Urteil des BGH vom 07.02.2001

BGH (verhalten, sache, umstand, hauptverhandlung, verteidiger, protokoll, unwahrscheinlichkeit, grenze, fahrkarte, strafkammer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 570/00
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 11. September 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Es ist rechtlich nicht unbedenklich, daß sich die Strafkammer
bei der Würdigung der den Angeklagten C. belastenden
Angaben des Mitangeklagten G. nicht mit dem aus dem
Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand aus-
einandergesetzt hat, daß dieser nach seiner Aussage zur Sa-
che über seinen Verteidiger hat erklären lassen, keine weiteren
Fragen mehr beantworten zu wollen. Denn damit hat er eine
weitere Überprüfung seiner Angaben durch Fragen und Vor-
halte unmöglich gemacht. Zwar sind für ein solches Prozeßver-
halten, wie der Generalbundesanwalt anführt, durchaus ver-
schiedene Ursachen denkbar, jedoch wäre zu erwarten gewe-
sen, daß sich der Tatrichter damit auseinandersetzt, ob dieses
Verhalten Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der bishe-
rigen Aussage gibt. Angesichts des übrigen Beweisergebnis-
ses, insbesondere der Aufgriffssituation an der Grenze, der
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Unwahrscheinlichkeit einer Begleitung eines derartigen
Rauschgifttransportes durch einen ahnungslosen Begleiter,
dem auffälligen Lösen nur einer einfachen Fahrkarte nach Am-
sterdam und der widersprüchlichen und wenig überzeugenden
Einlassungen des Angeklagten C. , die auch durch eine
weitere Zeugin widerlegt worden sind, kann der Senat aus-
schließen, daß das Urteil auf dieser unterlassenen Erörterung
beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen