Urteil des BGH vom 25.10.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 190/03 Verkündet
am:
25. Oktober 2006
Breskic,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1573 Abs. 2 und 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
Zur zeitlichen Begrenzung sowie zur Herabsetzung eines Anspruchs auf Auf-
stockungsunterhalt.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - OLG Schleswig
AG
Ahrensburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-
ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats für
Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 8. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar
1996.
1
Die 1940 geborene Klägerin und der 1938 geborene Beklagte schlossen
im September 1969 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Sie
trennten sich im Jahr 1980. Auf den der Klägerin im Dezember 1980 zugestell-
ten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Oktober 1981 rechtskräftig geschie-
den.
2
- 3 -
Am 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenver-
gleich, in dem es u.a. heißt:
3
"1. Unterhalt
Herr D. zahlt an Frau D., beginnend mit dem 1.4.1981 einen monatlichen
Unterhalt von 2.100 DM.
Dieser Unterhalt soll für die Zeit von drei Jahren, mithin bis zum
31.3.1984 gezahlt werden.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Unterhaltshöhe von dem
Lebenshaltungskostenindex abhängen soll. …
Die Parteien sind des weiteren darüber einig, dass auf den Unterhalt ein
etwa von Frau D. erzielter Eigenverdienst wie folgt anzurechnen ist:
Bis zum 31.3.1982 ist ein Eigenverdienst von 1.000 DM netto nicht anzu-
rechnen.
Für die Zeit danach ist ein Eigenverdienst bis 600 DM netto nicht anzu-
rechnen.
Von dem Betrag, der jeweils über 1.000 DM netto bzw. 600 DM netto er-
zielt wird, sind 50 % auf den von Herrn D. zu zahlenden Unterhalt anzu-
rechnen, so dass der Unterhalt sich um einen entsprechenden 50 %igen
Betrag vermindert.
Frau D. verpflichtet sich, Herrn D. unverzüglich über Nettoeinkommen zu
informieren, die den Freibetrag von 1.000 DM bzw. 600 DM netto über-
steigen.
Die Parteien sind darüber einig, dass nach Ablauf der 3-Jahres-Frist,
mithin nach dem 31.3.1984, die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen
gelten sollen.
2. Einmalige Leistung für eine zusätzliche Ausbildung
Herr D. verpflichtet sich, nach Rechnungslegung einen Betrag bis
2.400 DM einmalig für eine zusätzliche Sekretärinnenausbildung Frau D.
zur Verfügung zu stellen."
- 4 -
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Unterhalt in Höhe von
2.350 DM für die Zeit ab 1. Juni 1998 sowie einen Unterhaltsrückstand von
33.180 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Mai 1998
geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund ihres
Alters und ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbe-
darf selbst zu decken. Der Beklagte sei leistungsfähig; er erziele aus seiner Ge-
schäftsführertätigkeit höhere Einkünfte als angegeben, auch aus Beteiligungen
an Gesellschaften verfüge er über Einkommen. Er versuche allerdings seine
Einkommenssituation zu verschleiern.
4
Der Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat die
Auffassung vertreten, der Unterhaltsanspruch sei zeitlich zu begrenzen, wes-
halb er über die geleisteten Zahlungen hinaus nicht mehr unterhaltspflichtig sei.
Abgesehen davon sei er auch nicht leistungsfähig.
5
Das Amtsgericht hat die Klage für die Zeit bis September 1998 mangels
Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen und ihr für die Zeit ab
Oktober 1998 in unterschiedlicher Höhe, ab Juli 2000 in Höhe von monatlich
1.485 DM teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das O-
berlandesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kläge-
rin, mit der sie für die Zeit ab Februar 1996 monatlichen Unterhalt von insge-
samt 2.500 DM zuzüglich Zinsen auf die Rückstände begehrt hat, zurückgewie-
sen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie
ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
6
- 5 -
Entscheidungsgründe:
7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
8
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe
schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unter-
haltsanspruch zu. Selbst wenn das Unterhaltsbegehren aber abweichend beur-
teilt werde, führe die nach § 1573 Abs. 5 BGB vorzunehmende Billigkeitsabwä-
gung dazu, dass sie keinen Unterhalt mehr verlangen könne. Zur Begründung
hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit
gemäß § 1572 BGB seien nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf die vor-
gelegten Atteste beziehe, ergebe sich daraus kein Krankheitsbild, das der Auf-
nahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Das Attest des
ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 1983 führe in Ergän-
zung eines nicht vorgelegten arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 9. Dezem-
ber 1983 aus, dass bei der Klägerin ein Überforderungssyndrom bei Fehlhal-
tung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck bestehe. Stärkere
Verschleißzeichen an der Wirbelsäule seien durch Röntgenuntersuchung kas-
senärztlich ausgeschlossen worden. Die Klägerin befinde sich in gutem Allge-
mein- und Kräftezustand; psychische Beschwerden mit einer Leistungsminde-
rung seien nicht gegeben. Die Beschwerden seien ausweislich des ersten Gut-
achtens abgeklungen. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Vermittlung
durch das Arbeitsamt in Tagesschicht vollschichtig für leichte und mittelschwere
9
- 6 -
Arbeiten möglich. Im negativen Leistungsbild solle keine andauernde Zwangs-
haltung der Arme vorgenommen werden; Büromaschinenarbeit für 50 % der
Arbeitszeit sei der Klägerin aus gesundheitlicher Sicht aber zuzumuten. Das
Attest vom 13. Januar 1984 verhalte sich dahin, dass die Klägerin von Anfang
Juni 1983 an wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen behandelt wor-
den sei; vom 23. Juni bis zum 29. Juli 1983 sei sie krankgeschrieben gewesen.
Aus diesen Umständen könne nicht geschlossen werden, dass 1983/84 bei der
Klägerin ein Krankheitsbild vorgelegen habe, das es ausgeschlossen habe, Ar-
beitseinkünfte zu erzielen. Sie sei zwar nicht in der Lage gewesen, zu 100 %
Schreibmaschinenarbeit zu leisten. Das sei im Rahmen der von ihr ausgeübten
Tätigkeit als Chefsekretärin eines Steuerberaters aber auch nicht erforderlich
gewesen. Wie aus dem der Klägerin erteilten Zeugnis zu ersehen sei, habe ihr
Aufgabengebiet die Terminplanung und -überwachung, die Führung des Zah-
lungsverkehrs einschließlich der Kasse und die Abrechnung von Reisekosten
und Spesen des Praxisinhabers und der Mitarbeiter, die Erledigung der fachli-
chen und zum Teil umfangreichen privaten Korrespondenz nach Banddiktat und
Stenogramm sowie Vermittlung interner und externer Telefonate umfasst. Sie
habe damit keine Tätigkeit verrichtet, die ausschließlich in Schreibmaschinen-
arbeit oder Büromaschinenarbeit bestanden habe. Die ärztlichen Bescheinigun-
gen für die Zeit von 1998 bis 1999 belegten, dass sie sich im November 1998
sowie März und August 1999 wegen eines Bandscheibenvorfalls in ambulanter
Behandlung befunden habe. Ferner sei belegt, dass seit 1982 degenerative
Wirbelsäulenveränderungen und ein labiler Hypertonus im Vordergrund des
Krankheitsbildes stünden. Dafür, dass die Klägerin über den tatsächlichen Um-
fang hinaus nicht habe berufstätig sein können, ergäben die ärztlichen Atteste
nichts. Für die Zeit von dem 1991 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich
an bis zum Jahre 1996 sei daher von der arbeitsmedizinischen Einschätzung
- 7 -
auszugehen, nach der die Klägerin für leichte und mittelschwere Arbeiten voll-
schichtig einsetzbar sei.
10
Ein Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB komme nicht in Betracht,
da keiner der Einsatzzeitpunkte vorliege. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573
Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht,
trotz umfangreicher Bewerbungen keine vollschichtige Erwerbstätigkeit gefun-
den zu haben. Sie habe jedoch nicht vorgetragen, in welchem Umfang sowie
bei wem und auf welche Stellen sie sich im Einzelnen beworben habe. Nach-
dem ihr mit der Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin eine berufliche Quali-
fikation ermöglicht worden sei, müsse angenommen werden, dass es ihr bei
ausreichenden Bemühungen gelungen wäre, eine vollschichtige Tätigkeit oder
zwei Teilzeitbeschäftigungen zu finden, durch die sie ein Einkommen von mo-
natlich 1.800 DM netto hätte erzielen können. Ein solches Einkommen sei ihr
deshalb fiktiv anzurechnen.
Die Klägerin könne auch keinen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573
Abs. 2 BGB verlangen. Nach den Angaben des Beklagten bei Abschluss des
Scheidungsfolgenvergleichs habe er über ein monatliches Nettoeinkommen von
4.500 DM verfügt. An anderer Stelle sei vorgetragen worden, dass das monatli-
che Nettoeinkommen 5.000 DM betragen habe. Unter Zugrundelegung eines
Einkommens von 5.000 DM netto ergäbe sich ein eheangelegter höchstmögli-
cher Unterhaltsbedarf in Höhe von 2.500 DM. Diesen Bedarf habe die Klägerin
jedenfalls ab Ende 1995 selbst decken können. Aufgrund der in dem Schei-
dungsfolgenvergleich getroffenen Regelung habe sie das ehemalige Familien-
heim übernommen. Auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen seien
damals noch 194.735 DM zu zahlen gewesen. Mit ihren Einkünften, die sich
unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe so-
wie des Einkommens aus nicht selbständiger Tätigkeit (nach ihren Angaben:
11
- 8 -
monatlich 600 DM) und aus selbständiger Tätigkeit (monatlich ca. 500 DM) auf
monatlich 3.200 DM belaufen hätten, sei sie bei einer dem Unterhaltsbedarf
angemessenen Lebensführung in der Lage gewesen, die Hausbelastungen bis
1993 auf rund 190.000 DM zu reduzieren, zumal ab 1990 eine im Oberge-
schoss ausgebaute Wohnung für ca. 1.000 DM monatlich habe vermietet wer-
den können. Soweit die Klägerin 1993 ein weiteres Darlehen über 150.000 DM
aufgenommen habe, um damit Verbindlichkeiten aus verschiedenen früheren
Darlehen abzulösen, könne diese zusätzliche Belastung nur eingeschränkt be-
rücksichtigt werden. Unterhaltsrechtlich erheblich sei zum einen ein Betrag von
60.000 DM, der für den Umbau des Hauses verwendet worden sei, zum ande-
ren eine (zur Auffüllung der Heiratserstattung) in die gesetzliche Rentenversi-
cherung geleistete Zahlung von 9.800 DM. Dagegen habe die Kreditaufnahme
unberücksichtigt zu bleiben, soweit sie der Umschuldung von Darlehen gedient
habe, mit denen in der Vergangenheit die Kosten der Lebensführung finanziert
worden seien. Auf die deshalb mit insgesamt ca. 260.000 DM anzusetzende
Darlehensbelastung habe die Klägerin ab 1993 mit einem Gesamteinkommen
von 5.460 DM (2.310 DM Unterhalt, 1.800 DM fiktives Einkommen, 1.350 DM
Mieteinnahmen) Tilgungsleistungen erbringen können. Mit den Beträgen, die ihr
aus der Erbschaft zugeflossen seien, habe sie auch unter Berücksichtigung von
Zahlungen für einen Lastenausgleich das Darlehen im Wesentlichen ablösen
und sodann in einem belastungsfreien Haus leben können. Mit Einkünften von
3.150 DM (1.800 DM fiktives Erwerbseinkommen, 1.350 DM Mieteinnahmen)
zuzüglich des Wohnvorteils sei der eheangemessene Unterhaltsbedarf jeden-
falls gedeckt gewesen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
- 9 -
II.
