Urteil des BGH vom 13.07.2006

BGH (antrag, antragsteller, zpo, beschwerde, beschwerdefrist, sache, beschwer, fortbildung, durchführung, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 14/06
vom
13. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Ingolstadt vom 28. März 2006 nachgesuchte Prozesskos-
tenhilfe versagt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574
Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Wohlverhaltensperio-
de auf 5 Jahre zu verkürzen, zu Recht als unzulässig verworfen.
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Soweit der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 10. Januar 2003, in dem die Restschuldbefreiung angekün-
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digt und die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre festgesetzt wurde, zu verstehen
sein sollte, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
lange abgelaufen. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch die notwendige
Beschwer, da er den Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im
Schlusstermin am 10. Januar 2003 zurückgenommen hatte. Einem erneuten
Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode steht die Bestandskraft des
Beschlusses vom 10. Januar 2003 entgegen.
Des Weiteren ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch in der
Sache richtig. Die Wohlverhaltensperiode kann in nach dem 1. Dezember 2001
eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr auf 5 Jahre verkürzt werden (vgl.
BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004. 1479, 1480; Beschl. v.
21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47).
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Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Raebel
Dr.
Kayser
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.01.2003 - IN 102/02 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 T 735/06 -