Urteil des BGH vom 18.03.2014

BGH: unterbringung, untersuchungshaft, anschluss, therapie, vollstreckungsverfahren, gefahr, überprüfung, erwerb, beihilfe, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 7 9 / 1 4
vom
18. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 15. Oktober 2013 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-
geklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von
Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-
bungsmitteln sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-
teilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf
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die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei einen Hang des Angeklag-
ten zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, den symptomatischen
Zusammenhang zwischen diesem und den abgeurteilten Taten sowie die Ge-
fahr festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebli-
che rechtswidrige Taten begehen wird (§ 64 Satz 1 StGB). Indes ergeben die
Urteilsgründe nicht, dass die konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg im
Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht. Denn das Landgericht führt im Anschluss
an den gehörten Sachverständigen aus, dass "mit einer Therapiedauer von
nicht unter zwei Jahren zu rechnen" sei. Die Voraussetzungen des § 64 Satz 2
StGB liegen jedoch nicht vor, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich
nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen
Höchstfrist zum Erfolg führen kann (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012
- 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1 mwN; vom 17. Juli
2012 - 4 StR 223/12, juris Rn. 6; vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR
2013, 7, 8; Urteil vom 20. Dezember 2013 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698). Dies
liegt aber nahe, wenn die Therapie prognostisch "nicht unter zwei Jahre" in An-
spruch nehmen wird (zur Notwendigkeit, die voraussichtlich notwendige Thera-
piedauer zu benennen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13,
juris Rn. 3 mwN).
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Die Maßregel kann daher keinen Bestand haben. Da es möglich er-
scheint, dass ein sachverständig beratener neuer Tatrichter zu der Prognose
gelangt, die erforderliche Dauer einer geschlossenen Unterbringung des Ange-
klagten werde zwei Jahre nicht überschreiten (vgl. auch BGH, Urteil vom
20. Dezember 2013 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698 zur Frage einer Verkürzung
der eigentlichen Entzugsbehandlung durch vorbereitende Sozialtherapien im
Vorwegvollzug der Strafe oder eine entsprechende Nachsorge), bedarf die
Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der
Berechnung des nach § 67 Abs. 2 StGB anzuordnenden Vorwegvollzuges eine
vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft außer Ansatz bleibt. Die Unter-
suchungshaft ist ausschließlich im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des
vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe gemäß § 51 Abs. 1
StGB anzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12,
BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19).
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke
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