Urteil des BGH vom 18.12.2001

BGH (devisen, klage auf zahlung, ausgleich, höhe, absicht, vertragspartner, erfüllung, frist, annahme, verkauf)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 363/00
Verkündet am:
18. Dezember 2001
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 762, 764;
BörsG §§ 50, 53, 58
a) Zum Differenzeinwand beim Devisen-Daytrading.
b) Devisengeschäfte, die binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von
zwei Tagen zu erfüllen sind, sind keine Börsentermingeschäfte.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 363/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
17. November 2000 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den Beklagten, einen in H. ansässigen
iranischen Kaufmann, auf Ausgleich von Debetsalden auf Fremdwäh-
rungskonten in Anspruch.
Der Beklagte wollte im Februar 1997 über sein privates Girokonto
bei der Klägerin in großem Umfang Devisengeschäfte abwickeln, um
Gewinne aus Kursschwankungen zu erzielen. Die Klägerin war damit
einverstanden und legte zu dem Privatkonto Fremdwährungsunterkon-
ten an. Der Beklagte unterschrieb am 20. Februar 1997 eine Unter-
richtungsschrift der Klägerin im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG und tä-
tigte anschließend bis zum 31. März 1997 etwa 440 Devisengeschäfte
in US-Dollars, Britischen Pfund und Japanischen Yen. Er setzte bei den
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Geschäften, die keinen Bezug zu seinem Geschäftsbetrieb hatten und
jeweils binnen zwei Werktagen ab Auftragserteilung auf den Fremdwäh-
rungskonten verbucht wurden, die unter Banken üblichen Währungs-
mengen von 5 Mio. und 10 Mio. US-Dollar ein. Der Beklagte besaß au-
ßer den gutgeschriebenen Devisenvaluta keine Guthaben oder sonsti-
gen Vermögenswerte in entsprechender Höhe, durfte aber sein Konto
überziehen. Die Geschäfte wurden teilweise mit Stop-loss-Order bzw.
Take-profit-Order abgeschlossen und im übrigen auf gesonderte Wei-
sung des Beklagten zumeist noch am selben Tag, spätestens aber bin-
nen zwei Tagen durch Gegengeschäfte glattgestellt. Nachdem der Be-
klagte zum Ausgleich von Verlusten insgesamt 679.000 DM bar einge-
zahlt hatte, wiesen die Fremdwährungskonten am 31. März 1997 insge-
samt ein Guthaben aus.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in der Folgezeit
weitere Aufträge erteilt, die zu Verlusten geführt hätten. Am 11. August
1997 hätten seine Konten Debetsalden in Höhe von 240.677,33 DM,
175.876,96 US-Dollar und 9.313.019,96 Japanische Yen ausgewiesen,
die er nach Erhalt der Kontoauszüge anerkannt habe.
Die Klage auf Zahlung dieser Beträge ist in den Vorinstanzen,
das Berufungsurteil ist in ZIP 2000, 2246 ff. veröffentlicht, erfolglos ge-
blieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen
wie folgt begründet:
Der Beklagte könne gegenüber der Klageforderung den Diffe-
renzeinwand gemäß §§ 764, 762 Abs. 1 Satz 1 BGB erheben. Die Devi-
sengeschäfte seien nur scheinbar ernstgemeinte Kassageschäfte. Tat-
sächlich handele es sich um verdeckte Differenzgeschäfte. Die Parteien
seien darüber einig gewesen, daß der Beklagte nicht zur Erfüllung der
Forderungen der Klägerin aus den einzelnen Devisengeschäften in Hö-
he des gesamten Spekulationsvolumens verpflichtet sei, sondern daß
es nur um den Ausgleich der Kursverluste bzw. -gewinne gehe. Dies
ergebe sich daraus, daß die Beklagte dem Kläger den Handel mit Devi-
senvolumina ermöglicht habe, die normalerweise berufsmäßigen Devi-
senhändlern vorbehalten seien, für die der Beklagte keinen echten Be-
darf gehabt habe und die er auch nicht habe bezahlen können. Die
Klägerin habe deshalb in keinem Fall auf Ausgleich der Fremdwäh-
rungskonten durch Zahlung des Gegenwertes in DM bestanden, son-
dern diesen Gegenwert bis zum Abschluß eines Gegengeschäfts ge-
stundet. Die Barzahlungen des Beklagten nach verlustreichen Ge-
schäften hätten nur der Absicherung der Differenz zwischen dem An-
kaufpreis und dem aktuellen Kurs der Devisen gedient. Der Beklagte
habe mit Wissen der Klägerin durch den ständigen An- und Verkauf der
Devisen lediglich Kursgewinne erzielen wollen.
§ 58 BörsG schließe den Differenzeinwand nicht aus, weil keine
Börsentermingeschäfte vorlägen. Die börsenübliche Laufzeit der Ge-
schäfte von zwei Tagen sei nicht mit einem hinausgeschobenen Erfül-
lungszeitpunkt gleichzusetzen. Die Hebelwirkung der Geschäfte, das
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damit verbundene Risiko und die Absicht des Beklagten, auf Kursdiffe-
renzen zu spekulieren, reichten zur Annahme von Börsenterminge-
schäften nicht aus.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch
gemäß § 607 Abs. 1 BGB auf Ausgleich der Debetsalden. Die Devisen-
geschäfte, die die Parteien dem Vortrag der Klägerin zufolge nach dem
31. März 1997 abgeschlossen haben, sind gemäß §§ 764, 762 Abs. 1
Satz 1 BGB unverbindlich.
1. Bei den geschlossenen Devisengeschäften handelt es sich um
verdeckte Differenzgeschäfte, die dem Differenzeinwand des § 764
BGB unterliegen.
a) § 764 Satz 1 BGB erfaßt seinem Wortlaut nach zwar nur den
Fall, daß ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender
Vertrag in der Absicht geschlossen wird, ihn nicht zu erfüllen, sondern
nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsen-
preis im festgelegten Lieferzeitpunkt auszugleichen. In Rechtsprechung
und Literatur besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, daß § 764
BGB nach seinem Sinn und Zweck, der volkswirtschaftlich sinnlosen
Differenzspekulation, die ohne Beziehung zum tatsächlichen Güterum-
satz des Wirtschaftslebens nur aus den Schwankungen des Marktes
Gewinn erzielen will (RGZ 117, 267, 269; BGHZ 58, 1, 2), die rechtliche
Anerkennung zu versagen, auch auf sog. verdeckte Differenzgeschäfte
Anwendung findet (BGHZ 58, 1, 2; Häuser/Welter, in: Assmann/
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Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 16 Rdn. 173 ff.;
Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.
§ 106 Rdn. 77; Schwark, BörsG 2. Aufl. § 58 Rdn. 5; Erman/Terlau,
BGB 10. Aufl. § 764 Rdn. 3).
Ein verdecktes Differenzgeschäft liegt insbesondere vor, wenn
die Parteien zunächst nur ein die Spekulation eröffnendes Geschäft
schließen, die tatsächliche Erfüllung dieses Geschäfts durch den Bank-
kunden aber nicht erfolgen soll, sondern sofort oder in einem günstiger
erscheinenden späteren Zeitpunkt ein Gegengeschäft auf denselben
Termin abgeschlossen und im Ergebnis nur die Differenz der Preise
aus beiden Geschäften ausgeglichen werden soll (vgl. Häuser/Welter
aaO Rdn. 174; Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 2. Aufl. § 116 Rdn. 264). Neben solchen Geschäften mit ei-
nem
hinausgeschobenen Fälligkeitstermin unterliegen dem Differenzein-
wand aber auch nicht ernstgemeinte Kassageschäfte, bei denen die
Parteien, ohne einen hinausgeschobenen Erfüllungstermin zu vereinba-
ren, durch Nebenabreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurch-
führung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische
des Kassageschäfts (Staudinger/Engel, BGB 13. Bearb. § 764 Rdn. 21)
ausschließen, in Wahrheit keine Lieferung beabsichtigen, sondern
Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften
erzielen wollen (MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 764 Rdn. 16;
Palandt/
Sprau, BGB 61. Aufl. § 764 Rdn. 6).
Die Annahme eines solchen Scheinkassageschäfts ist unter Be-
rücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles nur unter strengen
Voraussetzungen gerechtfertigt, weil die Natur des binnen zwei Tagen
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abzuwickelnden Kassageschäfts gegen die Differenzabsicht einer oder
beider Parteien spricht (Kammergericht WM 1989, 669, 672; Schefold
aaO Rdn. 265). Es reicht deshalb nicht etwa aus, daß der Käufer be-
reits bei Abschluß des Eröffnungsgeschäfts die dem Vertragspartner
bekannte Absicht hat, mit den gekauften Waren oder Wertpapieren zu
spekulieren und diese umgehend, gegebenenfalls sogar noch am glei-
chen Tage vor Erlangung des Eigentums, wieder mit Gewinn an einen
Vertragspartner seiner Wahl zu verkaufen. Eine solche Weiterveräuße-
rung, die sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,
im Rahmen marktwirtschaftlichen Handeln bewegt, setzt grundsätzlich
den Erwerb der freien Verfügungsmöglichkeit über die Waren, Wertpa-
piere oder Devisen und damit eine Durchführung des Erstgeschäfts
voraus. Ein verdecktes Differenzgeschäft kommt vielmehr erst dann in
Betracht, wenn der Käufer, im Einvernehmen mit seinem Vertragspart-
ner, keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis über die Waren oder
Wertpapiere anstrebt und zu ihrer Bezahlung weder eigenes Kapital
noch vor Abschluß des Geschäfts vertraglich fest vereinbarte Kredit-
mittel, sondern den Erlös aus einem von vornherein beabsichtigten Ge-
gengeschäft einsetzen will. Voraussetzung eines verdeckten Differenz-
geschäfts ist ferner, daß das Gegengeschäft mit dem Vertragspartner
des Erstgeschäfts geschlossen wird und mit dem Erstgeschäft im we-
sentlichen übereinstimmt. Bei Devisen reicht ein Gegengeschäft in an-
derer Währung mit annähernd demselben Volumen aus.
Indizien für ein verdecktes Differenzgeschäft können ein auffälli-
ges Mißverhältnis zwischen dem Vermögen des Bankkunden und dem
Umfang des geschlossenen Geschäfts, die Zurverfügungstellung eines
(Sicherheits-)Betrages, der nicht den Wert des Erstgeschäfts, sondern
allenfalls einen Verlust in Höhe der Differenz zwischen Erst- und Ge-
gengeschäft abdeckt, das Fehlen einer Beziehung der erworbenen Wa-
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ren oder Wertpapiere zum Geschäfts- oder Berufskreis des Käufers,
der Charakter der Waren, Wertpapiere oder Devisen als typische Spe-
kulationsobjekte sowie der häufige An- und Verkauf derselben Waren,
Wertpapiere oder Devisen bei fortgesetzter Unterlassung effektiver
Erfüllung sein (vgl. Staudinger/Engel, aaO Rdn. 16).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Devisengeschäfte der Par-
teien als Differenzgeschäfte anzusehen (so auch Müller-Deku,
WM 2000, 1029, 1037). Die Geschäfte dienten nicht dem effektiven
Austausch von Devisen und Kaufpreis, sondern der Erzielung von Spe-
kulationsgewinnen in Form von Differenzen zwischen An- und Ver-
kaufspreis. Die Klägerin hat die Devisen, die als Waren im Sinne des
§ 764 BGB anzusehen sind (Staudinger/Engel, aaO Rdn. 14), zwar den
Fremdwährungskonten des Beklagten gutgeschrieben und damit gemäß
Nr. 10 Abs. 2 der AGB-Banken ihre Verschaffungspflicht erfüllt. Der
Beklagte hat dadurch aber kein unbeschränktes Verfügungsrecht über
die Devisen erlangt, sondern konnte über sie nur im Rahmen weiterer
Devisengeschäfte gerade mit der Klägerin, nicht aber in sonstiger Wei-
se, etwa durch Transferierung auf ein Konto bei einer anderen Bank,
verfügen. Hieran war er auch nicht interessiert, weil er für Devisen in
der erworbenen Menge, die in keiner Beziehung zu seinem Geschäfts-
betrieb standen, abgesehen vom Abschluß spekulativer Devisenge-
schäfte, keine Verwendung hatte. Die unbeschränkte Verfügungsbefug-
nis des Beklagten hätte auch dem Sicherungsinteresse der Klägerin wi-
dersprochen. Die den Fremdwährungskonten gutgeschriebenen Devi-
sen von 5 oder 10 Millionen US-Dollar dienten bis zur Weiterveräuße-
rung der Sicherung der Kaufpreisansprüche der Klägerin, die der Be-
klagte nicht aus seinem bei Abschluß der einzelnen Geschäfte vorhan-
denen Vermögen, sondern nur mit dem Erlös aus der von vornherein
beabsichtigten Wiederveräußerung der Devisen erfüllen konnte. Aus
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diesem Grunde war der Beklagte gezwungen, zu dem Eröffnungsge-
schäft spätestens innerhalb der für Kassageschäfte geltenden börsen-
üblichen Abwicklungsfrist von zwei Tagen ein Gegengeschäft abzu-
schließen. Der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß die
Gegengeschäfte mit den Erstgeschäften nicht immer völlig deckungs-
gleich waren, ändert nichts. Es reicht aus, daß die Gegengeschäfte mit
der Klägerin als Vertragspartnerin der Erstgeschäfte abgeschlossen
wurden und annähernd dieselben Währungsmengen, wenn auch teil-
weise andere Währungen, zum Gegenstand hatten. Soweit die Devisen
nach einem Kursverfall als Sicherheit nicht mehr ausreichten, hatte der
Beklagte die Differenz durch Bareinzahlungen auszugleichen. Diese
Anlage der Geschäfte sowie der häufige und schnell aufeinanderfol-
gende, oft am selben Tag durchgeführte, Kauf und Verkauf der Devi-
sen, die ein typisches Objekt von Differenzspekulationen sind, zeigen,
daß die einzelnen Umsatzgeschäfte nur das technische Mittel zur Er-
zielung der zu Spekulationszwecken angestrebten Differenz waren. Die
Devisenkäufe und -verkäufe wurden nicht effektiv durch den Austausch
von Devisen und Kaufpreis, den der Beklagte mit eigenen Mitteln gar
nicht erbringen konnte, durchgeführt, sondern auf den Konten des Be-
klagten nur entsprechend verbucht und am Ende in einem Differenzbe-
trag aufgelöst. Darin besteht das Wesen des Differenzgeschäfts (BGH,
Urteil vom 12. Juni 1978 - II ZR 48/77, WM 1978, 1203, 1204).
