Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 130/07
vom
10. Juli 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZVG §§ 148, 161 Abs. 1
Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des
Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und
der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeer-
klärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.
BGH, Beschl. v. 10. Juli 2008 - V ZB 130/07 - LG Lübeck
AG Oldenburg i.H.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-
schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom
19. Oktober 2007 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be-
schluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 15. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 19.500 €.
Gründe:
I.
Mit Beschlüssen vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag
der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-
zeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später
eine Klage gegen die frühere Pächterin der Grundstücke, mit der sie die Zah-
lung rückständiger Pachtzinsen verlangte.
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Nach der Veräußerung der Grundstücke nahm die Gläubigerin mit einem
am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den An-
trag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat
- auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung
des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der
Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von Inter-
esse - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver-
fahren aufgrund der Antragsrücknahme aufhob, mit der Einschränkung nach,
dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen
dürfe.
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Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die
Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem Landgericht zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gläubigerin und die Zwangsverwalte-
rin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.
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II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein Anlass, die
Zwangsverwalterin zur Fortführung des Zivilprozesses zu ermächtigen. Die
Gläubigerin habe die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver-
waltung uneingeschränkt erklärt. Mit dem Eingang dieser Erklärung bei dem
Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be-
schlagnahme der Grundstücke sowie der Miet- und Pachtforderungen entfallen.
Damit endeten die Rechte der Gläubigerin an den der Beschlagnahme unterlie-
genden Gegenständen. Im Übrigen hätten weder die Gläubigerin noch die
Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortführung des Zivilprozesses für den
ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei.
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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet.
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1. Mit Erfolg rügen die Rechtsbeschwerdeführer, dass das Beschwerde-
gericht die Beschlagnahme - und damit die Prozessführungsbefugnis der
Zwangsverwalterin - mit dem Eingang der Erklärung der Gläubigerin, sie nehme
den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück, bei dem Vollstre-
ckungsgericht als beendet angesehen hat.
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a) Der Beschluss, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet
wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme der Grundstücke sowie
der Miet- und Pachtforderungen; sie wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in wel-
chem der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt wird (§§ 20, 22
Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG; §§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 ZVG). Durch die Beschlag-
nahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks
entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Die tatsächliche und rechtliche Verfügung über
die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände übt der Zwangsverwalter
aus. Dieser wird von dem Gericht bestellt (§ 150 Abs. 1 ZVG). Seine Befugnis-
se enden grundsätzlich mit der Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhe-
benden Beschlusses; etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Ver-
walter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen be-
sonders ermächtigt (BGHZ 155, 38, 43; Senat, Beschl. v. 10. Januar 2008,
V ZB 31/07, NZM 2008, 223 f.). Die Ermächtigung kann das Gericht nach Anhö-
rung des Verwalters aussprechen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ab-
schluss des Verfahrens erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV).
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b) Nicht anders verhält es sich in dem Fall der Aufhebung der Zwangs-
verwaltung wegen Rücknahme des Anordnungsantrags durch den betreibenden
Gläubiger.
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aa) Allerdings nimmt die bisher überwiegende Ansicht in Rechtsprechung
und Literatur an, dass die uneingeschränkte Rücknahmeerklärung rechtsgestal-
tend wirkt und die Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1
ZVG) mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht
entfallen lässt, so dass dem Aufhebungsbeschluss nur noch klarstellende Be-
deutung zukommt (OLG Köln VersR 1994, 113, 114; LG Heilbronn Rpfle-
ger
1996, 37; AG Bergisch Gladbach Rpfleger
1990, 220; Haarmey-
er/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Kap. 6
Rdn. 13; Knees, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 5. Aufl., S. 195;
Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9.
Aufl.,
§ 161 Rdn. 27 m.w.N.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 29 Anm. 2.5 m.w.N.; § 161
Anm. 2.3; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., B 3.3.2;
Hagemann, Rpfleger 1988, 278 f.). Im jüngeren Schrifttum wird jedoch die An-
sicht vertreten, dass auch in dem Fall der uneingeschränkten Antragsrücknah-
me die Beschlagnahmewirkung erst mit dem Aufhebungsbeschluss endet (Bött-
cher, ZVG, 4.
Aufl., §
161 Rdn.
16; Engels in Dass-
ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 161 Rdn. 12;
Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 321; Eickmann,
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 42 III 1. b;
ders., ZfIR 2003, 1021, 1025; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsver-
waltung, 4. Aufl., § 12 ZwVwV Rdn. 4; Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobili-
arvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 201). Dies hält der Senat für zutreffend.
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bb) Nahezu alle Vertreter der zuerst genannten Auffassung begründen
ihre Ansicht nicht. Lediglich Stöber (aaO) stützt sich auf die Denkschrift zu dem
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Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tung nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes, nach der die Rücknahme
des Anordnungsantrags bereits mit ihrem Eingang bei dem Gericht und nicht
erst mit dem Aufhebungsbeschluss wirksam wird, sowie auf die Motive zum
Zwangsversteigerungsgesetz, wonach die Beschlagnahme mit der Rücknahme
endet. Das ist, worauf Eickmann zu Recht hinweist (aaO), mit dem heutigen
Verständnis von der Beschlagnahme nicht vereinbar. Denn sie wird nicht etwa
durch den Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung, son-
dern durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts, das für den Staat
als Inhaber der Zwangsgewalt tätig wird (vgl. BVerfGE 61, 126, 136), bewirkt
und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus folgt, dass nur das Vollstre-
ckungsgericht die durch den Anordnungsbeschluss (§§ 20, 146 Abs. 1 ZVG)
wirksam gewordene Beschlagnahme wieder beseitigen kann. Dafür bedarf es
eines Aufhebungsbeschlusses (§ 32 ZVG), der konstitutiv wirkt. Denn eine ho-
heitliche Maßnahme kann nicht von einem Privaten aufgehoben werden.
cc) Für diese Sichtweise spricht auch der Vergleich mit der Mobiliarvoll-
streckung. Sie erfolgt durch Pfändung (§ 803 Satz 1 ZPO), welche die Be-
schlagnahme (Verstrickung) des gepfändeten Gegenstandes bewirkt und dem
Gläubiger ein Pfandrecht gewährt (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Beschlagnahme er-
folgt durch Zugriff des Gerichtsvollziehers auf die im Gewahrsam des Schuld-
ners befindlichen körperlichen Sachen (§ 808 Abs. 1 ZPO); dabei wird der Ge-
richtsvollzieher in Ausübung öffentlicher Gewalt, nämlich für den Staat als Inha-
ber der Zwangsgewalt tätig (BGHZ 146, 17, 20). Die Beschlagnahme endet erst
mit der Aufhebung der Pfändung durch ein Vollstreckungsorgan, nicht schon mit
der Freigabeerklärung des Gläubigers (MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl.,
§ 803 Rdn. 45 mit umfangreichen Nachweisen; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl.,
§ 803 Rdn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 803 Rdn. 11; Zöl-
ler/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 804 Rdn. 13). Es ist kein Grund dafür ersichtlich,
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bei der Immobiliarvollstreckung, die Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der
Zivilprozessordnung ist (§ 869 ZPO), die Beschlagnahmewirkungen unabhängig
von der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Aufhebung des
Zwangsverwaltungsverfahrens allein mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung
des Gläubigers bei dem Vollstreckungsgericht als beendet anzusehen.
dd) Schließlich verlangt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass die
Wirkungen der Beschlagnahme erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Voll-
streckungsgerichts und nicht bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung
des Gläubigers bei dem Gericht enden. Anderenfalls können Zweifel darüber
auftreten, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Beschlagnahme
beendet ist. Denn der Gläubiger hat es in der Hand, seine Rücknahmeerklärung
mit der Einschränkung zu versehen, dass einzelne, bestimmt bezeichnete Ver-
mögensrechte bis zu ihrer Durchsetzung weiter beschlagnahmt bleiben sollen
(BGHZ 155, 38, 44). Wird diese Einschränkung nicht hinreichend deutlich, be-
darf die Rücknahmeerklärung der Auslegung; gegebenenfalls muss das Voll-
streckungsgericht den Inhalt der Erklärung ermitteln. Bis zu seiner Entschei-
dung, die es in dem Aufhebungsbeschluss trifft, besteht eine nicht hinnehmbare
Rechtsunsicherheit (Eickmann, ZfIR 2003, 1021, 1025). Es ist deshalb im Inte-
resse der Rechtsklarheit geboten, dem Aufhebungsbeschluss in jedem Fall
konstitutive Wirkung zuzusprechen.
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2. Die Rechtsbeschwerdeführer rügen auch mit Erfolg, dass das Be-
schwerdegericht seiner Beurteilung eine uneingeschränkte Rücknahme des
Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung zu Grunde gelegt hat. Zu die-
sem Ergebnis ist es ausschließlich auf Grund des Wortlauts der Rücknahmeer-
klärung der Gläubigerin gelangt. Deren Vortrag in der Beschwerdeinstanz zu
den Umständen, die zu der Abgabe der Erklärung geführt haben, und zu der
Notwendigkeit der Fortführung des Zivilprozesses durch die Zwangsverwalterin
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hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt. Dazu war es jedoch verpflich-
tet. Denn die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz
(BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 81/06, Rpfleger 2007, 281, 283).
Das hat zur Folge, dass die Auslegung der Rücknahmeerklärung der Gläubige-
rin auch anhand des zweitinstanzlichen Vortrags erfolgen musste. Diese kann
der Senat nachholen, weil weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu
erwarten sind. Das führt dazu, dass die Gläubigerin nur eine eingeschränkte
Rücknahme des Anordnungsantrags erklärt hat. Denn es war - auch für das
Vollstreckungsgericht - von Anfang an klar, dass sie die Beschlagnahmewirkun-
gen nur teilweise beendet wissen wollte, damit die Zwangsverwalterin die noch
laufenden Zivilprozesse fortführen konnte. Dies ergibt sich daraus, dass die
Vorgehensweise vor dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstre-
ckungsgericht mit diesem abgesprochen worden war und später die Gläubige-
rin, die Zwangsverwalterin und das Vollstreckungsgericht absprachegemäß ge-
handelt haben.
3. Schließlich rügen die Rechtsbeschwerdeführer auch mit Erfolg, dass
das Beschwerdegericht in einer Hilfsbegründung die Ansicht vertreten hat, we-
der die Gläubigerin noch die Zwangsverwalterin hätten die Erforderlichkeit der
Fortführung des Zivilprozesses für den ordnungsgemäßen Abschluss der
Zwangsverwaltung dargelegt. Das Gegenteil ist der Fall.
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a) Die Zwangsverwalterin hat bereits in ihrer Antwort auf die Anfrage des
Amtsgerichts auf den anhängigen Prozess hingewiesen und um die Ermächti-
gung zu seiner Fortführung nachgesucht, damit sie die Zwangsverwaltung be-
enden kann. Der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ohne die Er-
mächtigung standen somit erkennbar schützenswerte Interessen der Gläubige-
rin entgegen. Diese hat das Amtsgericht zu Recht berücksichtigt (vgl. Haar-
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meyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4.
Aufl., §
12 ZwVwV
Rdn. 13).
b) Die Gläubigerin selbst hat in der Beschwerdeinstanz ausreichende
Gründe dafür vorgetragen, weshalb die Fortführung des Zivilprozesses durch
die Zwangsverwalterin erforderlich ist. Das hat das Beschwerdegericht rechts-
fehlerhaft nicht berücksichtigt.
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IV.
Nach alledem erweist sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts als
rechtlich nicht haltbar; sie ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden
(§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Be-
schwerde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger Klein Lemke
RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch
ist infolge Urlaubs an der
Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 18. Juli 2008
Der Vorsitzende
Krüger Roth
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 52/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 76/07 -