Urteil des BGH vom 08.06.2005

BGH (beschwerde, report, gerichtsbarkeit, wiederaufnahme, ablehnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 12/05
vom
8. Juni 2005
in der Erbscheinssache
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 8. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine Ableh-
nung seines Antrags, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme
des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Eine Anrufung des Bundesge-
richtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch so-
weit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im W ege
einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht (BGH, Beschlüsse vom
11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838 unter III 3; vom
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30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1; vom
24. November 2004 - IV ZB 37/04 - unveröffentlicht). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde war daher als unstatthaft zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke