Urteil des BGH vom 11.02.2002

BGH (rechtsfrage, vermieter, mietvertrag, antragsteller, zpo, bewilligung, aussicht, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 25/03
vom
3. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr.
Wolst
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung (Einlegung
einer Nichtzulassungsbeschwerde) keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Gründe:
Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung kann jedenfalls jetzt nicht mehr an-
genommen werden. Die vom Antragsteller angesprochene Rechtsfrage, ob ein
Vermieter seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, wenn im Mietvertrag „völlig
unzureichende“ Nebenkostenvorauszahlungen angesetzt werden, ist durch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2002 - VIII ZR 195/03
beantwortet.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst