Urteil des BGH vom 18.07.2000

BGH (scheck, zahlungshalber, entgegennahme, geschäftsverkehr, zpo, sache, gebrauchtwagen, höhe, stand, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 263/99
Verkündet am:
18. Juli 2000
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 4. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser
bei der Entgegennahme eines Inhaberverrechnungsschecks grob fahr-
lässig nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen war.
Die Klägerin stellte den Scheck über 125.812,47 DM zugunsten
der V-T. GmbH am 1. November 1996 aus und übersandte ihn der
Schecknehmerin mit einfachem Brief. Das Konto der Klägerin bei der
bezogenen Bank wurde am 11. November 1996 mit dem Scheckbetrag
belastet, nachdem der Beklagte die Einziehung veranlaßt hatte. Die
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Klägerin hat ihre Verbindlichkeit gegenüber der Schecknehmerin in Hö-
he des Scheckbetrages inzwischen anderweitig beglichen.
Die Klägerin hat behauptet: Der Scheck sei bei der Scheckneh-
merin nicht angekommen. Der Beklagte habe beim Erwerb des Schecks
in bösem Glauben oder grob fahrlässig gehandelt. Die W eitergabe von
Inhaberschecks zahlungshalber im kaufmännischen Geschäftsverkehr
sei absolut unüblich. Der Beklagte habe seine Ersatzpflicht gegenüber
ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich aner-
kannt. Der Beklagte hat dem in erster Linie entgegengehalten, er habe
den Scheck von einem Herrn E. als Kaufpreis für drei Gebrauchtwagen
erhalten. Die W eitergabe von Schecks sei im Verkehr unter Kaufleuten,
sofern es sich nicht um Großbetriebe handele, üblich.
Das Landgericht hat der Klage über 125.812,47 DM zuzüglich
Zinsen nur in Höhe von 62.906,24 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revisi-
on verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in voller Höhe weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aufgrund eines
Schuldanerkenntnisvertrages gemäß § 781 Satz 1 BGB mit der Begrün-
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dung verneint, die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen
dieses Anspruches nicht substantiiert vorgetragen.
Zu einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989
BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG hat das Berufungsgericht im wesentlichen
ausgeführt: Nach dem unstreitigen Parteivortrag sei der Scheck der
Klägerin zwar abhanden gekommen, weil er die Schecknehmerin auf
dem Postweg nicht erreicht habe, sondern ohne Begebungsvertrag in
andere Hände gelangt sei. Aufgrund der durchgeführten Beweisauf-
nahme stehe fest, daß der Beklagte den Scheck von einer unter dem
Namen E. auftretenden Person zur Bezahlung des Kaufpreises für drei
Gebrauchtwagen erhalten habe. Bei der Entgegennahme des Verrech-
nungsschecks falle dem Beklagten aber weder Bösgläubigkeit noch
grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Verschiedenheit von Scheckinhaber
und Schecknehmer (Disparität) begründe nur für Banken, nicht aber für
den Beklagten als Kaufmann besondere Prüfungspflichten. Dies gelte
selbst dann, wenn es inzwischen völlig ungewöhnlich sein sollte, emp-
fangene Schecks zahlungshalber wieder in den Verkehr zu bringen.
Auch die sonstigen Umstände des Gebrauchtwagenkaufs und die Per-
son des Käufers hätten nicht den Verdacht eines Abhandenkommens
des Schecks begründet.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesent-
lichen Punkt nicht stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Begründung,
mit der das Berufungsgericht einen Anspruch gemäß § 781 Satz 1 BGB
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verneint hat. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ih-
rem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in einem Telefonge-
spräch am 24. Februar 1997 erklärt, die Entgegennahme des Schecks
sei ein Fehler gewesen, er sei bereit, einen Ratenzahlungsvergleich
abzuschließen, erkenne die Forderung der Klägerin an und würde ihr
eine Lebensversicherung als Sicherheit abtreten, wenn ihm die raten-
weise Begleichung der Schuld gestattet würde.
Damit ist der Abschluß eines Schuldanerkenntnisvertrages nicht
schlüssig vorgetragen. Die Äußerung des Beklagten, er erkenne die
Forderung der Klägerin an, ist dem Vortrag der Klägerin zufolge in ei-
nem Vergleichsgespräch erfolgt. Der Vergleich, in den neben dem An-
erkenntnis eine Ratenzahlungsvereinbarung und die Abtretung einer
Sicherheit einbezogen werden sollten, ist unstreitig nicht zustande ge-
kommen. Daß der Beklagte auch ohne den Vergleichsabschluß und
insbesondere ohne die Gewährung einer Ratenzahlung ein rechtswirk-
sames Anerkenntnis abgeben wollte, ist dem Vortrag der Klägerin nicht
zu entnehmen. Die Anerkennung der Forderung der Klägerin stand er-
sichtlich in untrennbarem Zusammenhang mit der Ratenzahlungsbewil-
ligung sowie der Sicherheitenbestellung und ist ebenso wie diese nicht
rechtsverbindlich vereinbart worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober
1997 - IX ZR 269/96, W M 1997, 2271, 2272).
2. Dagegen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht ei-
nen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit
Art. 21 ScheckG verneint hat, rechtsfehlerhaft.
a) Die Feststellung, der Beklagte habe den Scheck zahlungshal-
ber von einem Käufer dreier Gebrauchtwagen erhalten, ist zwar recht-
lich nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Revision erhobenen
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Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend er-
achtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht grobe Fahrläs-
sigkeit des Beklagten bei der Entgegennahme des Schecks verneint
hat, hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand.
aa) Die Frage, ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden
Verfügungsbefugnis eines Scheckinhabers auf grober Fahrlässigkeit
des Erwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der
tatrichterlichen W ürdigung, die mit der Revision nur beschränkt an-
greifbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den
Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten bei der Ent-
gegennahme eines Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber ver-
kannt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1993 - XI ZR
76/92, W M 1993, 541, 542, 16. März 1993 - XI ZR 103/92, W M 1993,
736 und 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, W M 2000, 812, 813). Letzte-
res ist hier der Fall. Das Berufungsgericht stellt für den Fall, daß - wie
die Klägerin behauptet - die W eitergabe von Inhaberverrechnungs-
schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist, zu
geringe Anforderungen an die Sorgfalts- und Prüfungspflichten des Be-
klagten.
Die Bedeutung der Disparität zwischen Schecknehmer und
Scheckinhaber für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber einem
Erwerber des Schecks hängt entscheidend davon ab, ob es im kauf-
männischen Geschäftsverkehr üblich ist, Schecks zahlungshalber wei-
terzugeben. Falls eine solche W eitergabe praktisch nicht mehr vor-
kommen sollte, müßte bei Übergabe eines auf einen Dritten ausge-
stellten Schecks die Verfügungsbefugnis des Inhabers durch Rückfrage
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beim Schecknehmer oder -aussteller geprüft werden. Dies hat der Se-
nat bisher zwar nur für die Hereinnahme von Inhaber- und blanko in-
dossierten Orderverrechnungsschecks durch Inkassobanken entschie-
den (Urteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, W M 1996, 248,
249, 4. November 1997 - XI ZR 270/96, W M 1997, 2395, 2396 und
15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, W M 2000, 812, 813). Für den Erwerb
solcher Schecks durch Kaufleute kann aber nichts anderes gelten. Die
von der Klägerin behauptete, im kaufmännischen Geschäftsverkehr üb-
liche Handhabung, Schecks nicht zahlungshalber weiterzugeben, hat
gerade für Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten Bedeutung. W enn diese
Handhabung entsprechend der im Berufungsurteil angeführten Stel-
lungnahme des Deutschen Industrie- und Handelstages vom
15. Oktober 1998 als kaufmännischer Brauch festgestellt werden kann,
gilt sie gegenüber dem Beklagten als Kaufmann ohne Rücksicht auf
dessen Kenntnis (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 346 Rdn. 8;
Roth, in: Koller/Roth/Morck, 2. Aufl. HGB § 346 Rdn. 11). Sollte der
Handelsbrauch dem Beklagten unbekannt gewesen sein, fiele ihm in-
soweit grobe Fahrlässigkeit zur Last.
bb) Das Berufungsgericht hätte deshalb der Behauptung der Klä-
gerin, die W eitergabe von Inhaberverrechnungsschecks im kaufmänni-
schen Geschäftsverkehr sei absolut unüblich, nachgehen und dazu
Feststellungen treffen müssen.
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III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)
und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Se-
nat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-
macht.
Nobbe Dr. Siol Dr. van Gelder
Dr. Müller Dr. Joeres