Urteil des BGH vom 13.11.2008

BGH: unterbringung, alkohol, rauschmittel, ermessen, disposition, wohnung, erpressung, herausgabe, zustand

5 StR 507/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Dresden vom 19. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-
weit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten
in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. Seine weiterge-
hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-
ren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Sach-
rüge gegen seine Verurteilung; sein Rechtsmittel hat nur in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte sei-
nen 85 Jahre alten Großvater aus Wut über dessen Beschimpfungen durch
mehrere Messerstiche, nachdem er ihn zuvor unter Vorhalt eines Messers
zur Herausgabe von Geld genötigt hatte. Das Rechtsmittel ist gemäß § 349
Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafaus-
spruch richtet.
2
- 3 -
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-
dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-
stalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen drängte sich eine Prüfung, ob
eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, auf. Danach liegt bei dem
1985 geborenen Angeklagten ein chronisches Alkoholmissbrauchsverhalten
vor, „die Beschaffung von Alkohol stellt ein zentrales Thema in seinem Leben
dar“ (UA S. 3). Seit seiner Umsiedlung nach Deutschland im Jahre 2004
trank der Angeklagte viel Alkohol. Die von ihm begonnene Ausbildungsmaß-
nahme wurde wegen Fehlzeiten abgebrochen. Da er in der elterlichen Woh-
nung keinen Alkohol trinken durfte, hielt sich der Angeklagte zunehmend bei
einem alkoholkranken Freund auf. Die abgeurteilte Tat beging der Angeklag-
te im Zustand alkoholbedingt verminderter Steuerungsfähigkeit. Mit dem er-
beuteten Geld wollte er Alkohol kaufen.
3
4
Diese festgestellten Umstände legen nahe, dass die Tat auf einen
Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich
zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer eine Alkohol-
abhängigkeit nicht festzustellen vermochte. Denn für die Annahme eines
Hangs im Sinne des § 64 StGB ist dies nicht Voraussetzung; vielmehr genügt
eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch
Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Über-
maß zu sich zu nehmen (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB § 64
Abs. 1 Hang 4, 5). Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Suchtbehandlung
des therapieunerfahrenen Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht
auf Erfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bietet.
Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) von
einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prü-
fung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-
mehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung
5
- 4 -
für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008,
73 f.).
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-
lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdefüh-
rer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von
seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
6
Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei Anord-
nung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
7
Die Frage nach der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch
ein neues Tatgericht.
8
Brause Raum Schaal
Schneider Dölp