Daß nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin die Absicht hatte,
aus den Devisengeschäften Differenzgewinne zu ziehen, während die
Klägerin daran vor allem ein Provisionsinteresse hatte, steht der An-
nahme verdeckter Differenzgeschäfte nicht entgegen. Nach § 764
Satz 2 BGB reicht es aus, daß die Klägerin von der Differenzabsicht
des Beklagten Kenntnis hatte oder haben mußte. Ersteres steht hier
nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts außer Fra-
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ge. Dieses ist sogar rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß
sich die Parteien darüber einig waren, daß der Beklagte bei keinem der
Geschäfte ernsthaft verpflichtet sein sollte, die Einzelforderungen der
Klägerin in Höhe des gesamten Spekulationsvolumens zu erfüllen.
2. Der Differenzeinwand ist nicht gemäß § 58 Satz 1 BörsG aus-
geschlossen. Die Devisengeschäfte der Parteien sind keine Börsenter-
mingeschäfte. Börsentermingeschäfte sind standardisierte Geschäfte,
die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfül-
len sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317,
320; Senat BGHZ 142, 345, 350). Diese Voraussetzungen erfüllen die
Devisengeschäfte der Parteien nicht, weil sie nicht zu einem späteren,
hinausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für Kassage-
schäfte üblichen Frist von zwei Tagen (vgl. BGHZ 103, 84, 87) zu er-
füllen waren.
Die Devisengeschäfte der Parteien können nicht ungeachtet des
Fehlens eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts allein aufgrund
der mit ihnen verfolgten Spekulationsabsicht und der mit ihnen verbun-
denen Verlustrisiken als Börsentermingeschäfte angesehen werden (so
auch Tilp EWiR 2001, 163, 164; a.A. Müller-Deku WM 2000, 1029,
1031 f.). Börsentermingeschäfte sind durch eine spezifische, mit dem
hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt untrennbar verbundene Ge-
fährlichkeit gekennzeichnet. Sie verleiten zur Spekulation auf eine gün-
stige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft, die
die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermö-
gens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen
soll (BGHZ 103, 84, 88; Senat, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01,
WM 2001, 1714, 1715, für BGHZ vorgesehen). Das damit verbundene
Risiko tritt bei Geschäften, die innerhalb der für Kassageschäfte übli-
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chen Frist von zwei Tagen zu erfüllen sind, allenfalls in geringem Maße
auf, selbst wenn diese Geschäfte - wie im vorliegenden Fall - in Spe-
kulationsabsicht und auf Kredit abgeschlossen werden. Daß bei volati-
len Märkten und EDV-gestütztem Handeln auch die Ausführungsfrist
von zwei Tagen Spekulationsmöglichkeiten eröffnet, rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Das in der Literatur in diesem Zusammenhang an-
gesprochene echte Daytrading (Müller-Deku, WM 2000, 1029, 1032)
macht sich nicht die zweitägige Ausführungsfrist zunutze, sondern
Kursschwankungen innerhalb eines Tages und beruht wesentlich dar-
auf, daß eine Veräußerung gekaufter Wertpapiere bereits vor deren
Lieferung zugelassen wird.
Daß der termingeschäftsfähige Beklagte Börsentermingeschäfte
verbindlich abschließen, aber gleichwohl die Unverbindlichkeit der Dif-
ferenzgeschäfte mit der Klägerin geltend machen kann, bedeutet, an-
ders als die Revision meint, keinen nicht hinnehmbaren Wertungswi-
derspruch, sondern entspricht der eindeutigen Gesetzeslage. § 58
BörsG schließt den Differenzeinwand nur bei hier nicht vorliegenden
Börsentermingeschäften aus. Bei anderen Geschäften kann der Ein-
wand aus den §§ 762, 764 BGB erhoben werden.
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III.
Die Revision der Klägerin war demnach als unbegründet zurück-
zuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Richter am Bundesge-
richtshof Dr. Müller ist
wegen Urlaubs gehindert,
seine Unterschrift beizu-
fügen.
Nobbe Joeres