Urteil des BGH vom 17.07.2002

BGH (klausel, unwirksamkeit, mietvertrag, angabe, mietobjekt, anordnung, ort, stelle, funktion, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 248/99
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juli 1999 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 108.903,94
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
daß aus der in Ziffer 15.2 des Mietvertrages enthaltenen salvatorischen Klausel
eine Verpflichtung der Parteien zur Nachholung der Schriftform hergeleitet wer-
den kann. Mit dieser Klausel haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt,
daß im Falle der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung die Gültigkeit der übri-
gen Bestimmungen nicht berührt werden solle, und sich zugleich verpflichtet, in
diesem Fall solche Vereinbarungen zu treffen, die den wirtschaftlichen Zweck
der ungültigen oder fehlenden Bestimmungen, soweit möglich, in rechtlich gülti-
- 3 -
ger Weise erfüllen. Die Klausel sollte also - wie bei Erhaltungsklauseln mit Er-
setzungsbefugnis üblich - die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, die ge-
mäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages führen kann, verhin-
dern. Hier jedoch geht es nicht um die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel,
sondern um die angeblich unzureichende Bezeichnung des Mietgegenstands,
die lediglich zur Nichtwahrung der Schriftform und damit zur Rechtsfolge des
§ 566 Satz 2 BGB führen würde, nicht aber zur Unwirksamkeit des Vertrages.
Ob der Bestimmung der Ziffer 15.2 des Mietvertrages eine weitergehende Be-
deutung zuzumessen ist, ist daher fraglich, kann aber letztlich dahinstehen.
Denn der Feststellungsanspruch ist schon deshalb unbegründet, weil der
Mietvertrag dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. genügt. Das Mie-
tobjekt ist durch die Angaben in Ziff. 1.1 des Vertrags hinreichend bestimmbar
bezeichnet. Durch die konkrete Angabe der Örtlichkeiten (1. OG und hinterer
Hofbereich) sowie die jeweilige Circa-Angabe der Quadratmeter ist das Mie-
tobjekt festgelegt. Dessen präzise Lage und Anordnung lassen sich aufgrund
der Vorgaben im Mietvertrag an Ort und Stelle feststellen. Die im Mietvertrag
als Anlage in Bezug genommenen Pläne haben lediglich die Funktion eines
- 4 -
Orientierungsbehelfs; ihnen kommt kein eigener rechtsgeschäftlicher Erklä-
rungswert zu (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - NJW 1999,
2591 ff., vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257 ff.).
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Vézina