Urteil des BGH vom 10.04.2003
BGH (menge, umfang, stpo, schuldspruch, antrag, verurteilung, wegfall, gesamtstrafe, freiheitsstrafe, erhöhung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 94/03
vom
10. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2003 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 30 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 27 Fällen und des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen
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gemeinschaftlich begangen", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt und den Verfall eines Kraftfahrzeugs angeordnet. Hiergegen richtet
sich die Revision des Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Bean-
standungen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II. 30 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geän-
dert und dabei auch die Bezeichnung einzelner Taten als "gemeinschaftlich
begangen" entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24).
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 30 der Urteilsgründe wer-
den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die
Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Ange-
sichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal vier Jahre, einmal zwei Jahre,
27mal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrich-
ter eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert