Urteil des BGH vom 23.10.2012

BGH: nötigung, vergewaltigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 462/12
vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karls-
ruhe vom 7. Mai 2012 wird mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die
Worte „schwerer Vergewaltigung“ durch die Worte „schwerer sexueller
Nötigung“ ersetzt werden, als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
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