Urteil des BGH vom 27.11.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 116/13
vom
27. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd; FamFG § 117
Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen organisatorischen Vor-
kehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmit-
telfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Er-
ledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle
geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sa-
che im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbei-
tung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notie-
rung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenka-
lender eigenverantwortlich zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Blankenese
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familien-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
30. Januar 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: 7.154
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 26. Okto-
ber 2012 verpflichtet, an die Antragstellerin übergegangenen Kindesunterhalt
für seinen volljährigen Sohn zu zahlen. Dieser Beschluss ist dem Antragsgeg-
ner am 1. November 2012 zugestellt worden. Er hat dagegen am 22. November
2012 durch einen von seiner Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten
Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 hat der Antragsgegner eine Be-
schwerdebegründung eingereicht und mit folgender Begründung Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrün-
dungsfrist beantragt: In der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten sei die
Büroleiterin für die eingehende Post, die Wiedervorlage sowie für das Eintragen
und Überwachen der Fristen zuständig. Bei Posteingang notiere die Büroleiterin
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die Fristen auf dem eingegangenen Schriftstück, zusätzlich im elektronisch ge-
führten Terminkalender im PC und im Fristenbuch. Die Verfahrensbevollmäch-
tigte habe erst am 7. Januar 2013 bei der Beantwortung einer Anfrage des
Amtsgerichts festgestellt, dass ihre langjährig zuverlässige und regelmäßig
überwachte Büroleiterin die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingetragen ha-
be.
Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand versagt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hierge-
gen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574
Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil
der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Beschwerdebegründung ist erst am 21. Januar 2013 und damit
nach Ablauf der am 2. Januar 2013 endenden Frist zur Begründung der Be-
schwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist
nicht unverschuldet versäumt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt,
dass das Versäumnis auf einem Organisationsverschulden seiner Verfahrens-
bevollmächtigten beruht, welches sich der Antragsgegner nach § 113 Abs. 1
FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
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a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt,
alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu ge-
währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut
ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft,
hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermögli-
chung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fris-
tenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte
notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke
oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fris-
tenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im
Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung
vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notie-
rung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fris-
tenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. No-
vember 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11 und vom 19. Oktober
2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 9 jeweils mwN), wobei er sich
dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken
darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013,
1117 Rn. 11; BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011,
1597 Rn. 12 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670 Rn. 6
mwN).
b) Soweit das Beschwerdegericht bei der Anwendung dieser Rechts-
grundsätze auf den vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die Verfah-
rensbevollmächtigte des Antragsgegners bei der Vorlage der Handakten im Zu-
sammenhang mit der Einlegung der Beschwerde gehalten gewesen wäre, die
korrekte Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist zu überprüfen, hat es
damit keine Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners, insbesondere nicht
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dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-
letzt.
aa) Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht vor,
es habe nach dem Inhalt der Akten und dem Sachvortrag des Antragsgegners
erkennen müssen, dass seiner Verfahrensbevollmächtigten die Handakten am
22. November 2012 wegen Ortsabwesenheit nicht vorgelegt und die vom glei-
chen Tage datierte Beschwerdeschrift mit einer hinterlegten Blankounterschrift
unterzeichnet worden sei.
Für einen solchen Sachverhalt lassen sich weder aus der Begründung
des Wiedereinsetzungsantrags noch aus der beigefügten eidesstattlichen Ver-
sicherung hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. Die mit der Unterschrift der
Verfahrensbevollmächtigten versehene Beschwerdeschrift vom 22. November
2012 ist um 11:21 Uhr per Telefax an das Amtsgericht abgesendet worden. Der
ebenfalls vom 22. November 2012 datierte und offenbar von einem Kollegen
der Verfahrensbevollmächtigten "in Vertretung" unterzeichnete Fristverlänge-
rungsantrag im Tatbestandsberichtigungsverfahren ist demgegenüber erst deut-
lich später, nämlich um 13:41 Uhr an das Amtsgericht gefaxt worden. Durch
diesen Schriftsatz drängte sich deshalb trotz des darin enthaltenen Hinweises,
dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners "nach Erkrankung in
den dringend benötigten Erholungsurlaub gefahren" sei, keineswegs die
Schlussfolgerung auf, dass die Verfahrensbevollmächtigte am 22. November
2012 den ganzen Tag ortsabwesend gewesen sein und der mehr als zwei
Stunden vorher versendete Beschwerdeschriftsatz eine hinterlegte Blankoun-
terschrift getragen haben musste.
Im Übrigen hätte das Gericht auch davon ausgehen können, dass der
Rechtsanwalt den Inhalt eines mit seiner Blankounterschrift versehenen
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Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prü-
fung bestätigen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012
- XII ZB 642/11 - FamRZ 2012, 1935 Rn. 17; BGH Beschlüsse vom 23. Juni
2005 - V ZB 45/04 - NJW 2005, 2709, 2710 und vom 21. Dezember 2010
- VI ZB 28/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 9). Einen Sachverhalt, aus dem sich hier
ergeben könnte, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die
Bearbeitung und inhaltliche Festlegung der mit ihrem Diktatzeichen versehenen
Beschwerdeschrift gänzlich ohne Vorlage der Handakte vorgenommen hat,
lässt sich selbst dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen (zur
Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle
zu veranlassen vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 -
juris Rn. 7). Denn dieses beschränkt sich auf die Behauptung, der Verfahrens-
bevollmächtigten habe die Handakte am 22. November 2012 nicht vorgelegen.
Dies schließt es beispielsweise nicht aus, dass der Verfahrensbevollmächtigten
die Handakte bereits am Vortag als Fristsache zum Diktat der Beschwerde-
schrift vorgelegen haben könnte.
bb) Sonstige Umstände, die ein Verschulden seiner Verfahrensbevoll-
mächtigten im Zusammenhang mit der Gegenkontrolle bei der Vorlage der
Handakten zur Bearbeitung der Beschwerdeschrift hätten ausschließen können,
hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Er hat schon nicht dargetan, dass in der
Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle
vorgesehen war. Insbesondere hat der Antragsgegner nichts dazu vorgetragen,
in welcher Weise die Gegenkontrolle in den Handakten zur Eintragung der Fris-
ten organisiert worden ist. Fehlt es insoweit an den erforderlichen Darlegungen
zu den Abläufen innerhalb der Kanzleiorganisation des Verfahrensbevollmäch-
tigten, ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, einen bislang fehlenden
Vortrag über die Sicherheitsvorkehrungen bei der Fristenkontrolle einzufordern.
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Vielmehr darf das Beschwerdegericht auch in diesem Falle grundsätzlich davon
ausgehen, dass der um Wiedereinsetzung nachsuchende Beteiligte seiner sich
aus § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflich-
tung zur vollständigen Angabe der ihm günstigen Tatsachen nachgekommen
ist, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen. Auch die Rechtsbeschwer-
de rügt insoweit nicht, dass das Beschwerdegericht gegen seine Hinweispflicht
verstoßen habe.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 26.10.2012 - 553 F 12/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 7 UF 143/12 -