Urteil des BGH vom 11.02.2009

BGH (juristische person, zpo, person, akten, interesse, arbeitnehmer, unterlassen, einstellung, geschäftsführer, linie)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 25/09
vom
11. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 11. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-
kammer des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2008 wird
abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden. Gemäß § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten
juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten der Rechtsver-
folgung weder von ihnen selbst noch den am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlas-
sung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
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Die Schuldnerin - als GmbH gemäß § 13 GmbHG juristische Person - hat
nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. In erster Linie sind
die Gesellschafter einer GmbH zur Aufbringung der Kosten eines von ihr in
Aussicht genommenen gerichtlichen Verfahrens verpflichtet (Zöller/Philippi,
ZPO, 27. Aufl. § 116 Rn. 13). Alleingesellschafter der Schuldnerin ist ihr Ge-
schäftsführer. Es ist nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich, dass
ihm die Aufbringung der Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unmöglich
ist.
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Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum das Unterlassen der
Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Aus den Akten
ergibt sich lediglich das individuelle Interesse einer einzigen Person an der vor-
zeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens, nämlich das Interesse des Ge-
schäftsführers und Alleingesellschafters der Schuldnerin. Die Schuldnerin be-
schäftigt insbesondere seit langem keine Arbeitnehmer mehr, deren Interessen
zusätzlich berührt sein könnten.
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II.
Die von der Schuldnerin selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 03.09.2008 - 19 IN 61/04 -
LG Stade, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 T 170/08 -