Urteil des BGH vom 01.12.2008

BGH (rechtliches gehör, zpo, begründung, verletzung, rechtsbehelf, erwägung, ergebnis, kenntnis, rechtsschutz, form)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 150/06
vom
1. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 1. Dezember 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
22. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO
vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu
verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwie-
weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es
handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Be-
gründungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551
Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer,
ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung
setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen
sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung
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der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ge-
boten. Da der Rechtsbehelf des nach einem abgeschlos-
senem Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich
gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich
die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des
h den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus
der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrens-
grundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbe-
helf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom
20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. De-
zember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW
2008, 2635 f.). Eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof
kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil er abweichend
von der Auffassung des Klägers einen Zulassungsgrund nicht für gege-
ben erachtet und von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO absieht (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 aaO
Tz. 6).
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2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie wiederholt ledig-
lich das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung, das der Senat zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat mit dem Ergebnis,
dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Hinblick auf die - zu-
treffenden - Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ist von einer
näheren Begründung abgesehen worden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 O 358/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2006 - 16 U 33/05 -