Urteil des BGH vom 26.06.2014
BGH: rüge, urlaub, bundesanwaltschaft, vertreter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 1 7 5 / 1 4
vom
26. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers
gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. September
2013 werden verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung des
materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft und die auf die
Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Nebenklägers be-
anstanden die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines
tateinheitlich hinzutretenden versuchten Tötungsdelikts. Die Staatsanwaltschaft
ist zudem der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzun-
gen einer schweren Körperverletzung verneint.
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Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel sind unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge des Nebenklägers, sein Antrag vom 2. September 2013 auf
Vernehmung weiterer Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist jedenfalls
deshalb unbegründet, weil das Landgericht die unter Beweis gestellten Tat-
sachen in dem ablehnenden Beschluss ohne Rechtsfehler (auch) als für die
Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung erachtet hat (§ 244
Abs. 3 Satz 2 StPO).
Becker
RiBGH Hubert befindet sich
Schäfer
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Mayer
Gericke
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