Urteil des BGH vom 23.05.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 64/00
Verkündet am:
23. Mai 2001
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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BGB §§ 2216, 2219
Zu den Pflichten eines Miterben-Testamentsvollstreckers, der ein Nach-
laßgrundstück im W ege der Teilungsversteigerung erwirbt.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 64/00 - OLG Köln
LG Köln
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius, den Richter W endt und die Richterin Dr. Kessal-W ulf auf die münd-
liche Verhandlung vom 23. Mai 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
23. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Miterbin vom Beklagten, ihrem Bruder,
der als einziger weiterer Miterbe auch zum Testamentsvollstrecker ein-
gesetzt worden ist, Schadensersatz. Zur Auseinandersetzung der Erben-
gemeinschaft hat er ein Grundstück aus dem Nachlaß zur Teilungsver-
steigerung gebracht, dessen Verkehrswert im Versteigerungsverfahren
durch das Gutachten eines Sachverständigen vom 12. Oktober 1995 auf
3,35 Mio. DM ermittelt wurde. Im Versteigerungstermin am 26. Juni 1996
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war auch die Klägerin als Antragsgegnerin vertreten. Nur der Beklagte
gab ein Gebot ab und erhielt den Zuschlag gegen Zahlung von
875.000 DM sowie Übernahme von Verpflichtungen in Höhe von
800.200 DM. Die Klägerin meint, dadurch habe der Beklagte eine Ver-
schleuderung des Grundbesitzes für die Hälfte seines W ertes verschul-
det. Im W ege einer Teilklage fordert sie die Zahlung von 100.000 DM
zugunsten der Erbengemeinschaft.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die
Möglichkeit eines günstigeren Verkaufs nicht aufgezeigt habe. Mit der
Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe ange-
sichts des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts den Antrag
auf Teilungsversteigerung zurücknehmen und den Versuch einer frei-
händigen Veräußerung machen müssen. Dem ist der Beklagte entge-
gengetreten und hat mit einer W iderklage beantragt festzustellen, daß
der Erbengemeinschaft keine über 100.000 DM hinausgehenden Scha-
densersatzansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hat die Klage dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung
über die Höhe des Anspruchs und über die W iderklage an das Landge-
richt zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revi-
sion.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
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1. Es hält den Beklagten als Testamentsvollstrecker für verpflich-
tet, auch wenn der W eg der Teilungsversteigerung beschritten wird, dar-
auf hinzuwirken, daß das Grundstück nur zu einem Preis zugeschlagen
wird, der dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag möglichst nahe-
kommt. Diese Verpflichtung habe der Beklagte verletzt, indem er, obwohl
sich kein anderer Bieter im Versteigerungstermin fand, das Grundstück
selbst zum halben Schätzwert erworben und damit jede andere für die
Erbengemeinschaft vorteilhaftere Verwertung unmöglich gemacht habe.
Auf die vom Beklagten behaupteten Informationen seiner Banken, ange-
messen sei ein Verkehrswert von nur 1,6 Mio. DM, habe sich der Be-
klagte nicht verlassen dürfen. Auch unter Berücksichtigung der Erfah-
rung, daß in einem Versteigerungsverfahren in der Regel geringere Erlö-
se erzielt werden als bei freihändigem Verkauf, rechtfertige das in jenem
Verfahren eingeholte Gutachten die Annahme, daß der geltend ge-
machte Schadensersatzanspruch mit hoher W ahrscheinlichkeit in ir-
gendeiner Höhe bestehe. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden. Zur
Prüfung der Höhe des Anspruchs und der gemäß § 530 Abs. 1 ZPO zu-
zulassenden Feststellungswiderklage werde die Sache an das Landge-
richt zurückverwiesen. Im Hinblick darauf, daß im Versteigerungsverfah-
ren kein weiteres Gebot außer dem des Beklagten abgegeben worden
sei, halte der Senat es für geboten, den Verkehrswert des Grundstücks
für den Zeitpunkt der Teilungsversteigung durch ein weiteres Gutachten
überprüfen zu lassen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
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W enn der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Verstei-
gerung erst noch ermittelt werden soll, fehlt es an einer tatsächlichen
Grundlage sowohl für die Feststellung einer objektiven Pflichtverletzung
des Beklagten als auch seines Verschuldens und des Eintritts eines
Schadens. Deshalb kommt auch ein Grundurteil nicht in Betracht. Zwar
geht das Berufungsgericht mit Recht von einer Pflicht des Testaments-
vollstreckers aus, sich um die bestmögliche Verwertung eines Nachlaß-
grundstücks zu bemühen, das zum Zweck der Erbauseinandersetzung
veräußert werden soll. Ein Testamentsvollstrecker darf sich nicht mit ei-
nem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muß Mög-
lichkeiten zu besserem Erfolg wahrnehmen (Senatsurteil vom
14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - ZEV 1995, 110 unter 2 a). Diese
Pflicht wird jedenfalls dann verletzt, wenn der Testamentsvollstrecker es
zur Versteigerung eines Grundstücks für die Hälfte seines Verkehrswerts
kommen läßt, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung etwa durch
freihändigen Verkauf nachhaltig zu bemühen.
Für eine solche W ertung muß der Verkehrswert aber feststehen.
Das Berufungsgericht zieht zwar das im Teilungsversteigerungsverfah-
ren eingeholte W ertgutachten für die W ahrscheinlichkeit eines Scha-
densersatzanspruchs heran, legt den dort ermittelten Verkehrswert, der
1,675 Mio. DM über dem Preis liegt, zu dem der Beklagte das Grund-
stück in der Versteigerung erworben hat, seiner W ürdigung aber nicht
zugrunde, sondern hält es (ohne weitere Begründung) nicht für völlig
ausgeschlossen, daß sich der Schadensersatzanspruch gegen den Be-
klagten auf einen geringeren Betrag als 100.000 DM beläuft. Darüber
hinaus hält das Berufungsgericht angesichts des Umstands, daß im Ver-
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steigerungsverfahren außer dem Beklagten niemand geboten hat, ein
weiteres Gutachten über den Verkehrswert für erforderlich. Dann ist aber
nicht mehr ersichtlich, worauf das Berufungsgericht noch seine Annahme
stützt, daß der Beklagte überhaupt Schadensersatz schulde.
3. Schon deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die
Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für das weite-
re Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Klägerin trägt bei einem Anspruch aus § 2219 BGB die Be-
weislast sowohl für die Pflichtverletzung wie für das Verschulden des
Beklagten und den Eintritt eines Schadens (Baumgärtel/Schmitz, Hand-
buch der Beweislast 2. Aufl. Bd. 2 § 2219 Rdn. 1 und 2). Anderes könnte
gelten, wenn ein Insichgeschäft vorliegen würde, bei dem der Testa-
mentsvollstrecker als Amtsträger auf der einen Seite und als Privatper-
son auf der anderen Seite eines Vertrags tätig wird und eine Gestattung
des Erblassers zum Selbstkontrahieren nachweisen muß (BGHZ 30, 67,
69 ff.; BGH, Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58 - W M 1960,
1419, 1420 unter 1). Der Erwerb aufgrund einer Teilungsversteigerung
nach §§ 180 ff. ZVG ist jedoch kein Insichgeschäft. Die Klägerin hat der
mithin ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast zunächst durch die
Bezugnahme auf das im Verfahren der Teilungsversteigerung eingeholte
Gutachten genügt, das als Urkunde beigezogen war. W enn dem
Tatrichter dessen Ergebnisse angesichts der tatsächlichen Entwicklung
zweifelhaft erscheinen, kann er zur Klärung der Frage, ob sich tatsäch-
lich ein wesentlich höherer Preis etwa bei freihändigem Verkauf hätte
erzielen lassen, auf eine Anhörung jenes Sachverständigen hinwirken
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(vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96 - NJW 1997, 3096 f.
unter I 2 a) oder von Amts wegen einen anderen Gutachter bestellen
(§ 412 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 -
NJW 1992, 1459 unter 2). Im vorliegenden Fall hatte sogar der Beklagte
Sachverständigenbeweis angeboten.
Im übrigen hatte der Beklagte Sachbearbeiter zweier Banken als
Zeugen dafür benannt, daß sie ihm auf Nachfrage vor dem Versteige-
rungstermin im Hinblick auf das im Versteigerungsverfahren eingeholte
W ertgutachten erklärt hätten, dessen Ergebnis sei nach ihren Erfahrun-
gen überzogen; angemessen sei allenfalls ein Verkehrswert von
1,6 Mio. DM. W enn sich diese Auskunft nach Klärung des Verkehrswerts
nicht als völlig haltlos erweisen sollte, könnte sie zumindest für das Ver-
schulden des Beklagten von Bedeutung sein. Die Revision rügt mit
Recht, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe
sich auf solche Auskünfte nicht verlassen dürfen, angesichts der Unklar-
heit über den Verkehrswert auf eine unzulässige vorweggenommene
Beweiswürdigung hinausläuft.
Ferner wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Be-
klagten auseinanderzusetzen haben, die im Versteigerungstermin an-
waltlich vertretene Klägerin habe keinen Antrag auf einstweilige Einstel-
lung des Verfahrens gestellt. Hierzu wäre sie als Miterbin und Antrags-
gegnerin gemäß § 180 Abs. 2 ZVG berechtigt gewesen (vgl. BGHZ 79,
249, 254 ff.). Bei der Abwägung eines eventuellen Mitverschuldens der
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Klägerin wird allerdings zu beachten sein, daß ein Testamentsvollstrek-
ker eigenverantwortlich und unter Umständen auch gegen den W illen der
Erben zu entscheiden hat (Senatsurteil vom 4. November 1998 - IV ZR
266/97 - ZEV 1999, 26 unter 2 b).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
W endt Dr. Kessal-W ulf