Urteil des BGH vom 07.06.2000

BGH (stpo, strafkammer, besetzung, gvg, sache, rüge, erpressung, entlastung, gesetz, ige)

5 StR 193/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen
Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 6. Ok-
tober 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine
Revision hat mit einer auf die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO gestützten
Verfahrensrüge Erfolg.
Die Rüge ist zulässig, weil – wie die Revision vollständig mitgeteilt
hat – die große Strafkammer die Hauptverhandlung nicht nach § 222a
Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen hat (§ 338
Nr. 1 lit c StPO).
Die Rüge ist auch begründet. Die Revision beanstandet zu Recht, daß
das Landgericht in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern (und zwei
Schöffen) entschieden hat, obwohl es einen entsprechenden Beschluß nach
§ 76 Abs. 2 GVG nicht gefaßt hatte. Ein solcher Beschluß war nicht etwa
deshalb entbehrlich, weil das Hauptverfahren zunächst vor dem Schöffenge-
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richt eröffnet worden war, das die Sache gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO
an das Landgericht verwiesen hatte. Zwar sieht § 76 Abs. 2 GVG nach sei-
nem Wortlaut die Möglichkeit für die große Strafkammer, über ihre variable
Besetzung zu beschließen, (nur) „bei der Eröffnung des Hauptverfahrens“
vor. Nach Sinn und Zweck dieser durch das Gesetz zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) eingeführten Regelung
(vgl. BT-Drs. 12/1217 S. 19, 46 f.) kann aber nichts anderes gelten, wenn die
Zuständigkeit des Landgerichts durch eine Verweisung der Sache nach
§§ 225a, 270 StPO begründet wird (BGHSt 44, 361, 362; Klein-
knecht/Meyer -Goßner, StPO 44. Aufl. § 76 GVG Rdn. 4; Siolek in Lö-
we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 5).
Da es hier an einer Beschlußfassung der großen Strafkammer gänz-
lich fehlt, kann offenbleiben, ob unter Geltung des Rechtspflegeentlastungs-
gesetzes die regelmäßige Besetzung der großen Strafkammer die mit zwei
Richtern (BGHSt 44, 361, 362) oder die mit drei Richtern (BGHSt 44, 328,
331) ist, und ob anhand des Regel-/Ausnahmeverhältnisses einem Eröff-
nungsbeschluß (oder einem Übernahmebeschluß gemäß § 225a
Abs. 3 StPO), der sich zur Besetzung nicht ausdrücklich verhält, konkludent
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eine Entscheidung für die eine oder andere Besetzung entnommen werden
kann (vgl. dazu auch BGHR GVG § 76 Abs. 2 – Besetzungsbeschluß 1).
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