Urteil des BGH vom 24.04.2009

BGH (schuldspruch, nötigung, stpo, nachteil, strafe, einlassung, strafsache, anhörung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 365/09
vom
23. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 24. April 2009 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des schweren räuberischen Diebstahls,
des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls und der versuch-
ten Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die
Feststellungen des Landgerichts im Fall 3 (II. 5 der Urteilsgründe) den Schuld-
spruch wegen vollendeter Nötigung nicht tragen, da die Nötigungshandlung des
Angeklagten den erstrebten Erfolg nicht erzielte. Der Schuldspruch war daher
dahin zu ändern, dass der Angeklagte insoweit der versuchten Nötigung schul-
dig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; eine andere Einlassung wäre
dem Angeklagten nicht möglich gewesen.
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Die Einzelstrafe von zwei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat
kann ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung eine noch
niedrigere Strafe verhängt hätte.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak