Urteil des BGH vom 10.10.2013

BGH: verordnung, mitgliedstaat, bundesamt, anhörung, wiederaufnahme, bundespolizei, sicherungshaft, mangel, zukunft, emrk

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 17/13
vom
10. Oktober 2013
in der Zurückschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 27. Januar 2013
und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg
vom 13. Februar 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik
Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000
€.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, wurde am 26. Januar
2013 von Beamten der Bundespolizei in einem aus Dänemark kommenden Zug
festgenommen, nachdem er Ausweis- oder Aufenthaltspapiere nicht vorlegen
konnte. Eine EURODAC-Recherche ergab, dass er seit dem 20. Juli 2010 in
Schweden als Asylbewerber registriert war.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 27. Januar 2013 hat das Amts-
gericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tag Siche-
rungshaft bis längstens 10. März 2013 angeordnet. Die Beschwerde gegen die
Haftanordnung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwer-
de beantragt der Betroffene, der zwischenzeitlich nach Schweden zurückge-
schoben worden ist, festzustellen, durch die Beschlüsse des Amts- und des
Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht festge-
stellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückschiebehaft vor-
lägen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass dem Betroffenen der Haftantrag
erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt worden sei.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62
FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010
- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zuläs-
sig und hat in der Sache Erfolg.
1. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es
an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist
der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-
rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der
zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der
Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der
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notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen
die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie
müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an-
sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet
werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11,
InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4;
vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN).
b) Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-II-Verordnung (Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S. 1) gehö-
ren zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung
auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat - hier Schweden -
nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum richtet sich
im Wesentlichen danach, in welchem der in der Dublin-II-Verordnung vorgese-
henen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Auf-
nahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der Dublin-II-Verordnung oder eine
Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e je-
weils in Verbindung mit Art. 20 Dublin-II-Verordnung betrieben werden soll. Die
Entscheidung darüber, ob eine Aufnahme oder eine Wiederaufnahme beantragt
wird, obliegt dem zuständigen Bundesamt, dessen Vorgehen abgefragt und in
dem Haftantrag mitgeteilt werden muss. Ferner muss der Antrag Angaben dazu
enthalten, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden
Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für
die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen
Mitgliedstaat reichen nicht aus (eingehend zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom
6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 5 ff., und vom 31. Januar 2013
- V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 19 ff., jeweils mwN).
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c) Daran gemessen ist der Haftantrag unzureichend. In diesem ist dazu
lediglich ausgeführt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Be-
troffenen als Person im Sinne des Art. 20 der VO (EG) 343/2003 fristgerecht
dem zuständigen Mitgliedstaat
„anbieten“ und die Übernahme beantragen wer-
de. Der letztendlich zuständige Mitgliedstaat sei gehalten, die Person im Sinne
des Art. 16 der VO (EG) 343/2003 wieder aufzunehmen. Im Falle der Über-
nahmezusage würden durch die Bundespolizei alle erforderlichen Maßnahmen
beschleunigt eingeleitet, um die Zurückschiebungsmaßnahmen im Rahmen der
VO (EG) 343/2003 zügig durchzuführen. Erfahrungen hätten gezeigt, dass für
das Anbietungsverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie
für die Bearbeitungsmodalitäten des Übernahmestaates die beantragte Haft-
dauer von sechs Wochen benötigt werde. Dies könne durch Erfahrungswerte
des Überstellungsdienstes der Bundespolizeiinspektion Flensburg bestätigt
werden. Diese Ausführungen sind ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Den An-
gaben lässt sich schon nicht zweifelsfrei entnehmen, in welchem der in der
Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen
soll. Ferner fehlt es an Ausführungen dazu, innerhalb welchen Zeitraums Über-
stellungen nach Schweden in dem gewählten Verfahren üblicherweise möglich
sind. Darüber hinaus enthält der Antrag keine Angaben zu der für die Beschaf-
fung der Passersatzpapiere voraussichtlich erforderlichen Zeit.
2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdege-
richt hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, weil der Mangel
des Haftantrags nicht - was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. Se-
nat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318
Rn. 8) - im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden ist. Zwar hat die be-
teiligte Behörde in der Beschwerdeerwiderung mitgeteilt, dass sich die schwe-
dischen Behörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für
die Übernahme des Betroffenen für zuständig erklärt hätten und die Zurück-
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schiebung nach Schweden für den 14. Februar 2013 vorgesehen sei. Hierauf
durfte das Beschwerdegericht seine Entscheidung aber nur nach erneuter An-
hörung des Betroffenen stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September
2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 8). Diese ist - wie der Betroffene
zu Recht rügt - unterblieben.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des
Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 27.01.2013 - 48 XIV 3696 B -
LG Flensburg, Entscheidung vom 13.02.2013 - 5 T 36/13 -
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