Urteil des BGH vom 14.05.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V I I Z R 3 3 4 / 1 2
Verkündet am:
14. Mai 2014
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 242 Cd, § 150 Abs. 2
a) Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Ver-
tragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklä-
rung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom
22. Juli 2010 - VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 Rn. 26 = NZBau 2010, 628).
b) Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfän-
ger eines schriftlichen Angebots an Stelle des ursprünglichen Textes die von ihm
vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Ver-
tragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Be-
gleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert ange-
nommen.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VII ZR 334/12 - OLG Celle
LG Hannover
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die
Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die
Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des
13. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Celle
vom
9. November 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine inzwischen nach Grund und
Höhe unstreitige Vergütung von 68.089
€ zuzüglich Zinsen für von ihr als Nach-
unternehmerin aufgrund eines Bauvertrags vom 18./20. Oktober 2010 ausge-
führte Leistungen bei einem Bauvorhaben in B. Zusätzlich fordert sie die Erstat-
tung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
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Dem Vertragsschluss ging Folgendes voraus: Nach einem Angebot der
Klägerin vom 30. Juni 2010 über die auszuführenden Arbeiten übersandte die
Beklagte der Klägerin unter dem 10. August 2010 einen Auftrag zur Unterzeich-
nung. Darin war u.a. festgelegt:
"Zahlungen werden in folgender Weise geleistet:
Abschläge in Höhe von 90 % auf die erbrachten Leistungen
5 % nach Fertigstellung, Schlussrechnung und Abnahme.
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% Sicherheitseinbehalt auf die Dauer der Gewährleistung …"
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 übersandte die Klägerin der Be-
klagten das von ihr unterzeichnete Auftragsschreiben vom 10. August 2010 mit
folgendem Wortlaut: "Anbei erhalten Sie die beiden Exemplare des Bauvertrags
… unterschrieben zur Ihrer weiteren Verwendung zurück. Wir möchten Sie bit-
ten, ein Exemplar unterschrieben an uns zurückzusenden". Die Klägerin hatte
den Vertragsinhalt geändert. Sie hatte die Bestimmungen zur Zahlungsweise
und zum Sicherheitseinbehalt gelöscht und an deren Stelle mit identischer
Schrifttype stattdessen folgenden Text eingefügt:
"
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesamte Summe an den Auf-
tragnehmer auszuzahlen. Verrechnungen mit alten Bauvorhaben dürfen
nicht vorgenommen werden."
Die Beklagte bemerkte diese Änderung nach ihrer Behauptung nicht. Sie
änderte danach in Absprache mit der Klägerin die Termine für den Beginn der
Ausführung, die Dauer der Ausführung und den Fertigstellungstermin auf dem
von der Klägerin unterzeichneten Auftrag handschriftlich ab und übersandte
diesen gegengezeichnet an die Klägerin.
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Die Klägerin hatte zuvor ebenfalls als Nachunternehmerin der Beklagten
bei einem Bauvorhaben in W. Leistungen ausgeführt. Bei diesem Bauvorhaben
wird die Beklagte von ihrer Auftraggeberin wegen angeblicher Mängel der von
der Klägerin ausgeführten Bauleistungen in Anspruch genommen. Im Hinblick
auf diese Mängel hat die Beklagte gegenüber der Werklohnforderung der Klä-
gerin mit einem Kostenvorschussanspruch aufgerechnet und hilfsweise ein Zu-
rückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte im Hinblick auf den im Vertrag enthal-
tenen Verrechnungsausschluss antragsgemäß zur Zahlung von 68.089
€ zu-
züglich Zinsen und weiteren 800
€ außergerichtliche Anwaltskosten verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt sein, ob die Beklagte zu den
Mängeln und zur Höhe des zur Aufrechnung gestellten Kostenvorschussan-
spruchs hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Denn die Verteidigung der
Beklagten mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung bleibe erfolglos,
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weil die Aufrechnung im Vertrag vom 18./20. Oktober 2010 wirksam ausge-
schlossen worden sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Vertrag
unterzeichnet, nachdem die streitige Klausel aufgenommen worden sei. Das
Vertragswerk sei übersichtlich gestaltet. Auch die Vereinbarung des Aufrech-
nungsverbots sei durch einen Absatz von den nachfolgenden Regelungen deut-
lich erkennbar. Die Beklagte habe das Vertragswerk zweifelsfrei vollständig zur
Kenntnis genommen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie Änderungen
vorgenommen habe, bevor sie es unterzeichnet an die Klägerin zurückgesandt
habe. Dass die von den Parteien unterzeichnete Urkunde nicht wörtlich mit dem
ursprünglichen Entwurf übereinstimme, sei unschädlich. Bis zur Unterzeichnung
des Auftrags hätten die Regelungen des Entwurfs für beide Vertragspartner zur
Disposition gestanden. Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe den ur-
sprünglichen Text manipuliert, sei nicht verständlich. Die Zahlungsmodalitäten
seien weder unübersichtlich noch an versteckter Stelle des Vertrags, sondern
deutlich sichtbar geändert worden, indem statt Abschlagszahlungen eine Ge-
samtzahlung einschließlich des Verrechnungsverbots vereinbart worden sei.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht lässt es offen, ob der Beklagten im Hinblick auf
die Mängel der Bauleistungen bei dem Bauvorhaben in W. ein aufrechenbarer
Kostenvorschussanspruch zumindest in Höhe der Klageforderung zusteht. Für
das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Beklagten davon auszugehen,
dass dies der Fall ist. Das Berufungsgericht befasst sich auch nicht mit der Be-
hauptung der Beklagten, über die von der Klägerin vorgenommenen Änderun-
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gen des Auftrags sei zuvor nicht gesprochen worden. In der Revision ist dies
als richtig zu unterstellen.
2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten auf dieser Grundlage zu Un-
recht die Befugnis zur Aufrechnung mit einem Kostenvorschussanspruch we-
gen der Klausel im Vertrag vom 18./20. Oktober 2010 versagt, wonach "Ver-
rechnungen mit alten Bauvorhaben nicht vorgenommen werden dürfen".
a) Das Berufungsgericht hat diese Klausel zutreffend dahin ausgelegt,
dass damit eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen sein soll.
Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, die Klägerin habe gemäß § 150 Abs. 2
BGB das Vertragsangebot der Beklagten im Hinblick auf die von ihr vorgenom-
menen Änderungen nicht angenommen, sondern der Beklagten ein neues An-
gebot zu den von ihr geänderten Zahlungsbedingungen einschließlich des Auf-
rechnungsverbots unterbreitet. Dieses Angebot habe die Beklagte angenom-
men und damit den Vertrag zu den geänderten Bedingungen geschlossen.
b) Der Senat ist nicht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO an die Feststellung des
Berufungsgerichts gebunden, die Beklagte habe den Auftrag mit den von der
Klägerin vorgenommenen Änderungen vor Unterzeichnung "zweifellos vollstän-
dig zur Kenntnis genommen". Diese Würdigung hat die Beklagte entgegen der
in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vertretenen Auffassung mit der
Verfahrensrüge angefochten. Diese Verfahrensrüge hat auch Erfolg.
aa) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe nicht erkannt, dass
die Klägerin das von der Beklagten stammende Auftragsschreiben inhaltlich
verändert hatte. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 18. Oktober 2010
habe die Beklagte annehmen dürfen und auch tatsächlich angenommen, dass
die Klägerin die von ihr - der Beklagten - erstellten beiden Exemplare des Bau-
vertrags unverändert unterschrieben und ohne jede Veränderung zurückge-
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sandt habe. Die Beklagte habe daher - lediglich - auf die in dem Auftrag ge-
nannten Ausführungsfristen geachtet. Denn diese seien Mitte Oktober 2010
bereits überholt gewesen und hätten daher neu festgelegt werden müssen.
bb) Damit hat die Revision die Rüge erhoben, das Berufungsgericht habe
die Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft vorgenommen. Die Tatsachen, aus
denen sich die fehlerhafte Beweiswürdigung ergeben soll, sind in noch ausrei-
chendem Maße bezeichnet. Denn es ist erkennbar, dass die Beklagte die Wür-
digung, "zweifellos" habe sie den Vertragstext vollständig zur Kenntnis genom-
men, unter Bezug auf den in den Instanzen gehaltenen Vortrag und die Be-
weiskraft der darin enthaltenen Tatsachen als fehlerhaft angreift. Unschädlich
ist, dass die Beklagte ihr Vorbringen nicht ausdrücklich als Verfahrensrüge be-
zeichnet hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14 m.w.N.).
cc) Mit diesem Angriff hat die Revision Erfolg. Die Beweiswürdigung ist
allerdings grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann
lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286
ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-
spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver-
stößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014,
71 Rn. 13 m.w.N.). Ein derartiger Verfahrensfehler liegt jedoch vor. Das Beru-
fungsgericht hat allein aus dem Umstand, dass die Beklagte Änderungen bei
den Fristen vorgenommen hat, gefolgert, sie habe das Vertragswerk vor Unter-
zeichnung vollständig zur Kenntnis genommen. Dieser Schluss ist nicht zwin-
gend. Die abgesprochene Änderung des Vertragstextes an der betroffenen
Stelle lässt nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - ohne weiteres den
Schluss zu, dass auch der davorstehende und der nachfolgende Vertragstext
zur Kenntnis genommen worden ist. Vielmehr ist es denkbar und nach den Um-
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ständen hier auch naheliegend, dass die Beklagte sich allein auf die noch vor-
zunehmende und zuvor allein abgesprochene Änderung der Fristen konzentriert
und den nach der Darstellung im Begleitschreiben unveränderten Vertragstext
nicht gelesen hat. Die Regelung zu den Fristen ist räumlich von dem übrigen
Vertragstext abgegrenzt und weist keinen Bezug zu der das Aufrechnungsver-
bot enthaltenden, auf einer anderen Seite des Vertrags befindlichen Klausel
auf.
c) Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Be-
klagte die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen am Vertragstext vor
Unterzeichnung und Übersendung des Vertrags an die Klägerin nicht erkannt
hat. Auf dieser Grundlage kann die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klä-
gerin habe der Beklagten wirksam ein neues Vertragsangebot unterbreitet, kei-
nen Bestand haben. Auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB sind die Grund-
sätze von Treu und Glauben anzuwenden. Diese erfordern, dass der Empfän-
ger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden
abweichen will, das in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Aus-
druck bringt. Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden
Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, kommt der Vertrag zu den Be-
dingungen des Angebots zustande (BGH, Urteile vom 18. November 1982
- VII ZR 223/80, BauR 1983, 252, 253; vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ
181, 47 Rn. 35; vom 22. Juli 2010 - VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 Rn. 26
= NZBau 2010, 628). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hat ihren Willen, von dem Vertragsangebot der Beklagten
abzuweichen, nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Sie hat
vielmehr die von ihr gewünschten vertraglichen Bestimmungen anstelle des
ursprünglichen Textes mit gleichem Schriftbild so in den Vertragsentwurf der
Beklagten eingefügt, dass der verbliebene Text lediglich ganz geringfügig und
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damit äußerst schwer erkennbar verschoben wurde. Dies lässt darauf schlie-
ßen, dass die Klägerin der Beklagten die abweichenden Vertragsbestimmungen
"unterschieben" wollte, indem sie den Eindruck erweckte, an dem Vertragstext
keine Veränderungen vorgenommen zu haben. Dieser sich aus der textlichen
Gestaltung ergebende Anschein wird durch das Begleitschreiben der Klägerin
vom 18. Oktober 2010 bestätigt. Denn die Klägerin hat mit der von ihr gewähl-
ten Formulierung "anbei erhalten Sie die beiden Exemplare des Bauvertrags …
unterschrieben zu Ihrer Verwendung zurück" aus der Sicht eines objektiven Er-
klärungsempfängers zum Ausdruck gebracht, das Vertragsangebot der Beklag-
ten unverändert angenommen zu haben. Bei diesem Sachverhalt kommt es
nicht darauf an, dass die Änderungen des Vertragstextes ohne Weiteres hätten
erkannt werden können, wenn die Beklagte den von der Klägerin unterzeichne-
ten Vertragstext insgesamt durchgelesen und mit ihrem Vertragsentwurf vergli-
chen hätte. Denn zu einer solchen Überprüfung bestand für die Beklagte im
Hinblick auf den von der Klägerin vermittelten Eindruck, sie habe das Ver-
tragsangebot unverändert unterschrieben, keine Veranlassung.
d) Da die Klägerin der Beklagten danach kein wirksames neues Angebot
unterbreitet hat, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Ver-
trag zu den Bedingungen des Angebots der Beklagten vom 10. August 2010
zustande gekommen ist und lediglich im Hinblick auf die einvernehmlich neu
festgelegten Fristen eine Änderung erfahren hat.
3. Das Berufungsgericht durfte daher der Klägerin die geltend gemachte
Werklohnforderung nicht zusprechen ohne zu überprüfen, ob diese Forderung
durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB mit einem
Kostenvorschussanspruch in gleicher Höhe erloschen ist. Anders könnte die
Rechtslage nur zu beurteilen sein, wenn die Parteien über die von der Klägerin
vorgenommenen Änderungen verhandelt hätten; denn dann hätte die Beklagte
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mit deren Aufnahme in den Vertragstext rechnen müssen. Der Geschäftsführer
der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
26. April 2012 erklärt, die Einfügung der das Aufrechnungsverbot betreffenden
Klausel sei vorher besprochen worden, eventuell mit dem Geschäftsführer J.
oder einem anderen Mitarbeiter der Beklagten. Bei den Vertragsverhandlungen
sei bereits klar gewesen, dass es Ärger im Zusammenhang mit dem Bauvorha-
ben in W. gegeben habe. Deswegen sei bei den Vertragsverhandlungen be-
sprochen worden, diese Klausel mit aufzunehmen. Dieses Vorbringen hat die
Beklagte bestritten und insoweit sowohl Beweis durch Parteivernehmung als
auch Zeugenvernehmung angeboten. Diesem Vorbringen der Parteien wird das
Berufungsgericht daher noch nachzugehen haben.
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III.
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist
aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Kartzke
Graßnack
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 31.05.2012 - 25 O 70/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2012 - 13 U 104/12 -
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