Urteil des BGH vom 18.12.2007

BGH (rechtsmittel, gesetz, befangenheit, vorinstanz, sache, zweck, zpo, antrag, bewilligung, antragsteller)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 26/07 - 28/07
vom
18. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Dezember
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-
gewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
Die als Beschwerden bezeichneten Rechtsmittel gegen die Be-
schlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober
2007 (Richterablehnung) und vom 26. Oktober 2007 (zwei Ent-
scheidungen zu Anhörungsrügen), sämtlich unter dem Aktenzei-
chen 2 Ww 6/07 ergangenen, werden auf Kosten des Antragstel-
lers als unzulässig verworfen, weil das Gesetz gegen diese Be-
schlüsse kein Rechtsmittel eröffnet.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des
Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs wird
als unzulässig verworfen, weil das Vorbringen des Antragstellers
nicht erkennen lässt, welche konkreten Umstände die Besorgnis
der Befangenheit rechtfertigen könnten. Es ist ersichtlich nur zu
dem Zweck gestellt - wie auch in der Vorinstanz -, diejenigen Rich-
ter von einer Entscheidung auszuschließen, von denen er sich in-
folge früherer ablehnender Beschlüsse keine für ihn positive Ent-
scheidung verspricht.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren am Bundes-
gerichtshof beträgt 1.000 €.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 Lw 4/98 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 Ww 6/07 -