Urteil des BGH vom 14.10.2008

BGH (zpo, begründung, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 246/07
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die zahlreichen Rügen aus Art. 3 und 103
GG entbehren jeder Grundlage und sind überdies schon deshalb
unerheblich, weil die Bürgschaft des Beklagten auch
Bereicherungsansprüche der Klägerin sichert. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
50.000 €.
Nobbe Müller
Joeres
Mayen
Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 08.05.2006 - 5 O 58/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 16.03.2007 - 25 U 113/06 -