Urteil des BGH vom 25.10.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 270/04
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst,
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des
Landgerichts Berlin vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 14.133,24 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das
Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung
wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug
genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen
der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine
andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns