Urteil des BGH vom 12.06.2001

BGH (vollstreckung der strafe, stgb, begründung, staatsanwaltschaft, freiheitsstrafe, hauptverhandlung, prognose, menge, gewicht, raum)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 95/01
URTEIL
vom 12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-
ni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. S ,
Richterin am Landgericht B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 29. Mai 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
–Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; es hat die Voll-
streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die in zulässiger Weise auf
die Frage der Strafaussetzung beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Re-
vision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird,
hat keinen Erfolg.
Ungeachtet eher knapper Begründung vor dem Hintergrund eines
Bewährungsversagens des Angeklagten nach einschlägiger Vorverurteilung
ist die Entscheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den. Ohnehin hat das Revisionsgericht die Wertungen des Tatrichters, die
ganz maßgeblich auf dessen in der Hauptverhandlung gewonnenem per-
sönlichem Eindruck beruhen, bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektie-
ren (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 9i und 12).
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Die Ansicht des Landgerichts, der bislang noch nie mit Freiheitsent-
zug konfrontierte Angeklagte sei durch die dreiwöchige Untersuchungshaft
und die monatelange Hauptverhandlung nachhaltig beeindruckt worden, ist
auch ohne nähere Begründung für sich ohne weiteres nachvollziehbar. Der
Tatrichter durfte maßgeblich hieraus auf eine nunmehr positive Prognose im
Sinne des § 56 Abs. 1 StGB für den sozial und familiär ohnehin fest einge-
ordneten Angeklagten schließen; er durfte hierin auch – zusammen mit den
übrigen im Urteil bezeichneten personen- und tatbezogenen Milderungs-
gründen – besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB finden. In
diesem Zusammenhang ist die Erwägung des Tatrichters sachgerecht und
zutreffend, daß das notwendige Gewicht jener Umstände von der Strafhöhe
abhänge und daß folglich bei deren verhältnismäßig weitem Abstand von
der Obergrenze einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe (zwei Jahre)
Gründe von etwas geringerem Gewicht ausreichten (vgl. auch BGHR StGB
§ 56 Abs. 2 – Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2). Vor dem Hintergrund der
vom Tatrichter hervorgehobenen Besonderheiten des Verfahrensablaufs
standen die – erheblich geringer gewichtige, verhältnismäßig lange zurück-
liegende – einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und sein Bewährungs-
versagen in jener Sache weder einer positiven Prognoseentscheidung noch
der Annahme besonderer Umstände etwa derart greifbar entgegen, daß eine
eingehendere Begründung der Strafaussetzungsentscheidung durch den
Tatrichter in diesem Zusammenhang unerläßlich gewesen wäre (vgl. dazu
BGHR StGB § 56 Abs. 1 – Sozialprognose 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom
16. April 1996 – 5 StR 77/96; Tröndle/Fischer aaO § 56 Rdn. 6b). Auch die
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festgestellte langjährige Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten zur Tat-
zeit, welche seine Schuldfähigkeit unberührt ließ, stand der positiven Pro-
gnose nicht derart naheliegend entgegen, daß nähere Erörterungen hierzu
im Urteil unerläßlich gewesen wären.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause