Urteil des BGH vom 12.06.2006

BGH (zpo, hauptsache, gerichtskosten, freiwillig, erklärung, nebenintervention, partei, zahlung, forderung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 233/09
vom
21. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die
Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelfe-
rin zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 959,88 €
Gründe:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten als Teil der
Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 12. Juni
2006. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe die
Klageforderung einschließlich Nebenforderung beglichen. Sie sei bereit, sämtli-
che Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Mit Schreiben vom
8. Juli 2010 hat die Klägerin mitgeteilt, die Beklagte habe die Hauptforderung
nebst Zinsen und die bisher im Verfahren entstandenen Kosten bezahlt. Sie
erkläre daher die Hauptsache für erledigt. Der Streithelfer hat beantragt festzu-
stellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten
die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat hat die Erledigungserklä-
rungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin der Beklagten zugestellt
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und sie gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt. Die Beklagte hat den Erledi-
gungserklärungen nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen.
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Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-
entscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des
mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, sämtliche Anwalts- und
Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen, freiwillig in die Rolle der unterlegenen
Partei begeben hat. Hiernach hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von
der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war
oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03,
BGHReport 2004, 923; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09; vom 18. Mai 2010
- VI ZR 229/08; vom 28. Juni 2010 - VI ZR 333/09, jeweils juris). Die Kostentra-
gungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die
Nebenintervention verursachten Kosten.
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2008 - 114 C 7485/07 -
LG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2009 - 8 S 641/08 -