Urteil des BGH vom 20.04.2005

BGH (beschwerde, zpo, wagnis, mandant, beratung, kausalität, erheblichkeit, begründung, verhalten, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 95/05
vom
27. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
20. April 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
283.539,56 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
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Die Rechtssätze, auf denen das Berufungsurteil beruht, stehen im Ein-
klang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v.
29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164; v. 19. Januar
2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZR
39/04, JurBüro 2007, 615; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 42/04, DStR 2008, 270).
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Kommt eine Bandbreite von Möglichkeiten ernsthaft in Betracht, wie sich
der Mandant verhalten hätte, wenn er vom Berater über die steuerrechtliche
Lage pflichtmäßig unterrichtet worden wäre, so muss der Mandant den Weg
bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Außerdem muss er die
zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Drit-
ter darlegen, den beabsichtigten Weg mitzugehen. Sind diese Behauptungen
nicht unstreitig, müssen im Regelfall die Handlungsalternativen vor dem Hinter-
grund der jeweiligen Zielsetzungen miteinander verglichen werden (vgl. BGH,
Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005
- IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Weiterer Vortrag und zusätzliche Fest-
stellungen sind nur dann entbehrlich, wenn sich aus der Darstellung ergibt,
dass sämtliche Wege für den anzustellenden Gesamtvermögensvergleich iden-
tische Schadensbilder ergeben. Die Schadensberechnung muss ansonsten der
bei pflichtmäßiger Beratung getroffenen Entscheidung entsprechen.
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Das Berufungsgericht hat ohne Übergehung vorgetragener Tatsachen
zutreffend angenommen, dass das Klägervorbringen diesen Anforderungen
nicht genügte. Es bot auch keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte im Sin-
ne des von der Beschwerde herangezogenen Senatsurteils vom 5. November
1992 (IX ZR 12/92, BGHR ZPO § 287 Kausalität, haftungsausfüllende 1), die
bereits eine Schadensschätzung zugelassen hätten.
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Unerörtert bleiben kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs zu den Fällen, in denen ein Wagnis des Betriebsveräu-
ßerers eine Versteuerung des Gewinns als nachträglichen Berufs- oder Gewer-
beertrag nach § 24 Nr. 2 EStG ermöglicht oder gebietet, missverstanden hat.
Ein solches Missverständnis, wie es die Beschwerde behauptet, wäre für das
Berufungsurteil nicht tragend. Auch die Beschwerde legt seine Entscheidungs-
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erheblichkeit nicht dar. Der Kläger hat sich auf eine wagnisbehaftete Gestal-
tungsalternative im Gefolge pflichtmäßiger Beratung nicht festgelegt. Bei einer
gestreckten Kaufpreiszahlung mit nachweisbarem Versorgungszweck wäre es
auf ein Wagnis nicht angekommen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 11.10.2004 - 12 O 264/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 2/05 -