Urteil des BGH vom 31.07.2008

BGH (unterbringung, sicherungsverwahrung, staatsanwaltschaft, stgb, strafkammer, menge, anordnung, teil, einziehung, handel)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 152/08
vom
31. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 2007 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-
gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung
nicht angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird
verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 115fachen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zum Teil in nicht geringer Menge, und
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-
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ziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfrei-
heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Außerdem hat es eine
Sperre von vier Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 39.510 Euro und die Einziehung des Pkw des Ange-
klagten angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beanstandet "vor allem" die
Strafzumessung des Landgerichts sowie die Verfalls- und Einziehungsentschei-
dung. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil insgesamt im Rechtsfolgenaus-
spruch an und rügt mit der Sachbeschwerde, dass neben der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auch seine Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
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I.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der nunmehr 60jährige,
seit seinem 15. Lebensjahr straffällig gewordene Angeklagte, der bereits mehr
als 18 Jahre an Haft verbüßt hatte, im Zeitraum von Juni 2006 bis Juni 2007
einen umfangreichen Handel mit Heroin betrieben. Als er am 14. Juni 2007
- ohne Fahrerlaubnis - in seinem Pkw ca. 450 g Heroingemisch und knapp 10 g
Kokain aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte, wurde er festge-
nommen.
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II.
Revision der Staatsanwaltschaft
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Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg.
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Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für eine
Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB bejaht. Daneben hat es fest-
gestellt, dass auch die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Un-
terbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB vorliegen. Der
Angeklagte sei ein "Hangtäter"; von ihm seien - nach drei Vorverurteilungen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in den Jahren 1978, 2003 und 2005 zu insgesamt fast zehn Jahren
Freiheitsstrafe - "prognostisch weitere Straftaten nach dem BtMG zu erwarten"
(UA 25). Die Strafkammer meint jedoch, die angeordnete Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt erscheine als die im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung
mildere und noch ausreichende Maßregel, weil die Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" Erfolg haben werde
(UA 26).
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Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie berück-
sichtigt nicht, dass das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein hohes Maß an
prognostischer Sicherheit voraussetzt, dass mit der Unterbringung die vom An-
geklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ 2007,
328; Fischer StGB 55. Aufl. § 72 Rdn. 2a m.w.N.). Das Landgericht hat aber
festgestellt, dass die Drogenabhängigkeit des Angeklagten "nur verhältnismäßig
schwach ausgeprägt" ist (UA 14) und er mit dem Rauschgifthandel zum großen
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Teil seinen Lebensunterhalt bestritten hat (UA 17). Da er nach den Feststellun-
gen spätestens nach seiner Entlassung aus einer auf Grund des Urteils aus
dem Jahre 2005 erfolgten stationären Therapiemaßnahme nach § 35 Abs. 1
BtMG im Juni 2006 sogleich bereit war, sich in neue umfangreiche Betäu-
bungsmittelgeschäfte einzulassen, und er den Betäubungsmittelhandel auch
während der anschließenden ambulanten Therapie fortsetzte, liegt es nicht fern
zu folgern, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht allein aus-
reichen wird, die Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen. Bei
einer solchen Sachlage verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Unsicherheiten
über den Erfolg allein der milderen Maßregel zur kumulativen Anordnung der
Maßregeln führen muss (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; StV 2007, 633, 634).
III.
Revision des Angeklagten
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Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
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Der auf dem Geständnis des Angeklagten beruhende Schuldspruch
weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für
die Rechtsfolgenentscheidung der Strafkammer. Hierzu ist im Hinblick auf das
Revisionsvorbringen lediglich zu bemerken:
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Das Landgericht hat alle bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte
(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erörtert. Insbesondere hat es das bereits vorgerück-
te Alter des Angeklagten und damit seine Haftempfindlichkeit strafmildernd be-
rücksichtigt und gesehen, dass im Fall III 116 das im observierten Pkw des An-
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geklagten befindliche Rauschgift sichergestellt wurde (UA 13 f., 16 f., 19). Zu
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer - ent-
gegen der Auffassung der Revision - durchaus Feststellungen getroffen; denn
im Urteil ist u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte seinen Finanzbedarf zu einem
erheblichen Teil aus dem Handel mit Heroin deckte (UA 18), er den nunmehr
eingezogenen Pkw bar bezahlt hat (UA 11) und dass sein Konto bei der Post-
bank ein Guthaben von über 7.800 Euro aufwies (UA 14 f.). Die Beanstandung
des Beschwerdeführers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Gesund-
heitszustand auf Grund mehrerer Leiden im orthopädischen Bereich "nicht der
beste (sei)“, ist zum einen urteilsfremd und daher auf die Sachrüge nicht zu be-
rücksichtigen, zum anderen wäre eine entsprechende Feststellung auch kein
gesondert zu erörternder bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt gewe-
sen.
Die Verfalls- und die Einziehungsanordnung weisen ebenfalls keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Landge-
richt die Vorschrift des § 73 c StGB nicht übersehen (UA 20) und bei der Straf-
zumessung mildernd berücksichtigt, dass die Einziehung des Pkw, der einen
Zeitwert von etwa 7.500 Euro hat (UA 15), den Angeklagten belastet (UA 17).
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IV.
Das Urteil muss daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgeho-
ben werden, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-
wahrung nicht angeordnet worden ist. Der Strafausspruch wird durch die Teil-
aufhebung nicht berührt, weil auszuschließen ist, dass die Strafen von dem Un-
terbleiben der Anordnung der Maßregel nach § 66 StGB beeinflusst sind (vgl.
BGH NStZ 2007, 212, 213 m.w.N.).
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Der neu entscheidende Tatrichter wird nunmehr - sachverständig beraten
- in einer umfassenden Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob durch die bereits
angeordnete Unterbringung nach § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer
Gewissheit besteht, dass allein hierdurch die vom Angeklagten ausgehende
Gefahr beseitigt werden kann.
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Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer