Urteil des BGH vom 29.07.2004

BGH (begründung, zpo, beschwerde, antrag, streitwert, praxis, rechtskraft, sicherung, beschwerdegegner, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 349/03
vom
29. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1.
2.
3.
4.
5. Rechtsanwältin
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte
- Prozeßbevollmächtigte zu 3
II. Instanz: Rechtsanwälte
- Prozeßbevollmächtigter zu 4: Rechtsanwalt
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 11. November 2003 - 1 U 46/03 - wird (soweit sie
nicht schon gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen worden
ist) zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die
Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe unter
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Reichweite der Rechtskraft
verkannt (III. 4 der Beschwerdebegründung vom 13. April 2004),
fehlt es an einer näheren Begründung. Der Hinweis auf das Feh-
len von Beiakten ersetzt die Begründung, die dem Kläger bei ei-
nem rechtzeitigen diesbezüglichen Hinweis an das Gericht, gege-
benenfalls verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Be-
schwerdebegründungsfrist - der nach der Praxis des Senats Er-
folg gehabt hätte -, möglich gewesen wäre, nicht. Von einer weite-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
- 3 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97
Abs. 1, 526 Abs. 3 Satz 2, 565 ZPO).
Streitwert: 62.564,59 €
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann