Urteil des BGH vom 22.02.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 113/00
Verkündet am:
22. Februar 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
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BEG 1956 § 35
Bei der Neufestsetzung der Rente nach § 35 Abs. 2 BEG sind sämtliche
Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, auch
wenn sie - für sich genommen - eine Neufestsetzung nicht zu rechtfertigen
vermögen. Bei der Prüfung, ob die aufgrund der veränderten Verhältnisse
errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festge-
setzten Rente abweicht, ist die aufgrund der letzten Änderung der Verhält-
nisse errechnete Rente mit der (fiktiven) Rente zu vergleichen, die sich nach
der vorletzten Änderung der Verhältnisse ergibt. Beträgt die Differenz min-
destens 30 vom Hundert und weicht die aufgrund der letzten Änderung der
Verhältnisse errechnete Rente zugleich um mindestens 30 vom Hundert von
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der festgesetzten Rente ab, sind die Voraussetzungen für eine Neufestset-
zung der Rente erfüllt.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 113/00 - OLG München
LG München I
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,
Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 18. Januar 2000 wird auf Kosten des
beklagten Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 3. Januar 1913 geborene Klägerin erhält aufgrund Bescheides
des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 26. November 1962 eine
monatliche Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für das Verfol-
gungsleiden "emotionelle Labilität im Sinne der wesentlichen Mitverursachung".
Die Rente ist nach der jeweiligen Höhe des Diensteinkommens eines Bundes-
beamten des einfachen Dienstes zu berechnen. Die verfolgungsbedingte Min-
derung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) wurde bis auf weiteres auf 30%, der Hun-
dertsatz auf 25% festgesetzt. Mit Bescheid vom 19. Juli 1979 wurde der Hun-
dertsatz aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klä-
gerin auf 20% herabgesetzt. Dabei ging die Behörde von einem Mittelwert von
27,5% aus. Für eine seinerzeit noch in Ausbildung befindliche Tochter der Klä-
gerin rechnete sie 2,5% hinzu; wegen anrechenbarer Einkünfte setzte sie 10%
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(vier Abschläge à 2,5%) ab. Danach erhielt die Klägerin die Mindestrente. Die-
se belief sich vom 1. April 1995 bis 28. Februar 1997 auf 718 DM monatlich
(Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Änderungsverordnung 1995 vom 15. April 1996
[BGBl. I S. 605] und Art. 2 Nr. 3 Buchst. b der Änderungsverordnung 1997 vom
22. Juli 1997 [BGBl. I S. 1860] zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Bundesentschädigungsgesetzes). Mit Schreiben vom 12. September
1996 beantragte die Klägerin eine höhere Rente, weil sich ihr Gesundheitszu-
stand wesentlich verschlimmert und ihr Einkommen wesentlich geändert habe.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1997 lehnte das beklagte Land eine Neufestset-
zung der Rente ab. Zwar könne ab 1. Juni 1996 die vMdE mit 40% und die all-
gemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit (aMdE) mit über 80% bewertet wer-
den. Dies führe indes nicht zu einer Abweichung um mindestens 30% von der
festgesetzten Rente, so daß gemäß § 35 Abs. 2 BEG eine Neufestsetzung
nicht in Betracht komme.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte
Land verurteilt, an die Klägerin ab 1. Juni 1999 eine monatliche Gesundheits-
schadensrente in Höhe von 1.108,45 DM und für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis
zum 30. Mai 1999 eine Rentennachzahlung in Höhe von 13.705,15 DM zu
zahlen. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land den Klageabwei-
sungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an das Landgericht ausgeführt,
die allmähliche Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leidenszustandes
der Klägerin habe ab 1. Juni 1996 zu einer vMdE von 40% geführt und bewirkt,
daß sich der Grad der aMdE auf 80% erhöht habe. Beide Verschlimmerungen
seien als einheitlicher Lebensvorgang zu betrachten und stellten eine einzelne
Veränderung der Verhältnisse dar. Bei der Prüfung, ob sich die tatsächlichen
Verhältnisse im Sinne des § 35 BEG wesentlich geändert haben, sei der zuletzt
gezahlten Rente die dem Verfolgten nunmehr rechtlich zustehende Rente ge-
genüberzustellen. Dabei seien alle "rentenrelevanten Verhältnisse" zu berück-
sichtigen. Nicht etwa dürfe eine fiktive Berechnung vorgenommen werden, bei
der nur jeweils ein geändertes Merkmal der früheren Rentenberechnung aus-
gewechselt werde, die übrigen Merkmale der früheren Berechnung aber in die
neue Berechnung übernommen würden. Denn dies führe entgegen dem Willen
des Gesetzgebers dazu, daß der Neuberechnung gegebenenfalls nicht mehr
aktuelle Verhältnisse zugrunde gelegt würden. Allerdings sei in § 35 Abs. 2
BEG gegenüber § 35 Abs. 1 BEG nicht allein der Grad der erforderlichen Ab-
weichung zwischen festgesetzter und neu errechneter Rente erhöht worden.
Vielmehr müsse die Rentenänderung um mindestens 30% durch eine einzelne
Veränderung der Verhältnisse erreicht werden. Dies beurteile sich nach dem
Unterschied in der Rentenhöhe, der sich für zwei aufeinanderfolgende Ände-
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rungen der tatsächlichen Verhältnisse errechne. Diese Differenz müsse minde-
stens 30% betragen und zugleich müsse die neu errechnete Rente von der
bisher festgesetzten Rente um 30% abweichen. Dies treffe im Streitfall zu.
II.
1. a) Soweit das Berufungsgericht in der Leidensverschlimmerung und
der dadurch bewirkten Erhöhung von vMdE und aMdE eine einzelne Änderung
der Verhältnisse im Sinn von § 35 Abs. 2 BEG sieht, wird das Berufungsurteil
von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Die Revision hält die von den Vorinstanzen vorgenommene Berech-
nung deshalb für fehlerhaft, weil nicht nur die Folgen der Leidensverschlimme-
rung zum 1. Juni 1996, sondern auch die Veränderungen in den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen in Ansatz gebracht worden seien. Diese Rü-
ge bleibt ohne Erfolg.
2. Nach § 35 Abs. 1 BEG ist eine Rente im allgemeinen neu festzuset-
zen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde la-
gen, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der geänderten Ver-
hältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von
der festgesetzten Rente abweicht. Demgegenüber ist nach § 35 Abs. 2 BEG
die Rente von Verfolgten, die - wie die Klägerin - das 68. Lebensjahr vollendet
haben, nur dann neu festzusetzen, wenn die aufgrund der veränderten Ver-
hältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der
festgesetzten Rente abweicht. Während es nach § 35 Abs. 1 BEG für eine
Neufestsetzung ausreicht, wenn mehrere Veränderungen der Verhältnisse sich
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insgesamt dahin auswirken, daß eine um mindestens 10% abweichende Rente
gerechtfertigt ist, verlangt § 35 Abs. 2 BEG, daß eine einzelne Änderung der
Verhältnisse eine Abweichung um mindestens 30% rechtfertigt (BGH, Urt. v.
1. Dezember 1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II 1). In dem
Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung wird diese Vorschrift wie folgt
begründet (BT-Drucks. IV/3423 S. 5 f - "Zu Nr. 9a (§ 21)"; vgl. auch S. 7 - "Zu
Nr. 17b (§ 35)"):
"Absatz 2 ist neu eingefügt worden und soll für betagte Verfolgte
eine grundsätzliche Fixierung ihrer Rentenbeträge gewährleisten.
