Urteil des BGH vom 13.01.2006

BGH (vergewaltigung, nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 572/05
vom
13. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 15. Juli 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:
"Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes, wegen besonders
schwerer Vergewaltigung und wegen schweren räuberischen
Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ver-
urteilt."
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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