13
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die
Klägerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB
nicht dargetan hat. Die Revision beanstandet dies mit der Begründung, die Klä-
gerin habe im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach vorgetragen, wegen Rücken-
beschwerden und Bluthochdrucks zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nie
in der Lage gewesen zu sein; diese Beschwerden hätten bereits während der
Ehe - und auch im Zeitpunkt der Scheidung - bestanden. Zum Beweis habe sie
die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt und
sich auf das Zeugnis der sie behandelnden Ärzte bezogen. Den Beweisangebo-
ten sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte dem Be-
weisantrag nicht zu entsprechen, da das Vorbringen der Klägerin schon nicht
hinreichend substantiiert ist.
14
Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen,
solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen
Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhalt
begehrende Ehegatte muss, um die Voraussetzungen der genannten Vorschrift
darzutun, im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vor-
tragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er darf sich
nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1572 BGB berufen,
sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie auch hier gel-
tend gemacht - nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlan-
gen, dass er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder
15
- 10 -
Leiden darlegt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001,
1291, 1292).
16
Den vorgenannten Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin
nicht. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, deren Ausführungen sie zum
Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, ergibt sich nicht schlüssig, dass
von ihr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine vollschichtige Er-
werbstätigkeit erwartet werden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, geht das Attest des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom
19. Dezember 1983 davon aus, dass bei der Klägerin ein Überforderungssyn-
drom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck be-
stehe; die Beschwerden seien laut (nicht vorgelegtem) Gutachten abgeklungen.
Unter Berücksichtigung dieser Befunde sei aus gesundheitlichen Gründen eine
Vermittlung in Tagesschicht vollschichtig für leichte und mittelschwere Arbeiten
möglich; Büromaschinenarbeit sei für 50 % der Arbeitszeit aus gesundheitlicher
Sicht zumutbar. In den weiteren Attesten wird nicht aufgezeigt, dass die vorge-
nannten Befunde die vollschichtige Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchti-
gen.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt,
dass einer Tätigkeit, wie sie die Klägerin als Chefsekretärin in einem Steuerbe-
raterbüro in der Zeit von Januar bis Juli 1983 ausgeführt hat, nach ihrem eige-
nen Vorbringen auch dann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entge-
genstehen, wenn sie vollschichtig verrichtet wird. Denn die damalige Tätigkeit
bestand nur teilweise aus Schreibmaschinenarbeit und umfasste zu einem er-
heblichen Teil auch andere Aufgaben. Dass eine solche Tätigkeit nicht ange-
messen im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB ist, hat die Klägerin nicht geltend ge-
macht.
17
- 11 -
2. Einen Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB hat das Berufungsgericht
zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Auch die Revision erinnert
hiergegen nichts.
18
19
3. Das Berufungsgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klägerin nicht nach § 1573 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt ist. Nach
dieser Bestimmung kann ein Ehegatte, soweit er keinen Unterhaltsanspruch
nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange
und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu fin-
den vermag.
Gegen die Annahme, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wendet
die Revision ein, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Klägerin für ihre
umfangreichen Bewerbungen Beweis durch Parteianhörung, Zeugnis ihres
Sohnes und hilfsweise durch Parteivernehmung des Beklagten angeboten ha-
be. Diesen Beweis habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erho-
ben. Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
20
Die Klägerin hat zwar die von der Revision angeführte Behauptung auf-
gestellt, indessen keine Angaben dazu gemacht, wann und bei welchen mögli-
chen Arbeitgebern sie sich um Arbeit bemüht hat. Bewerbungsschreiben hat sie
nicht vorgelegt. Mit Rücksicht darauf durfte das Berufungsgericht ihren Vortrag
aber als unsubstantiiert ansehen und den Beweisantrag unberücksichtigt las-
sen.
21
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe,
nachdem sie durch die Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin eine berufliche
Qualifikation erlangt habe, bei ausreichenden Bemühungen eine vollschichtige
oder zwei Teilzeitbeschäftigungen finden können, durch die sie ein monatliches
Nettoeinkommen von 1.800 DM erzielt hätte, begegnet keinen rechtlichen Be-
22
- 12 -
denken. Dass für die Klägerin keine reale Beschäftigungschance bestanden
hätte, macht die Revision nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Entge-
gen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht
angesonnen, erforderlichenfalls die begonnene (kostenpflichtige, und für sie
deshalb nicht finanzierbare) Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin zu been-
den. Es hat für die Feststellung, welche beruflichen Möglichkeiten für die Kläge-
rin in Betracht kamen, vielmehr zu Recht in seine Beurteilung einbezogen, dass
sich nach der bereits absolvierten Zusatzausbildung für die Klägerin die Chance
eröffnet hätte, eine Einstellung mit dem zugrunde gelegten Einkommen zu fin-
den. Dass die Aufnahme von zwei Teilzeitbeschäftigungen keine angemessene
Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die
Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht näher.
4. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe
auch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB,
halten die Ausführungen der revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nicht
stand.
23
Ausgangspunkt der Beurteilung, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf
ab Ende 1995 selbst decken können, ist die Annahme, es sei von einem Unter-
haltsbedarf von höchstens 2.500 DM auszugehen. Diesen hat das Berufungs-
gericht aus den Angaben des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgen-
vergleichs, er verdiene monatlich 4.500 DM netto, bzw. aus an anderer Stelle
genannten Nettoeinkünften von 5.000 DM hergeleitet. Mit dieser allein auf den
Zeitpunkt der Scheidung abstellenden Betrachtung kann der Bedarf eines un-
terhaltsberechtigten Ehegatten indessen nicht bemessen werden. Auch wenn
der Bedarf sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB)
bestimmt, schließt dieser Bezug die Berücksichtigung nachehelicher Entwick-
lungen nicht aus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Ein-
24
- 13 -
kommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung bei dem unterhalts-
pflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine
Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehe-
lichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. § 1578 BGB bildet insofern nur
bei unerwarteten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen eine Be-
grenzung für die Bedarfsbemessung (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 121). Um-
gekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderun-
gen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben,
sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhalts-
verpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dis-
positionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch
zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten (Senatsurteile vom
29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff.
m. Anm. Büttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746; vom 23. November
2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom 15. März 2006 - XII ZR
30/04 - FamRZ 2006, 683, 685, zur Veröffentlichung in BGHZ 166, 351 vorge-
sehen).
Deshalb durfte der Bedarfsbemessung nicht ohne weiteres das zur Zeit
der Scheidung erzielte Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt werden.
Denn hierbei würde sogar der von 1981 bis 1996 zu verzeichnende Geldwert-
schwund unberücksichtigt bleiben. Das aktuelle Einkommen des Beklagten im
Unterhaltszeitraum, das nach dem Vorbringen der Klägerin wesentlich höher ist
als 5.000 DM, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Folgerichtig
hat es deshalb auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenen-
falls inwieweit dieses eventuell auf einer unerwarteten Einkommenssteigerung
beruht.
25
- 14 -
Die Bedarfsbemessung begegnet aber noch aus einem weiteren Grund
rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen,
in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der Scheidung ein
Einkommen erzielt oder erzielen kann, das gleichsam als Surrogat des wirt-
schaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit im Haushalt anzusehen ist, die-
ses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung ein-
zubeziehen (Senatsurteil BGHZ 148 aaO S. 120 f.). Das hat das Berufungsge-
richt nicht beachtet, indem es davon ausgegangen ist, dass der - allein aus dem
zugrunde gelegten Einkommen des Beklagten errechnete - Bedarf der Klägerin
von 2.500 DM jedenfalls durch ihre fiktiven Einkünfte sowie die Mieteinnahmen
hätte gedeckt werden und die Klägerin zugleich mietfrei habe wohnen können.
26
Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht der Frage nachgegangen,
ob nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von einem
Wohnvorteil geprägt waren, so dass sich der eheangemessene Bedarf durch
die gezogenen Nutzungsvorteile erhöhte (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Se-
natsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88).
27
Da somit der Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht zutreffend ermittelt wor-
den ist, kann die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
nicht zu, keinen Bestand haben.
28
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen
Grund als richtig.
29
1. Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, die Klä-
gerin könne selbst dann, wenn ihr nach § 1573 Abs. 2 BGB an sich ein An-
30
- 15 -
spruch auf Unterhalt zustehe, gemäß § 1573 Abs. 5 BGB keinen Unterhalt mehr
verlangen. Dazu hat es ausgeführt:
31
Die maßgebliche Ehedauer habe elf Jahre und zwei Monate betragen, so
dass eine lange Ehedauer, die die Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB aus-
schließe, nicht gegeben sei. Vielfach werde zwar nach einer Ehedauer von
zehn Jahren eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts oder gar ein gänzlicher
Wegfall desselben nicht anzunehmen sein. Abzustellen sei aber auf den Einzel-
fall. Im vorliegenden Fall lägen Umstände vor, die eine fortlaufende Teilhabe
der Klägerin an dem durch die Ehe begründeten Lebensstandard als mit dem
Grundgedanken des § 1569 BGB nicht vereinbar erscheinen ließen. Zum Zeit-
punkt der Scheidung der Parteien sei die Klägerin 41 Jahre alt gewesen. Kinder
seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Auch die Betreuung des Sohnes der
Klägerin sei zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr erforderlich gewesen.
Zwar seien die Parteien den Gesamtumständen nach darüber einig gewesen,
dass die Klägerin während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der
Scheidungsfolgenvergleich zeige jedoch, dass sie beide angenommen hätten,
die Klägerin werde in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt
selbst zu verdienen. Andernfalls wäre eine zeitliche Begrenzung des Unter-
haltsanspruchs bis zum 31. März 1984 nicht vereinbart worden. Ferner ergebe
sich diese Einstellung aus der vereinbarten Anrechnung des Einkommens der
Klägerin und der Übernahme der Kosten ihrer Zusatzausbildung durch den Be-
klagten. Dass die Klägerin über den normalen Rahmen hinaus während der
Ehe besondere Leistungen für den Beklagten erbracht habe, sei nicht ersicht-
lich. Sie sei zum Zeitpunkt der Scheidung unter Berücksichtigung der 1981 ge-
gebenen Situation auf dem Arbeitsmarkt in der Lage gewesen, beruflich wieder
Fuß zu fassen. Ehebedingte Nachteile seien insgesamt nicht erkennbar, denn
die Klägerin sei auch vor der ersten Ehe als Sekretärin tätig gewesen. Sie habe
zu Unrecht auf den Vergleich vertraut, anstatt ihre Unterhaltsberechtigung
- 16 -
- gegebenenfalls mit juristischer Hilfe - zu hinterfragen. Der Umstand, dass der
Beklagte zunächst gemäß dem zeitlich begrenzten Vergleich und sodann frei-
willig Unterhalt geleistet habe, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Aus
den dargelegten Gründen sei es der Klägerin bei angemessener Lebensführung
möglich gewesen, ihren Unterhaltsbedarf zeitweise mit Hilfe der Unterhaltszah-
lungen des Beklagten, nachfolgend aber auch ohne Berücksichtigung dieser
Zahlungen eigenständig zu sichern. Die Abwägung der Gesamtumstände führe
deshalb dazu, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten über 1995 hin-
aus im Sinne des § 1573 Abs. 5 BGB jedenfalls unbillig wäre. Es bestehe auch
kein Grund, eine gesonderte Schonfrist für einen sich anschließenden Unter-
haltszeitraum zu gewähren, um dann die Unterhaltsverpflichtung zu begrenzen
bzw. auslaufen zu lassen.
Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
32
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Dauer der Ehe der Parteien einer Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB
nicht entgegensteht. Das Gesetz legt weder in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB noch
in § 1573 Abs. 5 BGB eine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte.
Wie der Senat ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des
§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-
ner festen Zeitgrenze - etwa von zehn Jahren - zu bestimmen, von der ab der
Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner Befristung mehr zugänglich sein sollte
(Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f.;
vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310 und vom 12. Ap-
ril 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
33
- 17 -
Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt
gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätig-
keit". Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die Ehedau-
er - bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu "berücksichtigen"; sie lässt sich also
nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem bean-
spruchen beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Bil-
ligkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht
kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-
onsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der
Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die
Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat.
34
Letzteres ist hier nicht der Fall.
35
Die - erst durch das Unterhaltsänderungsgesetz (vom 20. Februar 1986,
BGBl. I 301) eingefügte - Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen,
beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen
Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert
hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte
betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe
willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Ge-
sundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgaran-
tie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber
der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft an-
gemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumu-
ten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Aufsto-
ckungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Un-
terhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den
der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Ein-
36
- 18 -
tritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können (Senatsurteil vom 12. April
2006 aaO S. 1007).
37
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung
hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der
Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein e-
hebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Aus-
gleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das Oberlan-
desgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin sei im Alter von 41 Jahren
in der Lage gewesen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Das ist im
Ansatz nicht zu beanstanden. Unberücksichtigt bleibt indessen, dass die Kläge-
rin nach ehebedingter elfjähriger Berufspause Nachteile bezüglich der Höhe der
von ihr erzielbaren Einkünfte erlitten haben kann, die möglicherweise auch nicht
dadurch kompensiert werden, dass sie die einjährige Zusatzausbildung als
Fremdsprachensekretärin absolviert hat. Zweifelhaft ist auch, ob das der Kläge-
rin zugerechnete fiktive Einkommen von monatlich 1.800 DM netto dem Ver-
dienst einer langjährig tätigen Sekretärin entspricht. Feststellungen hierzu hat
das Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es
bei angemessener Lebensführung möglich gewesen, ihren - nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen bemessenen - Unterhaltsbedarf eigenständig zu si-
chern, erweist sich nach den Ausführungen unter II. 4. nicht als tragfähig. Eine
solche Beurteilung kann erst erfolgen, wenn der Bedarf im Sinne des § 1578
Abs. 1 BGB festgestellt worden ist.
38
Schließlich sind - wie bereits ausgeführt - bei der Billigkeitsprüfung alle in
Betracht kommenden Gesichtspunkte zu würdigen. Dazu gehört auch das Ver-
hältnis des Unterhaltsbetrages zu den verbleibenden Mitteln des Unterhalts-
39
- 19 -
pflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988,
817, 820; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-
terhalts 9. Aufl. Rdn. 1035). Da das Berufungsgericht sich mit der Frage der
Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht befasst hat, entzieht sich dieser für die
Abwägung wesentliche Gesichtspunkt einer Beurteilung durch den Senat.
40
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die
Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Oberlan-
desgericht zurückzuverweisen, das die unterbliebenen Feststellungen nachzu-
holen haben wird.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
41
Im Rahmen der erneut vorzunehmenden Billigkeitsprüfung nach den
§§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dem Gesichtspunkt wesentliche
Bedeutung zukommen, ob die Klägerin erhebliche fortwirkende ehebedingte
Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung zu tragen hat. Das Bestehen solcher
Nachteile rechtfertigt - allerdings nur in ihrem jeweiligen Umfang und vorbehalt-
lich der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - einen
dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des unterhaltsbedürfti-
gen Ehegatten, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen einer zeitlichen
42
- 20 -
Begrenzung bzw. einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen
Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorliegen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 26.11.2001 - 24 F 149/97 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.09.2003 - 15 UF 254/01 -