Urteil des BGH vom 25.09.2012

BGH: anhörung, strafverfahren, reiter, vertreter, zivilprozessordnung, adhäsionsverfahren, vergewaltigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 354/12
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2012 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 2 -
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Au-
gust 2012 bemerkt der Senat:
Dass für den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen seit dem
27. August 2010 eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Auf-
ga
benkreis „Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen“ umfasst,
stand der vom Landgericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Be-
treuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Insoweit
unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Gel-
tungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO
i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer
in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Ver-
treter des Betreuten auch vor Gericht ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai
1996
– 5 StR 169/96, NStZ 1996, 610). Die Wahrnehmung der Interes-
sen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des
(notwendigen) Verteidigers (BGH aaO). Auch eine entsprechende An-
wendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus (BGH,
Beschluss vom 23. April 2008
– 1 StR 165/08, NStZ 2008, 524; A. Roth
in Erman, BGB, 13. Aufl., § 1896 Rn. 72; a. A. Schwab in Münchener
Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 94).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter