Urteil des BGH vom 13.11.2003

BGH (zpo, gesetz, aussicht, berlin, antragsteller, antrag, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 16/03
vom
13. November 2003
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen
die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
21. August 2003 und 5. September 2003 - 9 W 265/03 -
Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat. Denn gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen
Entscheidungen des Kammergerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht
statthaft, da dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch weil
sie in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574
Abs. 1 ZPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Kläger
meint - Zulassungsgründe im Sinn des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Streck
Dörr