Urteil des BGH vom 07.11.2002

BGH (stpo, ausfertigung, beschwerde, vereinigung, begründung, original, ermittlungsverfahren, durchsuchung, mitgliedschaft, gefährdung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 BJs 27/02-5
StB 16/02
vom
7. November 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2002 beschlossen:
Die Staatskasse hat die Kosten der Beschwerde des Beschuldig-
ten gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom 28. Juni 2002 und die dem Beschwerdeführer
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und
weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-
gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Auf seinen Antrag hat der Er-
mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 28. Juni 2002 die
Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschwerdeführers gestattet.
Die Durchsuchung ist am 3. Juli 2002 durchgeführt worden. Am 19. Juli 2002
hat der Beschuldigte Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung einge-
legt. Er hat beanstandet, der Durchsuchungsbeschluß enthalte weder einen
konkreten Tatvorwurf noch beschreibe er die Beweismittel, auf deren Sicher-
stellung abgezielt werde. Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Be-
schwerdeführer nur über eine Ausfertigung der Durchsuchungsanordnung ohne
die Gründe der ermittlungsrichterlichen Entscheidung verfügt. Mit Schreiben
des Ermittlungsrichters vom 27. August 2002 ist dem Beschwerdeführer der
Durchsuchungsbeschluß mit den Gründen in seiner vollständigen Fassung
übersandt worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin zunächst mitgeteilt,
daß gegen die ihm nunmehr vorliegende "Langfassung" des Beschlusses keine
Beschwerde eingelegt worden wäre. Später hat er die Beschwerde zurückge-
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nommen und erklärt, der Umstand, daß er erst im Laufe des Rechtsmittelver-
fahrens einen vollständigen Beschluß erhalten habe, müsse in der Kostenent-
scheidung zum Ausdruck kommen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdefüh-
rer erwachsenen notwendigen Auslagen sind - abweichend von § 473 Abs. 1
StPO - der Staatskasse aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Gebot der sachlichen
Gerechtigkeit, dem auch bei der Anwendung und Auslegung der Kostenbe-
stimmungen ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGHSt 18, 268, 271; 19,
226, 230), und dem im Kostenrecht, insbesondere in Fällen eingetretener Erle-
digung, heranzuziehenden Gesichtspunkt der Billigkeit (vgl. OLG Dresden
OLGSt StGB § 67 Nr. 11; Pfeiffer StPO 4. Aufl. vor § 464 Rdn. 2).
a) Allerdings hätte die zulässig eingelegte und inzwischen zurückge-
nommene Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß in der Sache kei-
nen Erfolg gehabt.
Der Durchsuchungsbeschluß ist rechtmäßig ergangen; die Anordnungs-
voraussetzungen des § 102 StPO lagen vor: Der Ermittlungsrichter des Bun-
desgerichtshofs hat rechtsfehlerfrei den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung und damit seine Zuständigkeit für den Erlaß
des Durchsuchungsbeschlusses bejaht (§ 142 a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1
Nr. 6 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufgrund der im Beschluß dargelegten
Umstände und Ermittlungserkenntnisse bestanden hinreichende Anhaltspunkte
dafür, daß sich eine Vereinigung gebildet hatte, deren Zwecke oder Tätigkeit
darauf gerichtet waren, in § 129 a Abs. 1 StGB genannte Straftaten zu bege-
hen. Ebenso lagen konkrete Hinweise darauf vor, daß der Beschuldigte dieser
Gruppierung angehörte. Auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen des
§ 102 StPO bestehen keine Bedenken, insbesondere ist der Grundsatz der
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Verhältnismäßigkeit gewahrt. Im Durchsuchungsbeschluß werden Rahmen,
Grenzen und Ziel der Durchsuchung hinreichend bestimmt; einer weiteren Ein-
grenzung bedurfte es in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens
nicht.
b) Indes kann bei der zu treffenden Kostenentscheidung nach Rück-
nahme der Beschwerde hier nicht allein auf die Tatsache der Rücknahme des
Rechtsmittels und die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses abge-
stellt werden. Vielmehr entspricht es in Fällen, in denen - wie hier - die dem
Betroffenen ausgehändigte Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung mit
dem Original nicht übereinstimmt, der Billigkeit, zu prüfen, ob die dem Be-
schwerdeführer zunächst überlassene Ausfertigung Veranlassung zu der Be-
schwerde gegeben hat und diese begründet wäre, wenn der Beschluß der
überlassenen Fassung entsprochen hätte.
Das ist hier der Fall. Für den Beschuldigten und seinen Verteidiger war
nicht ersichtlich, daß der angefochtene Beschluß im Original mit einer ausführ-
lichen Begründung versehen war. Der Beschwerdeführer mußte deshalb von
einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 34 StPO ausgehen. Aus
seiner Sicht wäre das Rechtsmittel begründet gewesen, da das Fehlen einer
Begründung regelmäßig einen Aufhebungsgrund darstellt (Wendisch in L/R
StPO 25. Aufl. § 34 Rdn. 10; Maul in KK StPO 4. Aufl. § 34 Rdn. 11).
Der Beschwerdeführer durfte auch annehmen, daß das Original des Be-
schlusses der ihm überlassenen Ausfertigung entspricht. Ein schriftlicher
Durchsuchungsbeschluß ist dem Betroffenen nämlich nach § 35 StPO grund-
sätzlich durch Aushändigung einer Ausfertigung mit vollständiger Begründung
bekanntzumachen. Wie der Senat mit Beschluß vom 3. September 1997 (StB
12/97 = BGHR StPO § 105 Zustellung 1) näher ausgeführt hat, unterliegt die
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Übung, den vom Grundrechtseingriff Betroffenen nur die „Durchsuchungsan-
ordnung“, also lediglich die Beschlußformel der Entscheidung des Ermittlungs-
richters, nicht aber den vollständigen Durchsuchungsbeschluß mit Gründen
auszuhändigen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese den Regelfall be-
treffende Entscheidung des Senats schließt jedoch nicht aus, daß nach den
das Ermittlungsverfahren beherrschenden allgemeinen Grundsätzen aus-
nahmsweise die Bekanntmachung der Gründe zurückgestellt werden kann,
wenn durch sie der Untersuchungszweck gefährdet wäre (so auch Nack in KK
4. Aufl. § 105 Rdn. 5, der dies mit einer entsprechenden Anwendung von § 101
StPO begründet). Kann die Gefährdung des Untersuchungszwecks bereits da-
durch ausgeräumt werden, daß in der auszuhändigenden Ausfertigung vom
Abdruck einzelner Passagen der Begründung abgesehen wird, darf auch eine
in den Gründen unvollständige Ausfertigung übergeben werden. In jedem Fall
muß aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnö-
tiger Rechtsmittel in der dem Betroffenen überlassenen Aushändigung aller-
dings auf die (vollständige oder teilweise) Weglassung der Gründe in geeig-
neter Form hingewiesen werden. Dabei obliegt bei einer richterlichen Anord-
nung nach § 36 Abs. 1 StPO die Entscheidung über die Art der Bekanntma-
chung dem Richter, dieser hat auch Sorge dafür zu tragen, daß dem Betroffe-
nen
eine
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vollständige Ausfertigung übermittelt wird, sobald dies ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks verantwortet werden kann (entsprechend § 101 Abs. 1
StPO).
Tolksdorf Miebach von Lienen