Urteil des BGH vom 13.01.2003

BGH (zpo, rechtliches gehör, partei, befangenheit, beschwerde, mitwirkung, sache, seminar, glaubhaftmachung, vorstellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 395/01
vom
13. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003
durch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und
die Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be-
schluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 14. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die Richter
am Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J., Dr. Wa.
und die Richterin am Bundesgerichtshof Ma. werden
für unbegründet erklärt.
Gründe:
I.
Die Kläger machen gegen die beklagte Bank im Zusammenhang
mit der von ihnen als "drückervermittelte Wohnungsfinanzierung" be-
zeichneten Darlehensaufnahme für den Erwerb einer Eigentumswohnung
Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend. Ihren in den
Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klageantrag verfolgen sie mit der
Revision weiter.
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Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift-
sätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - haben die Kläger den Vorsitzen-
den Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesge-
richtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu
im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwie-
gend abgelehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. "drük-
kervermittelten Wohnungsfinanzierungen" offenbare eine verbraucher-
feindliche, die Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugen-
de Einstellung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als "Rechtsbeu-
gung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" qualifizierte
Rechtsprechung, die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen der
betroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklär-
lich. Als Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seien
sie verschiedentlich zusammen mit dem als "Cheflobbyisten" der Banken
bezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damit
ihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den "Ver-
dacht der Bestechlichkeit" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a.
bei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen "W." am 18. und
19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetreten
seien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entweder
aus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlich
hinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien.
Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Dis-
kussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren be-
troffen; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlan-
desgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben,
"diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Dieser Ankündigung
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folgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungen
aufgehoben.
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem in
der Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die
- vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über ab-
weichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daß
er sich als "Rechtsgestalter" und nicht als an das Gesetz gebundener
"Rechtsanwender" verstehe.
Zur Glaubhaftmachung eines Teils ihres Vorbringens haben sich
die Kläger auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin der
Zeitschrift "F." und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezo-
gen, der an dem W .-Seminar in P. teilgenommen hat und seine "Angaben
anwaltlich versichert" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu den
Gesuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechts-
anwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem ge-
nannten W.-Seminar teilgenommen hat, "voll und ganz bestätigt".
Durch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesuche
als unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen den am 30. Mai 2002
zugestellten Beschluß haben die Kläger mit am 22. Juni 2002 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und unter
Bezugnahme auf ihre Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung die
fünf Mitglieder des XI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß gefaßt ha-
ben, ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ergänzend
stützen sich die Kläger darauf, daß der Senat unter Mitwirkung der bei-
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den abgelehnten Richter am 4. Juni 2002, also wenige Tage nach Zu-
stellung des angefochtenen Beschlusses, in dem Verfahren XI ZR 357/01
die Revision der Klägerin, welche die Richter ebenfalls wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen
hat.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; die Kläger
hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bundesge-
richtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des
Monats November 2002 in den Ruhestand getreten.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002
ist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerich-
teten Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Das gilt nicht nur hin-
sichtlich der einzelnen angeführten Ablehnungsgründe, sondern auch
bezüglich ihrer Gesamtwürdigung.
1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofor-
tige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlassene
Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach der
seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäre
die sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senat
des Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetes
Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wäre
vielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statt-
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haft, soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelas-
sen worden ist (vgl. , ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).
Gegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs sieht
das Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprü-
fung der getroffenen Entscheidung vor.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger
stattdessen Gegenvorstellungen gegen die angefochtene Entscheidung
erheben könnten (vgl. für Entscheidungen des OLG
aaO § 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese hätten jedenfalls in der Sache
keinen Erfolg. Soweit eine solche Gegenvorstellung das gegen den
Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch be-
trifft, ist dasselbe mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ohne-
hin unzulässig geworden (vgl. ZPO, 24. Aufl., § 46
Rdn. 8); hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof N.
hätte sie - wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2. im einzelnen ergibt -
in der Sache keinen Erfolg.
2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von den Klä-
gern sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" noch die Mit-
wirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannahmebe-
schluß vom 4. Juni 2002 (XI ZR 357/01) begründen die Besorgnis der
Befangenheit der abgelehnten Richter.
Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht
darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der
Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis be-
steht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht un-
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voreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. bei
aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine
nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswe-
gen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder
im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt
eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das
Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu ge-
ben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter
auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssa-
che entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit
auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten
Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck
hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ab-
lehnend gesonnen zu sein.
Diese Voraussetzungen sind von den Klägern nicht glaubhaft ge-
macht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere be-
steht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grund-
sätzlich zugunsten der Banken.
Zu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nicht
voreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weil
Richter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskurs
beteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, son-
dern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien der
Senatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissen-
schaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderen
Ansichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktisch
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tätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Be-
fangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von dem
Richter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt,
die er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist.
Das gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren statt-
findet, welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen be-
stimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden rich-
terlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorar
gezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß ein
Richter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichen
Tätigkeit beeinflussen, also - wie die Kläger es bezeichnet haben - den
Verdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbst
dann, wenn man - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift - annehmen
wollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das von den
Teilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebührenauf-
kommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellung zugrunde-
liegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlich urteilende
Partei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption, die Vorbe-
reitung und die Durchführung einer solchen in angemieteten Räumen
stattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel aufwenden
muß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen - Refe-
renten lediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das
- ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, die
Rechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.
Auch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptung
der Kläger regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermit-
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telten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat,
begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlich ur-
teilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Standpunkts
überzeugte Partei würde nämlich nicht - wie die Kläger, die in diesem
Zusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erheben - aus dieser
Judikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen nicht zur
Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen,
ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob
es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat, um den
Richter zu überzeugen. Eine ihrem Anliegen gegenüber voreingenomme-
ne Einstellung können die Kläger auch nicht daraus herleiten, daß sie in
diesem Zusammenhang bemängeln, der XI. Zivilsenat und vor allem sein
Vorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vor dem der
Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben diese Vorgehensweise ist
dem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformierten Revisionsverfahren
durch den Gesetzgeber aufgegeben worden.
Voreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auch
nicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen ge-
gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter
am Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerun-
gen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen der Kläger
durch die von ihnen vorgelegten Schilderungen von Frau La. und
Rechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen
Darstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bun-
desgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist ein
Akt wertender richterlicher Erkenntnis; die Kläger verkennen die Bedeu-
tung der Glaubhaftmachung, wenn sie erwarten, die bloße Vorlage von
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ihre Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für die ge-
botene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht folge,
seine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mit Er-
folg abgelehnt werden könne.
Zu Unrecht leiten die Kläger schließlich die Besorgnis der Befan-
genheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat in der Sache XI ZR 357/01 am
4. Juni 2002 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - die Nichtan-
nahme der von der Klägerin jenes Rechtsstreits eingelegten Revision
beschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach der Zivilpro-
zeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn sie meinen,
der Senat habe vor "Ablauf der Notfrist" des § 569 ZPO nicht entschei-
den dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in formelle
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Rechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von den Klä-
gern für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht
statthaft.
Appl Goette Kurzwelly
Kraemer Münke