Urteil des BGH vom 04.06.2009
BGH (rüge, stpo, anwendbarkeit, kenntnis, deutschland, aufenthaltsort, nachteil, grund, gründung, beihilfe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 66/09
vom
4. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Gründung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Schleswig vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bemerkt
der Senat ergänzend: Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt
sich aus UA S. 8, dass der Angeklagte Kenntnis vom Handlungs- und
Aufenthaltsort des E. in Deutschland hatte.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer