Urteil des BGH vom 04.02.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 123/09
vom
4. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 4. Februar 2010
beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni
2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat
ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
3. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 93.065,14 €
festgesetzt.
Gründe:
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im Übrigen hat die Revision kei-
ne Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009
(IX ZR 214/08), auf das voll inhaltlich Bezug genommen wird, ergibt.
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Die Beklagte ist nach dieser Entscheidung nur zur Zahlung der Fallpau-
schalen verpflichtet, wenn die Schuldnerin ihrerseits an die bei ihr beschäftigten
Arbeitnehmer die tarifvertraglich geschuldeten Lohnzahlungen erbringt. Mit den
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von der Beklagten zu gewährenden Fallpauschalen wird insbesondere die von
der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringende arbeitsvertragliche Vergü-
tung entgolten. Entrichtet die Schuldnerin keine Löhne, braucht die Beklagte
folgerichtig ihrerseits die Fallpauschalen nicht zu zahlen. Andernfalls käme es
zu einer nach dem Inhalt des Vertrages ausgeschlossenen Gewährung zusätz-
licher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an die Schuldnerin.
Kayser Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp
Hinweis:
worden.
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 05.09.2008 - 2 O 339/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 U 119/08 -