Urteil des BGH vom 11.10.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 10/11
Verkündet am:
11. Oktober 2012
Besirovic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; HOAI (1996) § 4 Abs. 1
Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stun-
denaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurück-
verlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatz-
überschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückfor-
derungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei
Bezahlung der Zeithonorarrechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe
des Honorars anstellt, weil er keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass das ab-
gerechnete Honorar das nach der HOAI zulässige Honorar überschreitet.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die
Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz
und den Richter Dr. Kartzke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückzahlung angeblich über-
zahlten Architektenhonorars.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige
Rückzahlungsansprüche der Klägerin seien verjährt oder verwirkt. Die Berufung
der Klägerin ist erfolglos geblieben.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rück-
zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsurteil genügt nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss
es jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochte-
nen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil
die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche
tatsächliche Beurteilungsgrundlage (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007
- IX ZR 181/05, NJW-RR 2007, 781 Rn. 6). In einem solchen Fall ist das Beru-
fungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003
- VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das Beru-
fungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergibt (BGH, Urteil vom 26. Febru-
ar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f.). Von der Aufhebung und Zu-
rückverweisung kann in solchen Fällen ausnahmsweise dann abgesehen wer-
den, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung
hinreichend deutlich aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (BGH,
Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 181/05, aaO Rn. 6 m.w.N.) und dieses we-
nigstens sinngemäß erkennen lässt, was der Berufungskläger mit seinem
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Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, DAR
2006, 143).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den zwei Seiten um-
fassenden Gründen des Berufungsurteils lässt sich kein ausreichendes Bild von
dem Sach- und Streitstand gewinnen. Soweit das Berufungsgericht in den
Gründen des Berufungsurteils ausgeführt hat, das Landgericht habe die Klage
mit Recht abgewiesen, beinhalten diese Rechtsausführungen entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung nicht zugleich eine hinreichende Bezug-
nahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Im
Übrigen wird in den Gründen des Berufungsurteils von der Darstellung des
Sachverhalts ausdrücklich abgesehen. Außerdem ist auch der Berufungsantrag
der Klägerin aus den Gründen des Berufungsurteils nicht hinreichend erkenn-
bar. Zwar ist diesen Gründen zu entnehmen, dass die Klägerin in erster und
zweiter Instanz eine Rückforderung angeblich überzahlten Honorars geltend
gemacht hat. Den Gründen des Berufungsurteils lässt sich jedoch nicht ent-
nehmen, in welcher Höhe die Klägerin Rückzahlung begehrt und ob die Kläge-
rin in der Berufungsinstanz ihr Rückzahlungsbegehren gegenüber der ersten
Instanz ermäßigt oder erhöht oder unverändert weiterverfolgt hat.
Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO genügende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts
wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGH, Urteil vom
16. März 2005 - VIII ZR 130/04, aaO). Das Urteil ist daher aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bis zum 17. August 2009 gültigen
Fassung Anwendung.
b) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung dafür, dass Rück-
zahlungsansprüche bezüglich bis zum 31. Dezember 2005 bezahlter, als Ab-
schlagsrechnungen bezeichneter Rechnungen verjährt seien, ist in mehrfacher
Hinsicht nicht tragfähig.
aa) Soweit das Berufungsgericht als Abschlagsrechnungen bezeichnete
Rechnungen als Teilhonorarrechnungen qualifiziert hat, wird diese Würdigung
nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Eine Teilschlussrechnung
kommt im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingeni-
eure (HOAI) nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinba-
rung getroffen haben (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 195/94,
BauR 1996, 138, 139 = ZfBR 1996, 37). Dazu hat das Berufungsgericht keine
Feststellungen getroffen.
bb) Sollte eine solche Vereinbarung getroffen worden sein, kann die An-
nahme der Verjährung des möglicherweise bereits mit der Überzahlung ent-
standenen Anspruchs auf Rückzahlung nicht mit der gegebenen Begründung
aufrecht erhalten bleiben. Denn es fehlen jegliche Feststellungen zur Kenntnis
oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründen-
den Tatsachen.
(1) Bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf die Kenntnis solcher anspruchsbe-
gründenden Umstände abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg
versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können (vgl. BGH, Urteil
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vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 13 = NZBau 2010,
236 = ZfBR 2010, 353 m.w.N.). Erforderlich ist für die Klägerin die Kenntnis der
Tatsachen, die eine Überzahlung begründen. Die Überzahlung ist regelmäßig
durch einen Vergleich des Zeithonorars mit dem Honorar zu ermitteln, das sich
aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergibt. Dazu ist im Re-
gelfall jedenfalls die Kenntnis der für die Honorarberechnung notwendigen Pa-
rameter: anrechenbare Kosten, § 10 Abs. 2 HOAI, Honorarzone, § 11 HOAI,
und Leistungsumfang, § 15 HOAI, notwendig. Feststellungen zu einer entspre-
chenden Kenntnis der Klägerin liegen nicht vor.
Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Verjährungsbeginn werde durch
einen Rechtsirrtum nicht gehindert, ist zwar grundsätzlich richtig (vgl. BGH, Ur-
teil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26), jedoch un-
behelflich, soweit es um die den Anspruch begründenden Tatsachen geht. Es
kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit die Kenntnis im Sinne des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB angenommen werden kann, wenn ein Zahlungsanspruch sich
darauf gründet, dass die mit einem Architekten getroffene Honorarvereinbarung
unwirksam ist und die Unwirksamkeit aus einer komplexen, nicht ohne Weiteres
nachvollziehbaren Rechtslage hergeleitet wird (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB,
71. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.).
(2) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überle-
gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010
- VII ZR 213/07, aaO Rn. 17 m.w.N.). Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung
der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist
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nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten,
die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen
bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil
vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 16). Für den
Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs
ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Vorausset-
zungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind.
Nach diesen Grundsätzen kann eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht allein
daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin oder der Verwalter der Woh-
nungseigentümergemeinschaft bei Prüfung der Stundenabrechnungen nicht
erkannt haben, dass das Zeithonorar die Höchstsätze der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure übersteigt. Solange die - wovon in der Revision
auszugehen ist - im Honorarrecht unerfahrene Klägerin oder ihr Verwalter kei-
nen konkreten Hinweis darauf hatten, dass das nach der Honorarordnung zu
berechnende Honorar geringer ist als die geleisteten Zahlungen, fällt ihnen kei-
ne grob fahrlässige Unkenntnis zur Last, wenn sie insoweit keine Ermittlungen
anstellten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann auch nicht deshalb ange-
nommen werden, weil die Baukosten Gegenstand eines Beschlusses der Woh-
nungseigentümerversammlung waren. Allein die Kenntnis der Baukosten ver-
setzte die Klägerin nicht in die Lage, das gesetzliche Honorar zu ermitteln.
cc) Sind die bis Ende 2005 bezahlten Rechnungen Abschlagsrechnun-
gen, so handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung über-
zahlten Architektenhonorars nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern
um einen vertraglichen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007
- VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 Rn. 16 = NZBau 2008, 256 = ZfBR 2008,
266). Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt,
vorbehaltlich § 199 Abs. 4 BGB, in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195
BGB (vgl. Leitzke in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 29
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Rn. 37). Diese dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB vorliegen.
Grundsätzlich kann ein vertraglicher Anspruch aus Überzahlung eines
Bau- oder Architektenvertrages nicht vor dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem
der Vertrag beendet wird, so dass er mit einer Schlussrechnung abgerechnet
werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ
140, 365, 373; Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, BauR 2002, 1257 =
NZBau 2002, 390 = ZfBR 2002, 558; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR
187/03, BauR 2004, 1940 = NZBau 2005, 41 = ZfBR 2005, 63; Urteil vom
22. November 2007 - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256 =
ZfBR 2008, 266; Urteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647
Rn. 10). Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine davon ab-
weichende Beurteilung. Selbst wenn der Anspruch bereits vor dem Jahr 2006
fällig geworden sein sollte, fehlten Feststellungen zur Kenntnis oder grob fahr-
lässigen Unkenntnis der die Überzahlung begründenden Tatsachen.
c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ferner ei-
ne Verwirkung der Rückzahlungsansprüche bezüglich der im Jahr 2006 bezahl-
ten Rechnungen nicht angenommen werden.
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit
seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung
darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr
geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu
und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02,
BauR 2003, 379, 380 = NZBau 2003, 213 = ZfBR 2003, 147 m.w.N.). Zu dem
Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende
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Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der
Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil
vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, BauR 2001, 784, 785 = NZBau 2001,
314 = ZfBR 2001, 313 m.w.N.). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der
(kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Abkür-
zung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Um-
ständen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010
- EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 22).
Unabhängig davon, ob die verstrichene Zeit für die Annahme einer Ver-
wirkung überhaupt ausreichend sein könnte, hat das Berufungsgericht keine
hinreichenden Umstände festgestellt, die die Würdigung tragen, dass sich die
Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde ge-
zahltes Honorar nicht zurückverlangen.
Kniffka Safari Chabestari Eick
Leupertz Kartzke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2-12 O 231/09 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.12.2010 - 3 U 56/10 -
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