon abhängt, ob die Gläubigerin ihre Forderung auch zur Tabelle
angemeldet hat oder nicht, kann offen bleiben. Denn das Beschwerdegericht
hat den Antrag bereits deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die Gläubigerin
nicht gem. § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat, Rechtsnachfolgerin der
D.-Bank geworden zu sein.
14
(1) Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Notars vom 16. Juni 2006
hat die Gläubigerin die Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haf-
tungsübernahme und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung von der D.-Bank
an die B.-Bank und von dieser an sich nachgewiesen. Dies qualifiziert sie nicht
als Rechtsnachfolgerin der D.-Bank.
15
(2) Die Schuldner haben in der notariellen Urkunde die persönliche Haf-
tung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld
sie daraus in Anspruch nehmen kann. Insoweit hat sich jeder Schuldner der
16
- 6 -
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Beschwerdegericht hat diese
vertragliche Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Schuldner damit die
persönliche Haftung nur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger
übernommen und sich auch nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung
aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.
Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Bei der betreffenden Regelung
handelt es sich um eine in der notariellen Urkunde festgelegte Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Schuldner aus der persönlichen Haftung und für
die sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen (vgl. BGH,
Urteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616).
(3) Rechtsnachfolger der in der notariellen Urkunde genannten Gläubige-
rin kann daher nur derjenige sein, der nicht nur Gläubiger des Anspruchs aus
dem Schuldversprechen, sondern auch gleichzeitig Gläubiger der Grundschuld
ist. Dass Letzteres auf die Gläubigerin zutrifft, ergibt sich aus den vorgelegten
Abtretungsurkunden nicht. Die Gläubigerin hat damit eine formelle Vorausset-
zung für die behauptete Rechtsnachfolge nicht nachgewiesen. Auf die Frage,
17
- 7 -
ob im konkreten Fall die Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftung
der Schuldner ohne gleichzeitige Abtretung der Grundschuld materiell-rechtlich
wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Dressler Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 70 II 131/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2006 - 52 T 90/06 -