Urteil des BGH vom 13.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 74/05 Verkündet
am:
22. November 2007
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
:
ja
BGHR
:
ja
ZPO § 554
Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig,
wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfass-
ten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli-
chen Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 74/05 - OLG Düsseldorf
LG
Düsseldorf
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20.
September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 im Kosten-
punkt und insoweit - hinsichtlich des Schadensfalls 9 beschränkt
auf das Mitverschulden - aufgehoben, als das Berufungsgericht
über einen Betrag von 10.534,69 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 296,55 € seit dem 10. Mai 2005, 1.048,89 € seit
dem 16. Juni 2000, 1.033,32 € seit dem 14. September 2001,
1.275,90 € seit dem 11. November 2001, 6.774,08 € seit dem
13. Januar 2002 und 105,95 € seit dem 24. Juli 2002 hinaus zum
Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-
schwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
1
Die Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, die einen
Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem
Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Weiteren: Versender) in einem Fall we-
gen Beschädigung (Schadensfall 3) und in neun Fällen wegen Verlusts von
Transportgut (Schadensfälle 1, 2, 4 bis 10) auf Schadensersatz in Anspruch.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 3, 5, 7, 8
und 9.
Schadensfall
3: Am 11.
Oktober 2000 beauftragte die C.
GmbH in Lünen die Beklagte mit der Beförderung eines
Pakets nach Taunusstein. Der in dem Paket enthaltene Drucker erreichte die
Empfängerin in beschädigtem Zustand. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer
vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Scha-
densersatz in Höhe von 2.350,92 €.
2
Schadensfall
5: Am 7.
November 2000 beauftragte die r.
GmbH in Büren die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach
Duisburg. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach
Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 514,26 € wei-
teren Schadensersatz in Höhe von 1.527,23 €.
3
Schadensfall
7: Am 26.
Juli 2001 beauftragte die F.
GmbH & Co. KG in Lüdenscheid die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets
nach Karben. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt
nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von
511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 901,92 €.
4
- 4 -
5
Schadensfall 8: Am 5. Juli 2001 beauftragte die Co. AG in
München die Beklagte mit der Abholung eines Pakets aus Pulheim. Das Paket
erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe
von 13.548,16 €.
Schadensfall 9: Am 18. September 2001 beauftragte die Ce. AG
in Würselen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Aalen. Das
Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer
vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Scha-
densersatz in Höhe von 16.866,95 €.
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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur in den anderen
Schadensfällen, sondern auch in den Schadensfällen 5 und 7 das jeweilige Pa-
ket zur Beförderung übernommen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte
sowohl für die Warenverluste als auch für die Beschädigung des Druckers in
voller Höhe, da die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Män-
gel aufweise. Hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte ihre Einlassungsoblie-
genheit nicht erfüllt habe.
7
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.955,79 € nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr könne kein qualifiziertes Verschulden
angelastet werden, weil sie mit den jeweiligen Versendern wirksam einen Ver-
zicht auf Durchführung von Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Scha-
densfall 3 scheide ein qualifiziertes Verschulden schon deshalb aus, weil der
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- 5 -
Paketinhalt bereits bei Übergabe der Sendung an ihren Abholfahrer beschädigt
gewesen sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Ver-
sender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer
Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete
sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 €) übersteige.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurück-
weisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags
in Höhe von 9.203,23 € abgewiesen, weil die Beklagte in den Schadensfällen 5
und 7 nicht zu haften brauche und die Klägerin sich im Schadensfall 8 ein hälf-
tiges Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen müsse.
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Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-
fälle 3 und 9 und hinsichtlich des Schadensfalls 9 weiter beschränkt auf die
Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte
mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag
auf Abweisung der Klage weiter.
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Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den vom Beru-
fungsgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte
beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
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- 6 -
Entscheidungsgründe:
A.
14
Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Üb-
rigen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.752,56 € nebst Zinsen
aus §§ 425, 428, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR i.V. mit § 398 BGB zuerkannt. Zur
Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-
führt:
Die Beklagte hafte für den während ihrer Gewahrsamszeit eingetretenen
Verlust der Pakete in den Schadensfällen 8 und 9 unbeschränkt, da sie keine
durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe.
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Im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betreffe,
hafte die Beklagte ebenfalls unbeschränkt. Es sei von einem qualifizierten Ver-
schulden der Beklagten auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit
nicht nachgekommen sei.
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Für die Schadensfälle 5 und 7 brauche die Beklagte nicht zu haften, weil
nicht feststehe, dass die Pakete während ihrer Gewahrsamszeit verlorenge-
gangen seien.
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Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration sei nur im
Schadensfall 8 anzunehmen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass
sie Pakete mit einem Wert von mehr als 5.000 DM im Falle einer Wertdeklarati-
on sicherer als Standardpakete befördere. Die Kenntnis von der Möglichkeit
eines sichereren Transports sei der Versenderin durch Nr. 2 der Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000), die wirksam
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in den Vertrag einbezogen worden seien, vermittelt worden. Mit Blick auf die
Erhöhung der Transportsicherheit im Falle einer Wertdeklaration sei ein Mitver-
schulden von 50% gerechtfertigt.
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Im Fall 9 scheide ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration
aus, da nicht feststehe, dass das verlorengegangene Paket mit erhöhter Si-
cherheit befördert worden wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket aufge-
geben hätte. Die Beklagte habe nicht dargetan, wie im EDI-Verfahren Wertpa-
kete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem sei die
Versenderin nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätte vorgehen
müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen.
B.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-
klagten haben im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels Erfolg. Sie führen
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Im Schadensfall 3 (Beschädigung von Transportgut) hat
das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine
unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. Im Schadensfall 9 kann entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versenderin in
Betracht kommen.
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Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig.
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I. Zur Revision der Beklagten:
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1. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 3, der eine Beschädigung
von Transportgut betrifft, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß
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- 8 -
§§ 425, 435 HGB bejaht, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügt
habe. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen,
dass ihr das Paket bereits mit erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigun-
gen übergeben worden sei. Es stehe fest, dass das bei der Empfängerin ange-
lieferte Paket einen schwer beschädigten Laserdrucker enthalten habe und
auch der Karton selbst äußerlich stark beschädigt gewesen sei. Dies rechtferti-
ge den Schluss, dass die Beklagte eine erhebliche Beschädigung des Pakets
hätte bemerken müssen. Eine ordnungsgemäße Organisation müsse gewähr-
leisten, dass offensichtliche Beschädigungen während des Transports doku-
mentiert würden. Der Beklagten wäre es dann möglich gewesen, zu den nähe-
ren Umständen der Beschädigung vorzutragen. Da sie dies unterlassen habe,
sei der Schluss auf eine unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt.
Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten
i.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden.
24
a) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen
für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen
oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der
Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-
sein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-
de (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW
2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v.
14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die
dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon
auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-
durch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-
chen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten
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- 9 -
ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadens-
falls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-
che Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-
aus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-
schulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; BGH
TranspR 2003, 467, 469; TranspR 2006, 348).
b) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungs-
grundsätze sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eintretende
Sachschäden übertragbar (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR
2004, 175, 177). Die beim Warenumschlag gebotenen Kontrollmaßnahmen (nä-
her dazu BGHZ 158, 322, 330 ff.) zielen nicht darauf ab, den Spedi-
teur/Frachtführer zu einem sorgfältigeren Umgang mit den Gütern anzuhalten.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur
äußere Schäden umfassen könnten (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99,
TranspR 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; BGH TranspR 2004, 175,
177). Zwar obliegt es im Falle eines groben Organisationsverschuldens grund-
sätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlich-
keit zu entlasten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende
Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v.
15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 451 m.w.N.). Im vorliegenden
Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorkehrung zur Doku-
mentation von Beschädigungen den Schaden verhindert hätte.
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c) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ent-
schieden hat, muss der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf
schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurück-
zuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Be-
schädigung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu
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den näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, muss er sich
auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den kon-
kreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte.
Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtführer trotz angemesse-
ner Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann
daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines quali-
fizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem
solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Ver-
schuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig
(BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR
2007, 32 Tz. 33). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren
Gelegenheit, hierzu näher vorzutragen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die An-
nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Schadensfall 9 kein
Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01,
TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
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b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-
ten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB we-
gen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht
festgestellt werden könne, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wis-
sen müssen, dass für eine sicherere Beförderung eines wertdeklarierten Pakets
dessen separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich sei.
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aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-
achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der
Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorg-
falt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol-
len Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004
- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Beru-
fungsgericht nicht festgestellt.
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Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichti-
gendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere
Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen
(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Nach dem Vortrag der Be-
klagten waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen, Stand November
2000, Gegenstand des dem Schadensfall 9 zugrunde liegenden Beförderungs-
vertrags. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-
richts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2
dieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und
müssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen
eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll. Das ergibt sich
ohne weiteres aus dem Satz: "Soweit der Versender eine weitergehende Kon-
trolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket." Die
Revision weist mit Recht darauf hin, dass es bei dem zwischen der Versenderin
und der Beklagten praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist, dass die
gesonderte Behandlung von Wertpaketen eine separate Übergabe an den Ab-
holfahrer der Beklagten erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05,
TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
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bb) Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem
Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pa-
kete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er
selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des
wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28
Tz. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist
deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere
Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pa-
kete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfah-
rer der Beklagten gesondert übergeben werden. Angesichts der Ausgestaltung
des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der
Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zu-
nächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005,
403, 404), liegt es für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der
Hand, dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist
(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
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c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-
angabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat,
weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des
höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
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Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-
richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der
Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des
Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint
werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen
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Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher
Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist im Schadensfall 9 gegeben, da der Wert
des Paketinhalts 5.000 € übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209;
TranspR 2006, 394, 397).
II. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
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Die Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß
§ 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Re-
vision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzun-
gen für eine wirksame Anschließung.
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1. Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbständige Anschluss-
revision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem
von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren recht-
lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH,
Urt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschränkung
der Statthaftigkeit der Anschlussrevision gilt auch für § 554 ZPO, der im vorlie-
genden Fall anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a;
MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 6; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl.,
§ 554 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 3; offengelassen in
BGHZ 155, 189, 192 -
Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 26.7.2004
- VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04,
NJW-RR 2006, 1328, 1329; Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091
Tz. 15).
38
- 14 -
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Anschlussrevision einzulegen,
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings
dadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis
dahin geltenden Recht - eine Anschlussrevision auch ohne eine vorherige Zu-
lassung statthaft ist. Dem Revisionsbeklagten soll nach der Gesetzesbegrün-
dung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu
seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchge-
führt werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich
mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall
abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife
(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher
kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch
dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streit-
gegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f.
- Buchpreisbindung; BGH NJW 2004, 3174, 3176).
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b) Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber
nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur
ist (vgl. zu § 556 ZPO a.F.: BGHZ 148, 156, 159; BGH NJW 2002, 1870, 1872).
Dieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit
ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptre-
vision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammen-
hang steht (so auch MünchKomm.ZPO/Wenzel aaO § 554 Rdn. 6).
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Es kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschluss-
revision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teil-
weise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte
und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit
zwischen den Parteien hinausginge. Die - grundsätzlich zulässige (BGH,
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Beschl. v. 29.1.2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365) - Beschränkung der
Revision führt dazu, dass der Revisionskläger - wie auch im vorliegenden Fall -
das Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Re-
visionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im
Falle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten
Statthaftigkeit der Anschlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit
er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbe-
schwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens
des Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wä-
re. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben,
wenn man ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derarti-
ge Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen (dagegen auch
Musielak/Ball aaO § 554 Rdn. 8). Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung
ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in
keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision
steht.
2. Im Streitfall fehlt es an dem danach für die Statthaftigkeit der An-
schlussrevision erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Hauptrevision. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene
Ansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung von Transportgut, die in der
Person jeweils verschiedener Versender entstanden sind und nur aufgrund von
Abtretungen oder einer cessio legis in der Hand der Klägerin liegen. Den Scha-
densfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichba-
ren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden
und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Um-
stände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ
166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus. Zu berück-
sichtigen ist insbesondere auch, dass die einzelnen Schadensfälle - wie auch
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- 16 -
die nicht einheitliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zeigt - durchaus
unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen. Gegenstand der Hauptrevision
sind vorrangig die Frage der Darlegungslast im Falle der Beschädigung von
Transportgut sowie die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Versen-
ders im EDI-Verfahren, während die Anschlussrevision Fragen zum Nachweis
der Übergabe des Gutes und der Höhe der Mitverschuldensquote aufwirft.
C.
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das
Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € (Summe der für die Scha-
densfälle 1, 2, 4, 6, 8 und 10 zuerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil
der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwer-
deverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevi-
sion ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.
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Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht ins-
besondere Folgendes zu berücksichtigen haben:
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Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung im Falle eines
Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdekla-
rierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haf-
tungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich
ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der
durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des
gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
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Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von
Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets
ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende
Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-
lassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254
Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung
ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-
ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist
das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-
ders gegen sich selbst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
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Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass
auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der
Verschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen
des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in
Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.;
anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies
gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedin-
gungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v.
15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007
- I ZR 109/04 Tz. 32). Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sach-
gerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer
in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über
dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden
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hätte erfolgen müssen. Dies kann im vorliegenden Schadensfall 9 nicht ange-
nommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote
muss aber auch bei dem vorliegenden geringeren Paketwert im Blick haben,
dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
Bornkamm
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg
Pokrant
ist
ausgeschieden und kann da-
her nicht unterschreiben.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 31 O 185/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 160/04 -