Urteil des BGH vom 05.05.2010

BGH (freiburg, abgabe, versicherung, zpo, wert, aufwand, beschwer, berufungssumme, anlass, scheidungsverfahren)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 61/09
vom
5. Mai 2010
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2010 durch den Rich-
ter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 10. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €
Gründe:
I.
Die Parteien sind Eheleute. Zwischen Ihnen ist ein Scheidungsverfahren
anhängig. In der Folgesache Güterrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des
Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zum Endvermögen erteilten
Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen
eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen rich-
tet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde.
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II.
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Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende
Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009
eingeleitet worden ist (Art.
111 Abs.
1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom
16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).
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Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zulässig-
keitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordern.
Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, dass der mit der Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand keine Beschwer
ergibt, welche die Berufungssumme erreicht. Darauf wird verwiesen. Wie die
Rechtsbeschwerde richtig sieht, befindet sich das Oberlandesgericht mit seiner
Entscheidung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss
vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649). Für eine - von der
Antragstellerin erbetene - Überprüfung der Senatsrechtsprechung besteht kein
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Anlass. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Antragstellerin vor Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung eines erneuten anwaltlichen Rats oder anwaltli-
cher Begleitung nicht mehr bedarf.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Günter
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 49 F 107/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 18 UF 271/08 -