Insbesondere soll sichergestellt werden, daß Rentenerhöhungen in
der Sozialversicherung oder in der Kriegsopferversorgung nicht
mehr in jedem Falle zu einer Neuberechnung und Herabsetzung
der BEG-Rente führen, da in diesen Fällen im allgemeinen keine
Abweichung von der bisherigen Rente in Höhe von 30 vom Hundert
eintreten wird. Die Neuregelung läuft somit weitgehend auf eine
'Versteinerung' der Renten hinaus. Die Vollendung des 68. Le-
bensjahres ist deshalb als Grenze gewählt worden, weil in diesem
Lebensalter in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle davon aus-
gegangen werden kann, daß der Versorgungsfall bereits eingetre-
ten ist und sich demnach die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Rentenberechtigten nicht mehr wesentlich ändern werden. Der
Zweckbestimmung dieser Neuregelung entspricht es, daß sich hier
- im Gegensatz zu den Fällen des Absatzes 1 - der Mindestsatz
von 30 vom Hundert für den jeweiligen Einzelfall und nicht für die
Gesamtheit der künftigen Änderung der Verhältnisse errechnet.
Der Ausschuß geht bei der Neuregelung des Absatzes 2 selbstver-
ständlich davon aus, daß die linearen Rentenerhöhungen auf
Grund künftiger Erhöhung der Beamtenbesoldung auch weiterhin
ohne Rücksicht auf die Mindestgrenze von 30 vom Hundert ge-
währt werden. Die Neufassung soll vor allem aber auch der Ver-
einfachung der Praxis dienen und soweit möglich vermeiden, daß
die Verfolgten laufend und immer wieder Fragebogen ausfüllen
müssen und dadurch unnötig an ihr Verfolgungsschicksal erinnert
werden. Der Ausschuß erwartet, daß die Entschädigungsbehörden
derartige Befragungen der Verfolgten soweit wie möglich vermei-
den oder mindestens einschränken."
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Sowohl dem Wortlaut als auch der Begründung von § 35 Abs. 2 BEG
läßt sich über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht eindeutig entnehmen,
wie eine Neuerrechnung der Rente bei mehreren Änderungen der Verhältnisse
nach dieser Norm vorzunehmen ist.
a) Das beklagte Land geht davon aus, daß für die Rentenerrechnung
lediglich solche Veränderungen zu berücksichtigen sind, die für sich genom-
men zu einer Rente führen, die von der festgesetzten Rente um mindestens
30% abweicht (ähnlich wohl Weiss, in: Die Wiedergutmachung nationalsoziali-
stischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom
Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz, Bd. IV
Das Bundesentschädigungsgesetz Erster Teil S. 327, 329 f). Das würde im
Streitfall bedeuten, daß unter Vernachlässigung der Änderungen der persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die jeweils nur zu einer unter 30% lie-
genden und deshalb nicht erheblichen Veränderung der festgesetzten Rente
geführt hätten, lediglich diejenigen Veränderungen der Verhältnisse zu berück-
sichtigen wären, die in der Verschlimmerung des Gesundheitsschadens und
einer dadurch bedingten Erhöhung von vMdE und aMdE liegen. Dann wäre die
Rente nach einem Hundertsatz von 30% zu errechnen, indem der in dem Be-
scheid von 1979 festgesetzte Hundertsatz von 20% um 10 Prozentpunkte (je 5
Prozentpunkte für die Steigerung der vMdE auf 40% und der aMdE auf 80%
[§ 31 Abs. 6 BEG; § 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG]) erhöht würde. Das ergä-
be für den 1. Juni 1996 eine Monatsrente von 924 DM (vgl. Art. 2 Nr. 4
Buchst. b ÄnderungsVO 1995 i.V.m. Art. 2 Nr. 5 Buchst. a ÄnderungsVO 1997 -
jeweils aaO). Danach beträgt das für die Klägerin maßgebliche jährliche
Diensteinkommen für den einfachen Dienst in der Zeit vom 1. April 1995 bis
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28. Februar 1997 36.960 DM, d.h. monatlich 3.080 DM. Davon stünden ihr 30%
zu. Im Vergleich zu der der Klägerin zugesprochenen Mindestrente, die sich in
dieser Zeit auf 718 DM belief, macht dies einen Unterschied von 206 DM aus.
Dieser liegt um 9,40 DM unter dem Prozentsatz von 30% von 718 DM, der
215,40 DM ausmacht. Danach käme eine Neufestsetzung nicht in Betracht,
sofern man nicht mit Brunn/Hebenstreit (BEG § 35 Rn. 7 Beispiel Nr. 2 a.E.)
wegen des geringen Betrages, der an der Erreichung der 30%-Grenze fehlt, im
Zuge der Gesamtschau einen weiteren Zuschlag zum Hundertsatz für ge-
rechtfertigt hielte.
b) Land- und Berufungsgericht sind demgegenüber von einer anderen
Berechnungsweise ausgegangen, die einer im Schrifttum vertretenen Auffas-
sung entspricht (vgl. Blessin/Giessler, BEG-SchlußG § 35 BEG Anm. II 5 b).
Nach dieser Meinung sind auch bei der Neuerrechnung der Rente nach § 35
Abs. 2 BEG die gesamten für die Rentenbemessung maßgebenden Änderun-
gen der Verhältnisse zu berücksichtigen. Dem Umstand, daß die Rente nur
dann neu festzusetzen ist, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse
errechnete Rente jeweils um mindestens 30% von der festgesetzten Rente ab-
weicht, wird dadurch Rechnung getragen, daß die aufgrund der letzten Ände-
rung der Verhältnisse errechnete Rente derjenigen Rente gegenübergestellt
wird, die sich aus der vorletzten Änderung der Verhältnisse errechnet. Ent-
scheidend ist demnach das Ausmaß dieser letzten Änderung, nicht - wie in
§ 35 Abs. 1 BEG - die Summe aller Änderungen in der Zeit, die seit der letzten
Rentenfestsetzung verstrichen ist. Dies führt im Streitfall zu folgender Ver-
gleichsrechnung:
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Gegenüber den Verhältnissen, die dem Rentenbescheid von 1979 zu-
grunde lagen, war vor dem 1. Juni 1996 die Unterhaltspflicht für eine Tochter
entfallen; die Vermögensverhältnisse der Klägerin hatten sich derart ver-
schlechtert, daß nur noch ein Abschlag von 2,5% vorzunehmen war. Das ergab
bei einer vMdE von 30% nach § 31 Abs. 6 BEG, § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der 2. DV-BEG einen Hundertsatz von 25%. Daraus
errechnet sich für Anfang 1996 eine Monatsrente von (36.960 : 12 = 3.080 x 25
: 100 =) 770 DM. Aufgrund der zum 1. Juni 1996 eingetretenen Erhöhung der
vMdE auf 40% und der aMdE auf 80% stieg der Hundertsatz gemäß § 31
Abs. 6 BEG, § 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG um je 5 Prozentpunkte auf 35%.
Daraus errechnet sich zum 1. Juni 1996 eine Monatsrente der Klägerin von
(36.960 : 12 = 3.080 x 35 : 100 =) 1.078 DM. Diese Rente übersteigt sowohl die
(fiktive) Rente von 770 DM als auch die festgesetzte Rente von 718 DM um
mehr als 30%. Demnach wären die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung
der Rente erfüllt.
c) Die Auslegung des beklagten Landes träfe zu, wenn § 35 Abs. 2 BEG
wie folgt zu verstehen wäre: Bei einer Änderung der Verhältnisse ist die Rente
nur dann neu festzusetzen, wenn die jeweilige Veränderung für sich genom-
men - ohne Berücksichtigung anderer Veränderungen, die ihrerseits eine
Rentenerhöhung nicht zu begründen vermögen - zur Errechnung einer Rente
führt, die von der festgesetzten Rente um mindestens 30 Prozentpunkte ab-
weicht. Bei der Neufestsetzung der Rente darf ebenfalls nur die jeweilige Ände-
rung der Verhältnisse berücksichtigt werden.
Dieses Verständnis des § 35 Abs. 2 BEG mag möglich sein, ist aber
nicht zwingend. Der Wortlaut - "die auf Grund der veränderten Verhältnisse
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errechnete Rente" - läßt auch die Annahme zu und legt sie sogar nahe, daß die
neue Rente unter Berücksichtigung der Gesamtheit der veränderten Verhält-
nisse zu errechnen ist, daß aber eine entsprechende Neufestsetzung nur in
Betracht kommt, wenn ein Vergleich der neu errechneten mit der aufgrund der
vorletzten Veränderung der Verhältnisse errechneten (fiktiven) Rente eine Ab-
weichung von mindestens 30% von dieser und der festgesetzten Rente ergibt.
Diese Auslegung, die der Meinung von Blessin/Giessler aaO sowie derjenigen
von Brunn/Hebenstreit aaO § 35 Rn. 7 entsprechen dürfte, führt in den Fällen,
in denen sich die Verhältnisse der Verfolgten nach der Vollendung des 68. Le-
bensjahres verschlechtert haben, gegenüber dem Verständnis des beklagten
Landes zu einer Besserstellung der Verfolgten. Sie wird auch dem Anliegen
des Gesetzgebers gerecht, mit der durch § 35 Abs. 2 BEG bezweckten "Ver-
steinerung" der Renten in erster Linie ein Instrument zugunsten der Verfolgten
zu schaffen. Zwar ist die Norm auch zu beachten, wenn der betagte Verfolgte
eine Rentenerhöhung beantragt. Bereits bei den Gesetzesberatungen im Aus-
schuß für Wiedergutmachung wurde darauf hingewiesen und von den Aus-
schußmitgliedern ohne Widerspruch hingenommen, daß § 35 Abs. 2 BEG sich
nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Rentenempfängers aus-
wirken kann (vgl. Kurzprotokoll der 36. Sitzung des Ausschusses für Wieder-
gutmachung vom 5. November 1964 S. 9). Dies entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar
1985 - IX ZB 122/84, wiedergegeben bei Zorn, NJW 1986, 2878, 2879 Nr. 5;
Urt. v. 28. November 1991 - IX ZR 76/91, LM § 35 BEG 1956 Nr. 33; Urt. v. 1.
Dezember 1994 aaO; Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 110/97, LM § 35 BEG
1956 Nr. 36; Beschl. v. 4. Februar 1999 - IX ZB 89/98, n.v.; Beschl. v.
21. September 1999 - IX ZB 47/99, n.v.; auch Blessin/Giessler aaO § 35
Anm. II 5 b; Zorn, RzW 1965, 385, 387). Gleichwohl ist bei der Handhabung
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der Vorschrift dem mit ihr verfolgten Zweck im Rahmen des Möglichen weitest-
gehend Rechnung zu tragen. Dies ist um so mehr geboten, als sich nach der
Erfahrung des Senats die Regelung des § 35 Abs. 2 BEG unterdessen einseitig
zu Lasten der Verfolgten auswirkt. Der Zweck der Entschädigungsgesetzge-
bung geht dahin, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich
wiedergutzumachen. Der Senat hat deshalb wiederholt betont, daß eine Ge-
setzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug ge-
genüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung er-
schwert oder zunichte macht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 aaO zu II 2).
Demzufolge ist der von den Instanzgerichten vertretenen Auslegung der
Vorzug vor derjenigen des beklagten Landes zu geben.
Die Rentenerrechnung von Land- und Oberlandesgericht läßt Rechts-
fehler nicht erkennen und wird als solche von der Revision nicht angegriffen.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel