Urteil des BGH vom 19.06.2002

BGH (stgb, ddr, aufhebung, erkrankung, verurteilung, ergebnis, sommer, annahme, schädigung, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 206/02
vom
19. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 20. September 2001
a) in den Fällen B I 1 bis 10 der Urteilsgründe mit den
die Ursächlichkeit dieser Taten für die depressive
Erkrankung der Nebenklägerin Daniela J. be-
treffenden Feststellungen,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe
und den Adhäsionsanspruch mit den jeweils zuge-
hörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung zu sexu-
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ellen Handlungen im schweren Fall, und in einem weiteren Fall in Tateinheit
mit Vergewaltigung im schweren Fall" schuldig gesprochen und ihn deswegen
unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, an die Nebenklägerin
Daniela J. ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 DM nebst 4% Zinsen seit
dem 27. August 2001 zu zahlen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-
letzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
soweit ihn das Landgericht in dem Christin J. betreffenden Fall B I 11 der
Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1
StGB zu der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hat. Auch in den
übrigen Fällen hält die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht
von der Tatbegehung durch den Angeklagten überzeugt hat, im Ergebnis der
rechtlichen Prüfung stand. Dabei läßt der Senat dahingestellt, ob der methodi-
sche Ansatz des zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin Daniela
J. gehörten Sachverständigen Dr. D., dem sich das Landgericht ange-
schlossen hat, in jeder Hinsicht den Mindeststandards bei aussagepsychologi-
schen Gutachten (vgl. BGHSt 45, 164) entspricht. Dem Senat erscheint zumin-
dest eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung insoweit bedenk-
lich, als sie wesentlich auf das quantitative Verhältnis abstellt, in dem die von
der betreffenden Person bei verschiedenen Befragungen berichteten Aussage-
details gemessen an deren Gesamtzahl "übereinstimmten" oder aber "Differen-
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zen" bzw. "echte Widersprüche" aufwiesen (UA 15/16). Jedenfalls muß der
Tatrichter, wenn er dem so vorgehenden Sachverständigen folgen will, die Ein-
zelheiten dieses "Aussagevergleiches" (UA 15) hinterfragen und das Ergebnis
in den Urteilsgründen so wiedergeben, daß das Revisionsgericht prüfen kann,
ob er sich gegenüber der Bewertung des Sachverständigen die gebotene Selb-
ständigkeit seines Urteils bewahrt und diesem Teil der Aussageanalyse für das
Gesamtergebnis der Glaubhaftigkeitsbeurteilung das ihm zutreffende Gewicht
beigemessen hat. Mängel in dieser Hinsicht haben sich hier jedoch im Ergebnis
nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das Urteil weist aus, daß dem
"mathematisierenden" Ansatz auch nach den Darlegungen des Sachverständi-
gen hier neben der Vielzahl weiterer Glaubwürdigkeitskriterien keine für die
Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Angesichts dessen und
des Beweisergebnisses im übrigen schließt der Senat aus, daß das Landge-
richt ohne den "mathematisierenden" Ansatz des Sachverständigen bei der
Aussageanalyse zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.
2. Die Verurteilung in den die Nebenklägerin Daniela J. betreffenden
Fällen B I 1 bis 10 der Urteilsgründe kann gleichwohl nicht bestehen bleiben,
weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in sämtlichen dieser
Fälle den qualifizierten Tatbestand des § 148 Abs. 2 StGB/DDR verwirklicht,
nicht ausreichend durch Tatsachen belegt ist.
a) Nach dieser Vorschrift wurde mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht
Jahren bestraft, wer durch den sexuellen Mißbrauch eines Kindes fahrlässig
dessen "erhebliche Schädigung" verursacht hat oder bereits wegen einer der-
artigen Handlung bestraft war. Das Landgericht hat die - allein in Betracht
kommende - erste Alternative dieses qualifizierten Tatbestandes in allen Fällen
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bejaht. Die erhebliche Schädigung hat es in der "beschriebenen psychischen
und sozialen Störung" der Geschädigten gesehen (UA 23). Hinsichtlich der
"Ursächlichkeit aller Taten des Angeklagten für die depressive Erkrankung der
Zeugin Daniela J. " (UA 18) hat es sich dem Zusatzgutachten des gehörten
Sachverständigen Dr. D. angeschlossen. Den - für die Überprüfung durch das
Revisionsgericht allein maßgeblichen - Gründen des angefochtenen Urteils
kann jedoch die sichere Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen
den im Zeitraum von 1982 bis 1988 begangenen sexuellen Handlungen des
Angeklagten und der in den Jahren 1998 und 1999 bei der Geschädigten auf-
getretenen "multifaktoriellen Depression" (UA 19) nicht entnommen werden.
Denn danach hat der Sachverständige lediglich nicht ausschließen können,
daß "bereits das Erleben der ersten Tat des Angeklagten im Sommer 1982 wie
auch jede der weiteren Taten ... die Ursache für die depressive Erkrankung"
der Geschädigten gesetzt haben "könne" (UA 19). Dies genügt für die sichere
Feststellung, daß die psychischen Störungen der Geschädigten gerade auf die
Taten des Angeklagten zurückgehen, nicht, zumal dafür eine "Vielzahl von
Konfliktbereichen" in Betracht kommt, in denen Daniela J. ihren Angaben
gegenüber dem Sachverständigen zufolge "gemischt Angst und Verstimmun-
gen" erlebt hat (UA 19).
b) Der Senat schließt nicht aus, daß sich noch Feststellungen treffen
lassen, die mit der für eine Verurteilung genügenden Sicherheit den erforderli-
chen Ursachenzusammenhang zwischen den Taten des Angeklagten und der
psychischen Erkrankung der Geschädigten belegen. Ist das nicht der Fall und
kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten deshalb nur nach § 148 Abs. 1
StGB/DDR in Betracht, wäre hinsichtlich des Falles B I 1 der Urteilsgründe
Verfolgungsverjährung eingetreten. Denn die dann geltende achtjährige Verjäh-
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rungsfrist nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB/DDR wäre im Sommer 1990, und damit
vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages, abgelaufen. Dabei bliebe es.
c) Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt die zu den einzelnen Taten getrof-
fenen Feststellungen unberührt. Diese können deshalb mit Ausnahme derjeni-
gen, die die Ursächlichkeit der Taten des Angeklagten für die psychischen Stö-
rungen bei der Geschädigten betreffen, bestehen bleiben.
d) Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen B I 1 bis 10 hat die Auf-
hebung der insoweit gemäß § 64 StGB/DDR gebildeten Hauptstrafe zur Folge.
Unabhängig davon könnte diese nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht
hat "in erheblichem Maße" zu Lasten des Angeklagten "die durch die Tat bei
Daniela J. ausgelösten Folgen" gewertet (UA 26), obwohl ein solcher Ursa-
chenzusammenhang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist (vgl. BGH, Beschluß
vom 16. April 2002 - 3 StR 59/02). Im übrigen begegnen die Erwägungen zur
Bemessung der Hauptstrafe unter dem Gesichtspunkt des auch nach dem
Recht der DDR geltenden Doppelverwertungsverbots (§ 61 Abs. 3 StGB/DDR)
durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht dem Angeklagten angela-
stet hat, er habe sich "bei Tatbegehung der Befriedigung seiner eigenen Be-
dürfnisse wegen über das Interesse seiner Enkelin an einer ungestörten Ent-
wicklung ihrer Persönlichkeit hinweggesetzt" (UA 26). Hiermit hat das Landge-
richt in unzulässiger Weise den Strafzweck der angewandten Vorschriften
strafschärfend gewertet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 4).
3. Die Aufhebung der Hauptstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe
nach sich.
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Der Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Neben-
klägerin Daniela J. kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Der aufgezeigte
Rechtsfehler berührt auch diesen Ausspruch, denn die Feststellungen belegen
bislang nicht, daß der Angeklagte die festgestellten psychischen Schäden bei
der Nebenklägerin verursacht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 3
StR 50/02). Zudem bildet § 847 BGB keine Anspruchsgrundlage für den gel-
tend gemachten Schmerzensgeldanspruch für die vor der Wiedervereinigung
auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangenen Handlungen (vgl. BGH, Be-
schluß vom 7. Februar 2001 - 3 StR 3/01).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible