Urteil des BGH vom 20.11.2006

BGH (antragsteller, bewerber, verhältnis zu, bundesverfassungsgericht, bewertung, verhältnis, eignung, vorbereitung, gewicht, vergabe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 4/06
vom
20. November 2006
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-
re Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
am 20. November 2006
beschlossen:
Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und
der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 wird der auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 ergan-
gene Beschluss des Notarverwaltungssenats des Schles-
wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - VA
(Not) 6/05 - aufgehoben.
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und zu 2, den Bescheid
des Antragsgegners vom 23. September 2005 aufzuhe-
ben, werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tra-
gen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteilig-
ten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 €
festgesetzt.
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Gründe:
I. Der Antragsgegner schrieb am 2. Mai 2003 in den Schleswig-
Holsteinischen Anzeigen (SchlHA S. 139) für den Amtsgerichtsbezirk L.
vier Notarstellen aus. Auf diese bewarben sich 19 Rechtsanwältin-
nen und Rechtsanwälte, unter ihnen die Antragsteller und die weiteren
Beteiligten. Ablauf der Bewerbungsfrist war der 31. Juli 2003. Mit
Schreiben vom 19. August 2004 unterrichtete der Antragsgegner alle
Bewerber über die Gründe der Verfahrensdauer. Wegen der Vielzahl der
ausgeschriebenen Stellen und Bewerbungen sowie des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), wo-
nach die in der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der
Notarinnen und Notare (AVNot) vom 15. April 1991 (SchlHA S. 141), ge-
ändert durch die Allgemeine Verfügung vom 7. April 1994 (SchlHA
S. 115) normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstel-
len als verfassungswidrig anzusehen seien, habe das Bewerbungsver-
fahren noch nicht abgeschlossen werden können. Das Auswahlverfahren
wurde gemäß § 6 AVNot in der Fassung vom 16. Februar 2005 (SchlHA
S. 75) fortgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 teilte der Antrags-
gegner dies den Bewerbern unter Beifügung des Textes von § 6 AVNot
mit und gab ihnen Gelegenheit, ihre Bewerbungsunterlagen im Hinblick
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts binnen vier Wo-
chen zu ergänzen.
1
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Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen
schlug die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
die weiteren Beteiligten für die Besetzung vor, die Punktzahlen von
144,05 (weiterer Beteiligter zu 1), 135,9 (weiterer Beteiligter zu 2),
135,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 133,95 (weiterer Beteiligter zu 4)
erreicht hatten. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom
19. September 2005 davon unterrichtet, dass ihre Bewerbung bei einer
Punktzahl von 124,80 (Antragsteller zu 1) und 124,45 (Antragsteller zu 2)
nicht entsprochen werden könne. Sie nahmen mit den von ihnen erreich-
ten Punktzahlen die sechste und siebte Rangstelle ein. Nach der AVNot
1994 hatten der Antragsteller zu 1 auf Rang 8 und der Antragsteller zu 2
auf Rang 5 gelegen.
2
Die Antragsteller sind übereinstimmend der Auffassung, dass die
AVNot 2005 weder mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 6
BNotO noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Be-
schluss vom 20. April 2004 in Einklang stehe; die Zugangsregelung sei
vor allem mit Blick auf Art. 12 GG und Art. 33 Abs. 2 GG sowie das
Rechtsstaatsprinzip wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot
verfassungswidrig. Sie erlaube mit ihrem schematischen Bezug auf ein
Punktsystem nicht die erforderliche individuelle Eignungsprognose. Dafür
reichten der Wegfall der Kappungsgrenzen und die Differenzierungen bei
den Fortbildungsveranstaltungen und den Urkundsgeschäften nicht aus.
Der Antragsgegner habe daher auch unter Berücksichtigung der Sonder-
punktregelung keine Einzelfallbetrachtung nach den bei ihnen gegebe-
nen Qualifizierungsbesonderheiten treffen können und auch sein ent-
sprechendes Ermessen nicht ausgeübt.
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Das
Oberlandesgericht hat ihren Anträgen auf gerichtliche Ent-
scheidung, mit dem Inhalt, den Erlass vom 23. September 2005 aufzu-
heben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Bewerbungen und die
der weiteren Beteiligten neu zu bescheiden, stattgegeben. Das an dem
reinen Punktesystem der AVNot 2005 orientierte Auswahlverfahren er-
mögliche nicht die geforderte individuelle Eignungsprognose. Dies zeige
sich schon an den Beurkundungsvorgängen, deren Punktwert sich allein
nach der Anzahl nicht aber an dem Arbeitsumfang für Vorbereitung, Aus-
arbeitung und Abwicklung von Urkunden richte. Der Antragsgegner habe
daher nach einer voraussichtlich arbeitsaufwendigen individuell prognos-
tischen Tatsachenerhebung eine erneute Auswahlentscheidung zwischen
den sechs noch an diesem Verfahren Beteiligten zu treffen.
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Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragsgeg-
ners und der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2, mit der sie die Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anträge
auf gerichtliche Entscheidung weiterverfolgen.
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II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zu-
lässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Aus-
wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-
fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum
(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2005 zutreffend ange-
wandt und ausgeschöpft. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die
Auswahlentscheidung sei hinsichtlich der fachlichen Eignung gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BNotO rechtswidrig, trifft nicht zu. Die gegen
die Wirksamkeit der AVNot 2005 erhobenen Bedenken tragen nicht.
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1.
Das
Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Be-
schluss vom 20. April 2004 die Verfassungswidrigkeit von Verwaltungs-
vorschriften vergleichbar den AVNot 1994 des Antragsgegners festge-
stellt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit
willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet sei.
Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines
Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine
bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewer-
bern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung
der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen.
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Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seine
AVNot geändert. Im Unterschied zur AVNot in ihrer früheren Fassung
sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und
praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische
Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es
keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-
veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden
die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei
Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (0,6 Punkte
je Halbtag) oder davor (0,3 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die
von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte werden eben-
falls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den
Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten - wie vom
Bundesverfassungsgericht gefordert - ein geringeres Gewicht gegenüber
der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderun-
gen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der
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Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere no-
tarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (§ 6 Abs. 2
Nr. 5 AVNot).
2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-
scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-
vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005
(NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist
eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-
reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-
oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-
rücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen
noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu
treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-
genständigem höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwalts-
praxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden,
die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden
Staatsexamens einfließen müssen. Eine solche generalisierend und
schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist
durch Auswahlkriterien vergleichbar denen der geltenden AVNot gewähr-
leistet, wie der Senat jüngst zu den geänderten Verwaltungsvorschriften
in Hessen entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 -
juris; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwer-
deführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bun-
desverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR
2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 -
nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006
- NotZ 15/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; NotZ 16/06 und 22/06).
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Der Antragsgegner hat im gegebenen Fall die AVNot auch beanstan-
dungsfrei umgesetzt.
a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das
Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen
unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Die vom Oberlandesge-
richt geäußerten Einwände, mit einem reinen Punktesystem sei eine in-
dividuelle Prognose, wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben
habe, nicht zu treffen, greifen nicht durch. Das Bundesverfassungsge-
richt hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist
durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt
(BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfah-
ren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungs-
kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische
Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewer-
ber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien ein-
stellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen
ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg
verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theore-
tischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzu-
führen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine
verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfas-
sen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausge-
schriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punk-
tesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistun-
gen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich
mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abs-
traktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit
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ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann,
nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss
vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zu einer
weiteren arbeitsaufwendigen Tatsachenermittlung, die bei einer etwaigen
Auswertung der von den Bewerbern bearbeiteten Akten - wie es sich das
Oberlandesgericht vorgestellt haben mag - schnell an die Grenze des
überhaupt Leistbaren stößt, war der Antragsgegner - zumal es sich bei
diesen Auswahlgrundsätzen der AVNot 2005 nach den Angaben des An-
tragsgegners in der Beschwerdebegründung um eine Übergangsregelung
handelt - nicht verpflichtet.
b) Zu Unrecht ziehen die Antragsteller die durch den Wegfall der
Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und
die Beurkundungstätigkeit auch individualisierend wirkende Änderung
der Bewertung dieser Bereiche in Zweifel. Das Bundesverfassungsge-
richt hat diese Deckelung beanstandet, weil dadurch die Höchstzahl oh-
ne jede Praxis erreicht werden könne. Es lag daher nicht fern, die Kap-
pung insgesamt fortfallen zu lassen, um dem früher in Kauf genommenen
Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331)
entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des
Gesetzes zu erreichen.
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Dadurch wird - was auch das Oberlandesgericht im Ansatz nicht
verkennt - eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion erreicht bei
demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote und der
Dauer der anwaltlichen Tätigkeit. Die beiden notarspezifischen Eig-
nungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeig-
ten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, fließen auf
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diese Weise - wie gefordert (vgl. BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbe-
schlüsse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom
24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rdn. 8) - mit eigenständigem, höherem
Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis
des Staatsexamens ein.
aa) Der Antragsteller zu 2 wendet demgegenüber ein, er habe sich
nicht mehr auf die geänderte Bewertungsgrundlage einstellen können,
wie das etwa im Bereich der Urkundstätigkeit Bewerbern möglich gewe-
sen wäre, in deren Kanzlei bereits ein Notariat vorhanden sei. Eine Er-
höhung der Punktzahl durch vermehrten Besuch von Fortbildungsveran-
staltungen in der Vergangenheit sei zudem wegen der damals bestehen-
den Kappungsgrenze obsolet gewesen. Das rückwirkende Inkrafttreten
des neu gefassten § 6 AVNot verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip;
das Bewerbungsverfahren müsse daher nach den Voraussetzungen im
Jahre 2003 erfolgen.
13
Diese
Ansicht
trifft nicht zu.
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Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die für die Be-
setzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten
und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-
rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es
für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen keine Grundlage
mehr. Der Antragssteller hat spätestens mit Schreiben vom 19. August
2004 davon erfahren, dass sich nach den vom Bundesverfassungsgericht
erkannten strukturellen Defiziten bei der Bewertung der fachlichen Eig-
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nung infolge des gekappten Punktwerte-Systems die bis dahin geltenden
Auswahlkriterien ändern mussten. Ihm war sodann mit Schreiben vom
3. Februar 2005 - ebenso wie den weiteren Beteiligten und den anderen
Bewerbern, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - Gele-
genheit gegeben worden, die Bewerbungsunterlagen mit Blick auf etwai-
ge zusätzliche, noch nicht berücksichtigte Qualifikationen zu ergänzen.
Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den zuvor gültigen Aus-
wahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es - wie das Oberlandes-
gericht zutreffend ausführt - auch vor der Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller kann
sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter Weise die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punktzahlen ausge-
richtet, die nach der vormaligen Verwaltungspraxis (höchstens) erzielbar
waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anfor-
derungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemä-
ße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend ge-
recht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend an-
zupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltung gerade
keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 BNotO ein-
geräumt; alle noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren müssen
sich ab sofort an die von ihm aufgestellten Kriterien ausrichten (Jung,
DNotZ 2004, 570, 571). Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antrags-
gegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifes-
tiert als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der betref-
fenden Notarstellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer ge-
ordneten und flächendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bevöl-
kerung mit notariellen Dienstleistungen nicht Rechnung getragen.
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bb) Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach
gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis
zum Ende der Bewerbungsfrist (0,6 Punkte je Halbtag) oder davor
(0,3 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere
Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 334) um-
gesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich län-
ger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Dabei
darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und
schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in
zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher
abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Diese
Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleichermaßen, mögen
diese auch das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner
gesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort
regelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf
der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun-
gen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-
ben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre
wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis
und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 0,6 Punk-
ten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge.
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Auf die vom Bundesverfassungsgericht auch eingeforderte Quali-
tätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es an
dieser Stelle nicht an, weil die Antragsteller jedenfalls nicht darlegen, in-
soweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen stren-
gere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die wei-
teren Beteiligten absolvierten Fortbildungen.
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cc) Die Urkundsgeschäfte haben in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot das ih-
nen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner
zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung
während einer Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert.
Die höhere Bewertung von Urkundsgeschäften, die innerhalb der letzten
drei Jahre vor der Bewerbung vorgenommen worden sind, ist - ähnlich
wie bei der Bewertung von Fortbildungsveranstaltungen - insbesondere
dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforderungen von Recht-
sprechung und Rechtslehre entsprechen müssen. Die dagegen vom An-
tragsteller zu 1 weiter vorgebrachte Missbrauchsgefahr, dass einzelnen
Bewerbungsaspiranten Notarvertretungen allein zur Verbesserung ihrer
Erfolgschance für eine absehbare Ausschreibung "zugeschanzt" werden
könnten, ist ebenso wenig stichhaltig, wie die vom Oberlandesgericht
vermisste Einbeziehung des Arbeitsumfanges der einzelnen Urkundsge-
schäfte. Selbst das Oberlandesgericht muss einräumen, dass mit dem
gestaffelten Punktesystem bei einer großen Zahl von Niederschriften
"tendenziell" sämtliche Schwierigkeitsgrade vertreten sind. Es befürchtet
lediglich, im Einzelfall biete das System keine Gewähr dafür, dass nicht
schon die ersten 200 Urkunden wenig aussagekräftig sind.
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Richtig ist, dass allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte nur eine
beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers
zukommt, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung
mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender
Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkun-
dungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollzie-
hen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung al-
19
- 14 -
ler - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich
diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen.
Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wo-
chen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen
Beurteilungsrahmens. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Aus-
gangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die
damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeid-
lich und von den Antragstellern hinzunehmen. Den über ein hohes Ur-
kundsaufkommen hinausgehenden Erfahrungen aus einer Notar- oder
Notariatsverwaltungstätigkeit kann gegebenenfalls mit der Sonderpunkt-
regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a aa und Buchst. b AVNot hinrei-
chend Rechnung getragen werden. Die vom Oberlandesgericht ange-
sprochene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller
Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum
einen ersichtlich die Leistungsgrenzen, wie auch der Antragsgegner
plausibel darlegt. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie
auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - ge-
genüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich ver-
lässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Si-
cherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garan-
tieren.
3. Bereits die festen Bewerbungskriterien (Examensnote, Dauer
anwaltlicher Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-
dungserfahrung) ergeben nach Punkten die vom Antragsgegner für seine
Auswahlentscheidung ermittelte Qualifizierungsreihenfolge, da lediglich
der Beteiligte zu 4 zusätzlich 2 Sonderpunkte erhalten hat und daher
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auch ohne diese mit 131,95 Punkten weiterhin deutlich vor den An-
tragstellern läge.
a) Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende
Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete
Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-
ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und
das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt
wird. Darauf weist auch das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend hin.
Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an
einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genügen und
- vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beur-
teilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der An-
tragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspiel-
raum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die ein-
zelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamt-
punktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewer-
ber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punkt-
zahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl Senatsbe-
schlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 14;
NotZ 18/06 Rdn. 14).
21
Der
Antragsgegner
hat
daher, bevor er seine endgültige Auswahl
trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um-
stände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien
ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber den-
noch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des
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- 16 -
Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht die
AVNot in § 6 Abs. 2 Nr. 5 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentschei-
dung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch er-
halten herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesver-
fassungsgericht gefordert (BVerfGE 110, 304,334) - das ihnen gebüh-
rende Gewicht.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ermöglicht die
Prüfung von Sonderpunkten nach der AVNot 2005, die gegenüber der
vom Senat gebilligten Verwaltungsvorschrift in Hessen (Beschlüsse vom
24. Juli 2006 aaO und 20. November 2006 aaO) eine noch stärker diffe-
renzierte Gewichtung speziell auf das Notaramt ausgerichteter Qualifizie-
rungen erlaubt, sehr wohl eine ausreichend individuelle Prognose.
23
aa) Gegen die Vergabe von Sonderpunkten an den Beteiligten zu 4
wenden sich die Antragsteller im Grundsatz auch nicht. Sie wirkt sich im
gegebenen Fall auch nicht aus.
24
bb) Ohne Erfolg fordert der Antragsteller zu 1 hingegen Sonder-
punkte für vier Monate ununterbrochener Notarvertretungen von Juni bis
Oktober 1994 und dreieinhalb Jahre als Notariatsverwalter. Es bestehen
bereits durchgreifende Zweifel, dass mit einer nur vier Monate währen-
den Vertretungszeit, die auch noch gut 10 Jahre zurückliegt, eine für sich
genommen beachtenswerte zusätzliche Qualifizierung gegenüber Mitbe-
werbern einhergeht. Der Hinweis des Antragstellers zu 1, er habe dabei
ebenso wie bei der Notariatsverwaltung neben den üblichen neuen Beur-
kundungen wegen der besonderen Umstände völlig eigenständig sämtli-
che laufenden Notariatsgeschäfte zu betreuen und abzuwickeln gehabt,
25
- 17 -
verfängt insoweit nicht. Die Qualifikation durch praktische Notartätigkeit
wird in § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a aa und Buchst. b AVNot er-
fasst. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung begleitender
Notariatsgeschäfte, wie sie der Antragsteller zu 1 geltend macht, ist
grundsätzlich kein Raum. Es ist nicht dargetan oder auch sonst ersicht-
lich, dass damit ein erheblicher zusätzlicher und - nicht zuletzt mit Blick
auf die Mitbewerber - auch nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für
das angestrebte Amt verbunden ist. In Ermangelung konkreter Anknüp-
fungspunkte oder auch nur vergleichbarer Erfahrungswerte ist eine auch
nur einigermaßen verlässliche Bewertung solcher Hilfstätigkeiten neben
den eigentlichen Urkundsgeschäften nicht auszumachen. Mit der bloßen
Dauer einer "praktischen Büroführung" ist eine sonderpunktfähige Zu-
satzqualifizierung nicht zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom
20. November 2006 - NotZ 16/06).
cc) Gleiches gilt im Ergebnis für die Tätigkeit als Notariatsverwal-
ter. Es handelte sich nach den vom Antragsgegner herangezogenen Er-
kenntnissen des Präsidenten des Landgerichts nicht um eine umfangrei-
che oder arbeitsaufwendige Verwaltung. Anderes wird auch vom An-
tragsteller zu 1 nicht geltend gemacht. Angesichts der in diesem Zeit-
raum lediglich angefallenen 62 Urkundsgeschäfte mit durchschnittlich nur
18 Beurkundungen pro Jahr hat der Antragsgegner, ohne den ihm zuge-
wiesenen Beurteilungsspielraum zu verlassen, zu Recht die Vergabe von
Sonderpunkten abgelehnt. Der vom Oberlandesgericht vermisste – ak-
tenkundig gemachte - Grund für die unterschiedliche Bewertung der No-
tariatsverwaltung des weiteren Beteiligten zu 4 ergibt sich aus dem Be-
setzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts vom 2. Mai 2005 und
der Stellungnahme der Notarkammer vom 7. Juli 2005, die ihm bei 75
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Urkundsgeschäften in 10 Monaten zutreffend eine umfangreiche und
aufwendige Notariatsverwaltung bescheinigt. Mit hochgerechnet 90 Ur-
kunden pro Jahr hatte er gegenüber dem Antragsteller zu 2 das Fünffa-
che an Urkundstätigkeit zu erledigen.
dd) Ungeachtet dessen wäre darüber ein Besetzungsrang nicht zu
erreichen. Der Vorsprung des Beteiligten zu 4 von 9,15 Punkten ist damit
nicht aufzuholen. Für eine Vergabe von Sonderpunkten in dieser Grö-
ßenordnung gibt es keine zu rechtfertigende Grundlage.
27
ee) Die vom Antragsteller zu 2 mit der Beschwerdeerwiderung an-
gesprochene schwerpunktmäßige Anwaltstätigkeit für Projektierungs-
und Immobiliengesellschaften mit der Entwerfung und Entwicklung von
später extern notariell beurkundeter Verträge ließe sich durchaus über
den Auffangtatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. f AVNot erfassen, so
denn mit dieser Tätigkeit Erfahrungen gemacht werden konnten, die in
besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren. Dass dies der Fall war,
hat der Antragsteller zu 2 jedoch bis jetzt nicht einmal ansatzweise dar-
getan, so dass es der Antragsgegner auch nicht bei dem Auswahlpro-
zess mit einbeziehen konnte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass
darüber der Vorsprung des Viertplazierten mit 9,5 Punkten auszuglei-
chen gewesen sein könnte.
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b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob
die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-
senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet
sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO). Nur auf
diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die
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beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamt-
schau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene
Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamt-
punktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine
Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs-
system gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-
gen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind,
stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer-
ber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner
Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne
zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder
- umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo-
retische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei-
nem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl
sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten
- der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen
Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt. Auch darüber
kann indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewon-
nene Ergebnis nicht mehr beeinflusst werden.
aa) Bei den weiteren Beteiligten lässt sich auch im Vergleich zu
den Antragstellern ein ausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischer
und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt feststellen.
Beim weiteren Beteiligten zu
1 stehen 28,8
Fortbildungspunkten
61 Punkte gegenüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt wurden.
Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt dieses Verhältnis 37,2 Punkte zu
26,1 Punkte; der weitere Beteiligte zu 3 hat 33,6 Fortbildungspunkte ge-
genüber 23,3 Punkten aus Beurkundungstätigkeit erzielt und beim weite-
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ren Beteiligten zu 4 ist das Verhältnis umgekehrt; die praktische Beur-
kundungserfahrung (50,55 Punkte) überwiegt gegenüber den von ihm
besuchten Fortbildungsveranstaltungen (21,0 Punkte). Der Antragsteller
zu
1 kommt auf ein Verhältnis von 18,0
Fortbildungspunkten zu
35,6 Urkundspunkten und der Antragsteller zu 2 auf ein Verhältnis von
52,2 zu 0,2 .
bb) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-
jenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der
Sache NotZ 3/06 (aaO) zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere Be-
teiligte über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und
hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte)
vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte
erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen
zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen
Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat - wie dies auch
beim Antragsteller zu 2 der Fall ist - offen zutage; das Gewicht war deut-
lich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte
Notaramt - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbei-
tung - verschoben.
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Damit hält sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ins-
gesamt in dem ihm zugewiesenen Beurteilungsrahmen. Auf die weiteren
vom Oberlandesgericht erörterten Gesichtspunkte - insbesondere des
fristgemäßen Nachweises der Qualifizierungen - kommt es angesichts
des Punktevorsprungs aller weiteren Beteiligten vor den Antragstellern
nicht an.
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Schlick Wendt Becker
Lintz Bauer
Vorinstanz:
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.12.2005 - VA (Not) 6/05 und 7/05 -