Urteil des BGH vom 15.11.2007

BGH (unterbrechung der verjährung, zpo, eintritt, frist, ablehnung, bedürftigkeit, klageschrift, gerichtskosten, vorinstanz, kostenvorschuss)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 114/07
vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 15. November 2007
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat auf den Schadensersatzanspruch aus § 945
ZPO zutreffend das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt (vgl. Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Berechnung des Berufungsgerichts, wonach der
Anspruch - falls keine Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände jeweils
nach altem Recht eingreifen - mit Ablauf des 10. April 2000 verjährt wäre, lässt
ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Grundsatzfragen oder schwierige un-
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geklärte Rechtsfragen, für deren Beantwortung das Verfahren der Prozesskos-
tenhilfe nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v.
10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002
- VIII ZR 235/03, NJW-RR 2003, 130, 131), stellen sich hierbei nicht.
2. Gleiches gilt für die Annahme, dass kein Fall des § 270 Abs. 3 ZPO
a.F. vorliegt, wonach es zur Wahrung der Unterbrechung der Verjährung durch
Klageerhebung ausreicht, die vor Eintritt der Verjährung eingereichte Klage
demnächst zuzustellen. Eine Zustellung ohne Zustellungsabsicht äußert nach
gesicherter Rechtsauffassung keine Zustellungswirkung (BGHZ 7, 268, 270;
BGH, Beschl. v. 26. November 2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 f; Zöl-
ler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 166 Rn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 189
Rn. 2). Die fehlende Zustellungsabsicht hat das Berufungsgericht aus einer
Reihe von Umständen, teilweise im Anschluss an BGHZ 7, 268, 270, geschlos-
sen. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.
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3. Der in der Klageschrift enthaltene Prozesskostenhilfeantrag der Kläge-
rin hat den Eintritt der Verjährung nicht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der
Klage gehemmt. Auch dies ergibt sich aus rechtlich hinreichend geklärten
Grundsätzen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. § 203 a.F. Rn. 9). Es
fehlt nicht nur daran, dass die Klägerin aus den Gründen des das Prozesskos-
tenhilfeverfahren abschließenden Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5.
Dezember 2000 vernünftigerweise mit der Gewährung der Prozesskostenhilfe
wegen der nicht hinreichend nachgewiesenen Bedürftigkeit rechnen durfte (vgl.
BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).
Die Klägerin hat nach der rechtskräftigen Ablehnung der Prozesskostenhilfe
und der Anforderung der Gerichtskosten durch das Landgericht am 20. Februar
2001 auch nicht in angemessener Frist den erforderten Betrag eingezahlt. Es ist
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höchstrichterlich geklärt, dass die Hemmung - unabhängig davon, ob die Pro-
zesskostenhilfe zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden ist (BGHZ 37,
113, 118 f) - jedenfalls nach Ablauf einer Überlegungsfrist endet, die in Anleh-
nung an § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berechnen ist (BGHZ 70, 235, 239 f, 98,
295, 301). Diese Frist kann je nach Lage des Falles maßvoll zu verlängern sein
(vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, ZIP 2001, 893, 895). Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Kostenvorschuss
jedoch erst am 5. April 2002 und mithin weit mehr als ein Jahr nach letztinstanz-
licher Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs vollständig eingezahlt. Es liegt
auf der Hand und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Klägerin
ihre Überlegungsfrist damit weit überschritten hat.
4. Das Berufungsgericht hat sich schließlich mit den übrigen von der Klä-
gerin geltend gemachten Hemmungstatbeständen befasst und sie sämtlich ver-
neint. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen der Vorinstanz in einer
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vom Tatrichter zu verantwortenden Würdigung ohne Grundsatzbedeutung; ein
Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht aus Gründen der Einheitlich-
keitssicherung erforderlich.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -