Urteil des BGH vom 15.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 39/09 Verkündet
am:
30. September 2010
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
CMR Art. 23 Abs. 1 und 3, Art. 29 Abs. 1
Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden,
kann der Geschädigte ungeachtet der Beschränkungen des Art. 23 CMR Scha-
densersatz nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen verlangen. Auch
in diesem Fall bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen Schaden auf
der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen. Wählt er diesen Weg,
bleibt das Haftungssystem der CMR vollständig, also insbesondere einschließ-
lich der Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR, anwendbar.
BGH, Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Nürnberg, 12. Zivilsenat, vom 4. Februar 2009 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als über einen Betrag von
77.563,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2007 hinaus zum Nachteil
der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin, Transportversicherer der T. Europe GmbH (im Weite-
ren: Versenderin), macht gegen das beklagte Transportunternehmen wegen
des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht
der Versenderin Schadensersatz geltend.
Die Versenderin beauftragte die Beklagte im November 2006 zu festen
Kosten mit dem Transport von 3.384 Notebooks, die ein Gewicht von 7.979 kg
hatten, von ihrer Niederlassung in Regensburg zu einer in Cambiago bei Mai-
land/Italien ansässigen Empfängerin. Gegenstand des Beförderungsvertrags
waren die von der Versenderin aufgestellten "Sicherheitsrichtlinien für den
Straßentransport", die unter anderem folgende Regelungen enthielten:
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2. Fahrtroute
2.1 Pausen dürfen nur auf gesicherten, beleuchteten und bewachten Parkplät-
zen durchgeführt werden. Es ist nicht erlaubt, auf "einfachen" Autobahn-
parkplätzen anzuhalten.
2.3 Das Fahrzeug darf zu keiner Zeit unbeaufsichtigt bleiben.
2.6 Im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls während des Transports ist
unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten. Der Spediteur
informiert in diesen Fällen umgehend T. .
Darüber hinaus sagte die Beklagte der Versenderin folgende Sicher-
heitsmaßnahme zu:
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Um Ihren Sicherheitsanforderungen … zu entsprechen, fährt der Lkw-Fahrer
von Ihrem Werk direkt bis zu uns nach Bozen, wo er auf einem bewachten
Parkplatz die vorgeschriebenen Ruhepausen einhält und sodann ohne Unter-
brechungen die Abladestelle anfährt.
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Ein Fahrer der Beklagten übernahm das Gut am 17. November 2006 bei
der Versenderin und fuhr zunächst bis zur Zentrale der Beklagten in Bozen. Der
Weitertransport erfolgte am 20. November 2006 gegen 4.00 Uhr. Gegen
7.30 Uhr erreichte der Fahrer bei dichtem und daher erheblich verlangsamtem
Verkehr die noch etwa zwölf Kilometer vom Zielort entfernte unbewachte Auto-
bahnraststätte "Brembo-Nord", auf der er den beladenen Lkw abstellte. Nach
dem Versperren des Führerhauses suchte der Fahrer zunächst die Toilette und
anschließend die Bar auf, um dort Kaffee zu trinken. Als er gegen 8.30 Uhr die
Fahrt fortsetzen wollte, bemerkte er, dass der Lkw samt Ladung entwendet
worden war. Der Diebstahl wurde anschließend - der genaue Zeitpunkt ist strei-
tig - bei der Polizei angezeigt.
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Nach Ansicht der Klägerin schuldet die Beklagte ihr vollen Schadenser-
satz, da während der Beförderung des Gutes in mehrfacher Weise gegen die
vereinbarten Sicherheitsrichtlinien verstoßen worden sei und der Beklagten zu-
dem im Zusammenhang mit der Durchführung des Transports von ihrer Zentra-
le in Bozen zur Empfängerin schwerwiegende Organisationsmängel anzulasten
seien.
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Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 990.929,56 € in Anspruch
genommen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht,
der Fahrer habe wegen plötzlich aufgetretener Magen- und Darmprobleme an-
halten und eine Toilette aufsuchen müssen. Anschließend habe er noch kurz
einen Kaffee zu sich genommen. Der beladene Lkw sei ordnungsgemäß ver-
sperrt und mit einer elektronischen Wegfahrsperre gesichert gewesen. Ein qua-
lifiziertes Verschulden könne ihr nicht vorgeworfen werden.
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Das Landgericht hat der Klage im beantragten Umfang stattgegeben. Die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist nach Rücknahme der Klage in
Höhe von 8.550 € erfolglos geblieben (OLG Nürnberg TranspR 2009, 256).
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage,
soweit über die Höchstbetragshaftung nach Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus zu ih-
rem Nachteil erkannt worden ist.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht an-
genommen, dass die Beklagte für den Verlust des Transportgutes gemäß
Art. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 3 CMR vollen Schadensersatz schulde. Dazu
hat es ausgeführt:
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Nach Art. 17 Abs. 1 CMR hafte der Frachtführer für den Verlust des Gu-
tes zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung. Auf die Haf-
tungsbeschränkung gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR könne er sich nach Art. 29
Abs. 1 CMR nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein
Verschulden verursacht habe, das nach deutschem Recht dem Vorsatz gleich-
stehe. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbegrenzung seien
im Streitfall erfüllt.
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Der Fahrer der Beklagten, dessen Handeln sich die Beklagte gemäß
Art. 3 i.V. mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR zurechnen lassen müsse, habe mehr-
fach gegen die vereinbarten Sicherheitsrichtlinien der Versenderin verstoßen.
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Die Unterbrechung der Fahrt habe nicht auf einem "gesicherten und bewach-
ten" Parkplatz stattgefunden. Zudem sei das Fahrzeug für etwa eine Stunde
unbeaufsichtigt geblieben. Schließlich sei der Diebstahl entgegen der Verpflich-
tung gemäß Nummer 2.6 der Sicherheitsrichtlinien nicht unverzüglich nach der
Entdeckung, sondern erst um 11.57 Uhr - mithin mehr als drei Stunden nach
seiner Wahrnehmung - bei der nächsten Polizeidienststelle angezeigt worden.
Der Vortrag der Beklagten, die Unterbrechung der Fahrt und das Aufsuchen
einer Toilette seien wegen der Magen- und Darmbeschwerden des Fahrers
notwendig gewesen, könne die Verstöße gegen die Sicherheitsrichtlinien nicht
rechtfertigen. Der Beklagten sei zudem vorzuwerfen, dass sie es versäumt ha-
be, durch geeignete organisatorische Gestaltung des Transports (sei es durch
die Einteilung von mehreren Fahrern oder das Mitführen einer Campingtoilette
im Lkw) für die Einhaltung ihrer Vertragspflichten zu sorgen. Die bewusst be-
gangenen Verstöße gegen die Vertragspflichten der Beklagten seien besonders
schwerwiegend. Insbesondere habe sich der Fahrer der Beklagten mit seinem
Verhalten in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Versenderin hin-
weggesetzt. Dies rechtfertige - auch wenn die Wegfahrsperre aktiviert gewesen
sei - die Annahme einer bewussten Leichtfertigkeit.
Da der Beklagten ein vorsatzgleiches Verschulden anzulasten sei, könne
sie sich gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimme sich dann grundsätzlich
nach den Vorschriften des anzuwendenden nationalen Rechts. Allerdings ver-
liere nur der Frachtführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1
CMR das Recht, sich auf Haftungsbeschränkungen berufen zu können. Dem
Geschädigten stehe bei einem qualifizierten Verschulden des Schädigers die
Schadensberechnung nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR offen. Die Haftungsbe-
schränkungen nach Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR fänden dann keine Anwendung,
da der in Art. 29 Abs. 1 CMR angeordnete Wegfall von Haftungsbegrenzungen
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und -befreiungen gerade eine Verbesserung der Position des Geschädigten
bezwecke.
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Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR habe der Klägerin ur-
sprünglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 990.929,56 € zugestan-
den. Allerdings seien 78 der entwendeten Notebooks wieder aufgefunden und
an die Versenderin auf deren Verlangen abgeliefert worden. Dadurch habe sich
der Schaden um 8.550 € verringert. Dem habe die Klägerin durch Rücknahme
der Klage in Höhe des genannten Betrags Rechnung getragen mit der Folge,
dass ihr noch ein Ersatzanspruch in Höhe von 982.379,56 € zustehe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit über einen Betrag von 77.563,40 €
nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den Ver-
lust des Gutes vollen Schadensersatz, weil ihr ein dem Vorsatz gleichstehendes
Verschulden (Art. 29 Abs. 1 CMR) anzulasten sei, wird von der Revision ohne
Erfolg angegriffen. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht
vorgenommene Berechnung des der Versenderin entstandenen Schadens sind
dagegen begründet.
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1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat
die Revision zugelassen, ohne im Tenor des angegriffenen Urteils eine Ein-
schränkung hinsichtlich des Umfangs der Zulassung vorzunehmen. In den
Gründen hat es dazu ausgeführt, die Frage, ob bei qualifiziertem Verschulden
des Frachtführers der Umfang des Schadensersatzanspruchs des Geschädig-
ten auch allein nach den Regelungen in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR - ohne die
Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR und ohne Rückgriff auf die
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Regelungen des im Einzelfall ergänzend anzuwendenden nationalen Rechts -
bestimmt werden könne, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar be-
reits erörtert, höchstrichterlich jedoch nicht explizit geklärt.
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Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im
Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgrün-
den ergeben kann (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008
- XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15). Eine Zulassungsbeschränkung kann in
solchen Fällen jedoch nur dann angenommen werden, wenn aus den Gründen
mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglich-
keit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren
Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH NJW 2008, 2351 Tz. 16; BGH,
Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, NJW-RR 2009, 1053 Tz. 21 - Resellervertrag,
m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gründen
seines Urteils lediglich das Motiv für seine Zulassungsentscheidung bezeichnet
(vgl. BGHZ 90, 318, 320).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-
klagte, die zu festen Kosten mit einem grenzüberschreitenden Straßengüter-
transport beauftragt war, als Frachtführerin der Haftung nach der CMR unter-
liegt. Danach hat sie für den Verlust von Transportgut während ihrer Obhutszeit
gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR grundsätzlich Schadensersatz zu leis-
ten. Vollen Schadensersatz - über die Beschränkungen des Art. 23 CMR hin-
aus - schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des
Art. 29 Abs. 1 CMR erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung kann sich der Fracht-
führer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vor-
sätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das
nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Entspre-
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chendes gilt, wenn der Schaden durch seine Bediensteten oder Verrichtungs-
gehilfen verursacht worden ist und diesen ein qualifiziertes Verschulden zur
Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR).
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Ist der Gütertransportschaden - wie hier - nach dem Inkrafttreten des
Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten, so ist bei Anwend-
barkeit deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haf-
tungsbegrenzungen der CMR führt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe
Fahrlässigkeit anzusehen, sondern ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu
dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrschein-
lichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005,
311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423
Tz. 15 = VersR 2008, 1134). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend
ausgegangen.
3. Die Beklagte wendet sich nicht mehr gegen ihre grundsätzliche Scha-
densersatzverpflichtung nach Art. 17 Abs. 1 CMR in Höhe der Haftungsgrenze
des Art. 23 Abs. 3 CMR. Danach schuldet die Beklagte für den streitgegen-
ständlichen Verlust Schadensersatz in Höhe von 77.563,40 €.
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Das abhanden gekommene Transportgut hatte unstreitig ein Rohgewicht
von 7.979 kg. Nach Art. 23 Abs. 3 CMR darf die Entschädigung für jedes feh-
lende Kilogramm des Rohgewichts 8,33 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.
Gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 1 CMR ist die Rechnungseinheit das Sonderzie-
hungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der geschuldete Schadenser-
satzbetrag ist nach Art. 23 Abs. 7 Satz 2 CMR in die Landeswährung des Staa-
tes des angerufenen Gerichts umzurechnen, wobei der Umrechnung der Wert
der betreffenden Währung am Tag des Urteils - hier des Berufungsurteils -
zugrunde zu legen ist. Dieses wurde am 4. Februar 2009 verkündet. An diesem
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Tag betrug der Wert eines Sonderziehungsrechts 1,16698 €. Somit beläuft sich
die Höchsthaftung der Beklagten gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR auf einen Betrag
von 77.563,40 €.
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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-
gericht im Streitfall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer bewussten
Leichtfertigkeit und damit für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht
hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht jedenfalls
mit Recht dem Fahrer, dessen Verhalten sich die Beklagte gemäß Art. 29
Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Art. 3 CMR zurechnen lassen muss, ein bewusst leichtfer-
tiges Handeln angelastet. Auf die zwischen den Parteien umstrittene - und vom
Berufungsgericht bejahte - Frage, ob auch der Beklagten selbst ein qualifizier-
tes Verschulden vorzuwerfen ist, kommt es danach nicht an.
a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-
ders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leu-
te" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hin-
wegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrschein-
lichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leicht-
fertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Scha-
den entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist dann anzuneh-
men, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Um-
ständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ
158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 17 m.w.N.).
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b) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-
tigkeit vorliegt, kann das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Maße nach-
prüfen. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den
Rechtsgriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen
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§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen
(BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 18). Solche Rechtsfehler
sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des un-
streitigen Sachverhalts rechtsfehlerfrei einen besonders schweren Pflichtenver-
stoß des Fahrers der Beklagten angenommen, der den Schluss auf ein qualifi-
ziertes Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB zulässt.
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müs-
sen, dass das Gut auf dem stark frequentierten und durch Kameras überwach-
ten Gelände tagsüber allenfalls durch Entwendung des gesamten Lkws habe
gestohlen werden können. Ein Fahrer, der eine sichere und ohne den Schlüs-
selcode nicht zu entriegelnde Wegfahrsperre aktiviere, handele zudem nicht in
dem Bewusstsein, dass der Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn er
eine Pause von einer Stunde mache und hierbei die Toilette aufsuche und an-
schließend einen Kaffee trinke. Gerade die große Sicherheit, die das Sicher-
heitssystem des eingesetzten Lkw biete, spreche gegen ein bewusst leichtferti-
ges Verhalten des Fahrers. Ein bewusster Verstoß gegen eine der Sicherung
des Transportgutes dienende vertragliche Verpflichtung rechtfertige für sich al-
lein nicht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1
CMR i.V. mit § 435 HGB. Nur dann, wenn die Gefahr eines Diebstahls derart
groß gewesen sein sollte, dass selbst angesichts der Erkrankung des Fahrers
eine Unterbrechung der Fahrt von einer Stunde völlig unvernünftig erschienen
wäre, hätte das Berufungsgericht ein bewusst leichtfertiges Handeln des Fah-
rers annehmen dürfen.
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bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Entgegen
der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff der bewussten
Leichtfertigkeit nicht verkannt und auch nicht zu geringe Anforderungen an das
Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens gestellt.
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Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat der Fahrer der Beklagten in mehrfacher Weise gegen die ver-
traglich vereinbarten und der Sicherung des Transportgutes dienenden Sicher-
heitsrichtlinien der Versenderin verstoßen. Unstreitig wurde die Fahrt nicht auf
einem "gesicherten und bewachten" Parkplatz unterbrochen (Verstoß gegen
Nummer 2.1 der Sicherheitsrichtlinien). Das Fahrzeug wurde zudem für etwa
eine Stunde unbeaufsichtigt gelassen, was einen Verstoß gegen Nummer 2.3
der Sicherheitsrichtlinien darstellt. Schließlich hat der Fahrer den Diebstahl ent-
gegen der Verpflichtung gemäß Nummer 2.6 der Richtlinien nicht unverzüglich
nach dessen Wahrnehmung, sondern erst mehr als drei Stunden nach der Ent-
deckung bei der nächsten Polizeidienststelle angezeigt.
Dieses der Beklagten zuzurechnende Verhalten des Fahrers hat das Be-
rufungsgericht mit Recht für die Annahme eines qualifizierten Verschuldens
ausreichen lassen. Es hat dabei entgegen der Ansicht der Revision den Vortrag
der Beklagten als wahr unterstellt, dass der Fahrer die Fahrt wegen plötzlich
aufgetretener Magen- und Darmbeschwerden habe unterbrechen müssen, dass
er das Führerhaus ordnungsgemäß verschlossen und die elektronische Weg-
fahrsperre aktiviert habe.
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cc) Die vertragliche Vereinbarung der von der Versenderin aufgestellten
"Sicherheitsrichtlinien für den Straßentransport" diente ersichtlich der Sicherung
des besonders diebstahlgefährdeten Transportgutes (Notebooks), das zudem
einen hohen Wert hatte. Dies war auch für die Beklagte und den von ihr einge-
setzten Fahrer ohne weiteres erkennbar.
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Unter diesen Umständen rechtfertigt bereits der vorsätzliche Verstoß des
Fahrers gegen die Nummern 2.1 und 2.3 der Sicherheitsrichtlinien für sich allein
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die Haftung aus Art. 29 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR (vgl. BGH TranspR 2005,
311, 314). Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn der Fahrer
nach dem Besuch der Toilette unverzüglich zu dem beladenen Lkw zurückge-
kehrt wäre und die Fahrt fortgesetzt hätte. Das Transportfahrzeug wäre dann
wesentlich kürzer als eine Stunde unbeaufsichtigt geblieben. Die für das Aufsu-
chen der Toilette benötigte Zeit hätte kaum genügt, ein ordnungsgemäß ver-
schlossenes und mit einer elektronischen Wegfahrsperre gesichertes Trans-
portfahrzeug zu entwenden. Jedenfalls, hat sich die Gefahr eines Diebstahls
dadurch, dass der Fahrer den beladenen Lkw entgegen der Nummer 2.3 der
Sicherheitsrichtlinien ohne rechtfertigenden Grund etwa eine Stunde unbeauf-
sichtigt gelassen hat, wesentlich erhöht.
dd) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 29
Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden nur hinsichtlich des die Haftung be-
gründenden Tatbestands voraussetzt (BGH TranspR 2005, 311, 314). Ist da-
nach von einem qualifizierten Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR auszu-
gehen, das seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt,
so obliegt es dem beklagten Frachtführer, im Prozess solche Umstände vorzu-
tragen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalität des festge-
stellten Sorgfaltsverstoßes sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,
TranspR 1999, 19, 22 f.; BGH TranspR 2005, 311, 314; Thume in
Fremuth/Thume, Frachtrecht, Art. 29 CMR Rdn. 29; Koller, Transportrecht,
7. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 7 a.E.). Durch diese Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast wird der Frachtführer aufgrund seiner besonderen Sachnähe zum
eingetretenen Schaden nicht in unzumutbarer Weise belastet (BGH TranspR
1999, 19, 23; TranspR 2005, 311, 314).
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Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei
angewandt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die aus-
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drückliche Vereinbarung der von der Versenderin aufgestellten "Sicherheits-
richtlinien für den Straßentransport" den auch für die Beklagte erkennbaren
Sinn, den gerade im Italiengeschäft häufiger vorkommenden Ladungsverlusten
infolge eines Diebstahls entgegenzuwirken. Mit Recht hat das Berufungsgericht
in der etwa einstündigen Abwesenheit des Fahrers, die sich mit der Notwendig-
keit, die Toilette aufzusuchen, nicht rechtfertigen lässt, einen Umstand gese-
hen, der als Ursache für den Diebstahl des Lkw und damit für den Transport-
gutverlust ernsthaft in Betracht kommt. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen
die ausdrückliche Vereinbarung, das Transportfahrzeug zu keiner Zeit unbeauf-
sichtigt zu lassen, spricht eine Vermutung dafür, dass diese Vertragsverletzung
gefahrerhöhend und damit kausal für den eingetretenen Verlust gewesen ist
und dass dem Frachtführer und dem eingesetzten Fahrer dies auch bewusst
war. In einem solchen Fall obliegt es dem Frachtführer, Umstände vorzutragen
und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalität des festgestellten
Fehlverhaltens sprechen (BGH TranspR 1999, 19, 22 f.; TranspR 2005, 311,
314). Nach den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat die Beklagte derartige Umstände nicht vorgetragen.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe das Verfahrensgrundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt,
weil es die von der Beklagten benannten Zeugen V. (Fahrer des entwendeten
Lkws) und R. (Mitarbeiter der Beklagten) nicht vernommen habe.
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Nach dem Vorbringen der Revision hätte der Zeuge V. bestätigt, dass die
Fahrtunterbrechung wegen einer plötzlich aufgetretenen Magen- und Darmer-
krankung notwendig gewesen sei, dass er das Fahrzeug verschlossen, die
Schlüssel abgezogen und die elektronische Wegfahrsperre eingeschaltet habe.
Zu diesem Vortrag der Beklagten brauchte der Zeuge nicht vernommen zu wer-
den. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die unter Be-
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weis gestellten Behauptungen der Beklagten seiner Entscheidung als wahr
zugrunde gelegt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zu-
sammenhang der Entscheidungsgründe unter B I 3 im angefochtenen Urteil.
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Der Vernehmung des Zeugen R. bedurfte es ebenfalls nicht, weil die in
sein Wissen gestellten Tatsachen - der Fahrer V. sei seit dem 1. September
2003 bei der Beklagten beschäftigt gewesen, während der gesamten Tätigkeit
habe es keinerlei Anzeichen für seine Unzuverlässigkeit gegeben - aus der
Sicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung nicht erheblich waren. Der
von der Revision gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nicht
vor.
5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Klägerin könne den der Versenderin entstandenen Scha-
den auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR berechnen, ohne dabei
auf die Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR begrenzt zu
sein.
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a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Fall des
Art. 29 Abs. 1 CMR grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen
Recht (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR
1999, 646; BGH TranspR 2005, 311, 314). Das Berufungsgericht hat keine
Feststellungen zu der Frage getroffen, welchem nationalen Recht der streitge-
genständliche Beförderungsvertrag unterliegt. Nach Ansicht der Revision
kommt auf das Vertragsverhältnis zwischen der Versenderin und der Beklagten
italienisches Recht zur Anwendung. Hierfür könnte - sofern die Versenderin und
die Beklagte keine Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. getrof-
fen haben - die Vorschrift des Art. 28 Abs. 4 EGBGB a.F. sprechen, wonach bei
Güterbeförderungsverträgen vermutet wird, dass sie mit dem Staat die engsten
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Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der
Entladeort befindet. Die Hauptniederlassung der Beklagten befindet sich in Bo-
zen/Italien. Das Gut sollte auch in Italien (Cambiago) entladen werden. Die
Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 EGBGB a.F. sind danach grundsätzlich
erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vertragsverhältnis zu einem ande-
ren Staat eine engere Verbindung aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F.).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR ist es dem
Geschädigten allerdings unbenommen, seinen Schaden auch auf der Grundla-
ge der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen, da in einem solchen Fall allein der
Frachtführer das Recht verliert, sich auf Bestimmungen zu berufen, die seine
Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast zu seinen Gunsten
umkehren. Die Ansprüche des Geschädigten bleiben von der Regelung des
Art. 29 Abs. 1 CMR unberührt. Er kann Schadensersatz immer auch in der Hö-
he verlangen, in der er ihn ohne ein qualifiziertes Verschulden des Frachtfüh-
rers beanspruchen könnte (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, TranspR 2005,
253, 254 = VersR 2005, 1577).
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b) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch
angenommen, der Geschädigte könne unter den Voraussetzungen des Art. 29
Abs. 1 CMR auch auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR Ersatz ver-
langen. Eine Beschränkung des Ersatzanspruchs durch Art. 23 Abs. 3 und 7
CMR hat das Berufungsgericht verneint, weil dies dem mit Art. 29 Abs. 1 CMR
verfolgten Zweck, die Position des Geschädigten zu verbessern, widerspräche.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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c) Die Frage, ob der Geschädigte seinen Ersatzanspruch wegen Verlus-
tes von Transportgut bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1
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CMR auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR berechnen kann, ohne
dabei der Haftungsbegrenzung gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR zu unterliegen, wird
in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
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aa) Die Ansicht, die eine Beschränkung des Wertersatzanspruchs gemäß
Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR durch Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR verneint, führt zur
Begründung im Wesentlichen an, dass der in Art. 29 Abs. 1 CMR angeordnete
Wegfall von Haftungsbeschränkungen und -befreiungen gerade eine Verbesse-
rung der Position des Geschädigten bezwecke. Dieser Zielsetzung widersprä-
che es, wenn der Geschädigte gezwungen wäre, seinen Schaden auch dann
nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnen, wenn die Berechnung gemäß Art. 23
Abs. 1 und 2 CMR zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führte (OLG Stuttgart
TranspR 2002, 23, zu der dem Art. 23 Abs. 1 CMR nachgebildeten Vorschrift
des § 429 Abs. 1 HGB; OLG Düsseldorf TranspR 2003, 343, 347; Koller aaO
Art. 29 CMR Rdn. 10 a.E.; Harms in Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl.,
Art. 29 Rdn. 71; wohl auch Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB,
2. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 51 i.V. mit Fn. 147; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß,
2. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 35 i.V. mit Fn. 240).
bb) Die eine Beschränkung des Wertersatzanspruchs durch Art. 23
Abs. 3 und 7 CMR befürwortende Auffassung verweist demgegenüber haupt-
sächlich darauf, dass die CMR ein einheitliches, in sich geschlossenes Haf-
tungsgefüge enthalte, das zwischen einer Haftung wegen qualifizierten Ver-
schuldens und einer reinen Obhutshaftung unterscheide. Der Anspruchsberech-
tigte müsse, wenn er seinen Ersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 23
Abs. 1 und 2 CMR berechne, auch die Haftungsbegrenzung des Art. 23 Abs. 3
CMR akzeptieren, die nicht durch Art. 29 Abs. 1 CMR überwunden werden
könne (vgl. Thume, TranspR 2008, 78 ff.; P. Schmidt, TranspR 2009, 1, 2;
MünchKomm.HGB/Herber aaO § 435 Rdn. 27, zu den Art. 23 Abs. 1 und 3
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CMR nachgebildeten Vorschriften § 429 Abs. 1, § 431 Abs. 1 HGB; Oetker/
Paschke, HGB, § 435 Rdn. 12, ebenfalls zu § 429 Abs. 1 und § 431 Abs. 1
HGB; siehe auch MünchKomm.HGB/Freise aaO Art. 36 CIM Rdn. 6).
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cc) Der Senat schließt sich der letzten Auffassung an.
(1) Nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer auf die Bestim-
mungen des Kapitels IV der CMR, "die seine Haftung ausschließen oder be-
grenzen oder die Beweislast umkehren", nicht berufen, wenn er den Schaden
vorsätzlich oder durch ihm ein zur Last fallendes Verschulden verursacht hat,
das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Damit
sind alle Bestimmungen der Art. 17 bis 28 CMR, die einen Haftungsausschluss,
eine Haftungsbegrenzung oder eine Umkehr der Beweislast anordnen, insbe-
sondere Art. 17 Abs. 2 bis 5, Art. 18, 23 und 25 CMR, gemeint (Koller aaO
Art. 29 CMR Rdn. 8; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 29 CMR Rdn. 32,
34).
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(2) Die Bestimmung des Art. 23 CMR enthält nicht nur in ihrem Absatz 3,
sondern - mittelbar - auch in Absatz 1 und 2 eine Haftungsbegrenzung. Nach
Art. 23 Abs. 1 CMR wird die zu leistende Entschädigung nach dem Wert des
Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Gemäß
Art. 23 Abs. 2 CMR bestimmt sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis,
mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem
gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Der nach Art. 23
Abs. 1 und 2 CMR geschuldete Wertersatz hat eine abstrakte und pauschalierte
Entschädigung für den eingetretenen Sachschaden zum Gegenstand. Er dient
der vereinfachten Schadensabwicklung (Boesche in Ebenroth/Boujong/Jost/
Strohn aaO Art. 23 CMR Rdn. 3; Thume, TranspR 2008, 78, 80). Zwar kann der
Anspruchsberechtigte den Schaden auf der einen Seite nach dem Börsen- oder
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Marktpreis oder nach dem gemeinen Wert des Gutes berechnen, der in der Re-
gel über dem Preis liegen wird, den er für die Wiederbeschaffung der Ware
aufwenden müsste. Auf der anderen Seite gewährt Art. 23 Abs. 1 CMR keinen
Ersatz weiterer Vermögensschäden, insbesondere wegen entgangenen Ge-
winns oder weiterer Güterfolgeschäden. Die in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR ent-
haltenen Regelungen sind daher als - jedenfalls mittelbare - Haftungsbeschrän-
kungen anzusehen (Koller aaO Art. 29 CMR Rdn. 8; MünchKomm.HGB/Jesse-
Huß aaO Art. 29 CMR Rdn. 35).
Eine direkte Haftungsbegrenzung ist darüber hinaus in Art. 23 Abs. 3
CMR vorgesehen. Nach dieser Vorschrift darf die Entschädigung 8,33 Sonder-
ziehungsrechte für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht über-
schreiten. Diese Haftungshöchstgrenze dient im Rahmen der Regelhaftung
dem Schutz des Frachtführers vor wirtschaftlich unzumutbarer Inanspruchnah-
me (BGHZ 79, 302, 304).
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(3) Macht der Anspruchsberechtigte von seinem Wahlrecht in der Weise
Gebrauch, dass er nicht Schadensersatz wegen qualifizierten Verschuldens des
Frachtführers nach Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit den §§ 249 ff. BGB verlangt,
sondern Wertersatz gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR beansprucht, so muss er
alle in Art. 23 CMR vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gegen sich gelten
lassen. Er kann sich nicht allein die Wertbestimmung zunutze machen und die
zweite Haftungsbegrenzung wegfallen lassen. Denn der Wertersatz gemäß
Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR und die Haftungshöchstsumme nach Art. 23 Abs. 3
CMR bilden ein einheitliches Haftungsbegrenzungssystem (Thume, TranspR
2008, 78, 81; P. Schmidt, TranspR 2009, 1, 2).
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6. Das Berufungsgericht kann danach keinen Bestand haben, soweit die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines über 77.563,40 € zuzüglich Zin-
sen hinausgehenden Betrages bestätigt worden ist.
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III. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-
stellungen dazu getroffen, in welcher Höhe der Klägerin nach dem im Fall des
Art. 29 Abs. 1 CMR ergänzend anwendbaren nationalen Recht wegen des
streitgegenständlichen Verlusts von Transportgut ein Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte zusteht. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache daher zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 1 HKO 2449/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.02.2009 - 12 U 1445/08 -