Urteil des BGH vom 14.01.2010

BGH (zpo, zulassung, bestandteil, prüfung, forderung, begründung, arbeitsstelle, schuldner, bindung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 21/07
vom
14. Januar 2010
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Januar 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 11. Januar 2007 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Be-
schwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und
vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (BGH,
Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006
- IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Ganter,
2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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2. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene
Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen
Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussich-
ten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden (BGH, Beschl. v.
8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 8 ff). Eine Beeinträchti-
gung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist, wie das Beschwerdegericht
zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich.
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Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet
sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen (BGH, Beschl. v.
8. Januar 2009, aaO; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858
Rn. 5). Hinsichtlich der vom Schuldner unterlassenen Mitteilung des zwischen-
zeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels im Zusammenhang mit der Vorlage
eines Gehaltsnachweises der früheren Arbeitsstelle ist dies offensichtlich, weil
hierdurch die Bezüge betroffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse
werden (vgl. Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO S. 517 Rn. 20). Dies gilt aber auch
für die unterlassenen Auskünfte bezüglich der Schuldnerforderung über
9.000 €; hierdurch wurde eine zeitnahe Prüfung der Werthaltigkeit der Forde-
rung durch den Insolvenzverwalter verhindert.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
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Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 26.07.2006 - IN 312/03 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 11.01.2007 - 2 T 118/06 -